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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes
- Bremen -

Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 46 vom 18.04.2023 S. 313)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes

Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 1 Ziele und Handlungsstrategien "Abschnitt 1 Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten. Insbesondere soll das Gesetz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und damit dem Schutz des Klimas dienen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Endenergieverbrauch im Land Bremen mit Ausnahme der Stahlindustrie verursacht werden, bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken. Das Gesetz orientiert sich darüber hinaus an dem Leitziel, die Treibhausgasemissionen der Industrieländer bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 zu senken. Der Senat legt im Rahmen der Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms bis spätestens zum 31. Dezember 2018 für 2030 und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 für 2040 quantitative Zwischenziele fest, die geeignet sind, das Ziel bis 2050 zu erreichen.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass volkswirtschaftliche Schäden minimiert, gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden.

" § 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten sowie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen und damit dem Schutz des Klimas zu dienen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,

  1. bis zum Jahr 2030 mindestens um 60 Prozent,
  2. bis zum Jahr 2033 mindestens um 85 Prozent,
  3. bis zum Jahr 2038 mindestens um 95 Prozent

gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken.

(3) Innerhalb des Zeitraums bis 2030 sollen die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,

  1. bis zum Jahr 2023 mindestens um 35 Prozent,
  2. bis zum Jahr 2025 mindestens um 41 Prozent,
  3. bis zum Jahr 2027 mindestens um 49 Prozent,
  4. bis zum Jahr 2029 mindestens um 57 Prozent

gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 gesenkt werden.

(4) Maßgebliche Datengrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Minderungsziele ist die Quellenbilanz, die vom Statistischen Landesamt Bremen nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen für das Land Bremen erstellt wird.

(5) Zur näheren Bestimmung des Minderungsziels gemäß Absatz 2 Nummer 1 legt der Senat spätestens bis zum 30. Juni 2023 Ziele für die Minderung der Kohlendioxidemissionen in den Sektoren

  1. Umwandlungsbereich zusammen,
  2. Sonstiger Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe,
  3. Verkehr,
  4. Haushalte, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und übrige Verbraucher

der Quellenbilanz gemäß Absatz 4 fest (Sektorziele). Die Sektorziele beziehen sich auf die Minderung der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Basisjahr 1990.

(6) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten bleiben sowie volkswirtschaftliche Schäden minimiert und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden."

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Um die Gesetzesziele nach § 1 Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung gesteigert werden. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Gesetzesziele geeignet:
  1. Nutzenergie wird möglichst sparsam verwendet.
  2. Nutzenergie wird mit einem geringen spezifischen Einsatz von Primärenergie erbracht.
  3. Einrichtungen zur Umwandlung und Nutzung von Energie erreichen einen möglichst hohen Wirkungsgrad.
  4. Zur Deckung des Bedarfs an Niedertemperaturwärme wird möglichst wenig technisch hochwertige Energie, insbesondere Elektrizität, sondern, soweit möglich, energetisch geringwertigere Umgebungs- oder Abwärme verwendet.

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