Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BremVwVG - Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

- Bremen -

Vom 15 März 1960
(BremGBl. 1960 S. 25, ber. S. 48; ..... ; 08.04.2003 S. 147; 30.08.2016 S. 510 16; 02.04.2019 S. 159 19; 24.11.2020 S. 1486 20)
Gl.-Nr.: 202-a-1


§ 1 Geltungsbereich

(1) Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Landes, der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die nachstehenden Vorschriften, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, von Behörden und Beamten, die diese als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft treffen, sowie für Maßnahmen der Justiz- und Vollzugsbehörden, gegen die nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz der Antrag auf Entscheidung der ordentlichen Gerichte zulässig ist.

§ § 2 bis 10 (aufgehoben)

§ 11 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Die Verwaltungsbehörden können durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Der Verwaltungsakt kann mit den Zwangsmitteln nach § 13 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dem Betroffenen ist die unmittelbare Anwendung von Verwaltungszwang unverzüglich bekanntzugeben, soweit sie ihm nicht bereits durch die Ausführung bekannt geworden ist.

§ 12 Vollzugsbehörden 19

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid.

(2) Eine Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden. Das nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Senatsmitglied wird ermächtigt, die Fälle des Satzes 1 für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 13 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. Zwangsgeld (§ 14),
  2. Ersatzvornahme (§ 15),
  3. unmittelbarer Zwang (§ 16).

(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

§ 14 Zwangsgeld 19

(1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 50 Euro und höchstens 50.000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.

§ 15 Ersatzvornahme 19

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten der oder des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar.

(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die oder der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die oder der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

(3) Zahlt die oder der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat sie oder er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.

§ 16 Unmittelbarer Zwang 19 20

(1) Führt das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder ist es untunlich, so kann die Vollzugsbehörde die pflichtige Person zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Gewalt zwingen.

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