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Regelwerk

EnEV/EEWärmeGV - Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen
- Bremen -

Vom 21. Dezember 2010
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 28.12.2010 S. 690)



zur Nachfolgeregelung

Archiv: 2005; 2008

Aufgrund des § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, aufgrund des § 17 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Energiegesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 325), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 677), geändert worden ist, sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Abschnitt 1
Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung

§ 1 Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

(1) Vor der Errichtung von Wohngebäuden nach § 2 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, oder einer Erweiterung oder einem Ausbau von Wohngebäuden nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass

  1. die Anforderungen an
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf nach § 3 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung,
    2. den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,
    3. den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 der Energieeinsparverordnung und
  2. die weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

erfüllt werden. Bestandteil der Nachweise ist auch der Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung.

(2) Vor der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 2 Nummer 2 der Energieeinsparverordnung, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, oder einer Erweiterung oder einem Ausbau von Nichtwohngebäuden nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass

  1. die Anforderungen an
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf nach § 4 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung,
    2. die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach § 4 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,
    3. den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Absatz 4 der Energieeinsparverordnung und
  2. die weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

erfüllt werden. Bestandteil der Nachweise ist auch der Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung.

(3) Bei der Erstellung der Nachweise sind die Vorgaben der Energieeinsparverordnung insbesondere hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Methodik einzuhalten. Die Nachweise müssen alle Angaben enthalten, die für eine Prüfung und Überwachung nach § 3 Absatz 1 und 3 erforderlich sind. Der Aussteller ist anzugeben. Er hat die Nachweise zu unterzeichnen.

§ 2 Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind abweichend von § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu erbringen. Das jeweils benannte Verfahren ist einzuhalten.

(2) Bei der gemeinsamen Versorgung mehrerer Gebäude (§ 6 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes) können die Nachweispflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 durch einen gemeinsamen Nachweis für die in die gemeinsame Versorgung eingebundenen Gebäude erfüllt werden. Es ist dabei darzulegen, dass der Wärmeenergiebedarf der eingebundenen Gebäude in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen entspricht. Soll ein gemeinsamer Nachweis für die eingebundenen Gebäude erstellt werden, ist für alle eingebundenen Gebäude in den Fällen nach § 3 Absatz 1 derselbe Sachverständige und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 derselbe Sachkundige für die Prüfungen und Überwachungen nach § 3 zu beauftragen.

(3) Werden Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes untereinander oder miteinander kombiniert, sind für die anteiligen Wärmeversorgungsarten die jeweils geltenden Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.

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