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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Bremen -
Vom 2. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 34 vom 05.04.2019 S. 159)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. August 2016 (Brem.GBl. S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 2 wird das Wort "untere" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Das nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Senatsmitglied wird ermächtigt, die Fälle des Satzes 1 für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung zu regeln."
2. In § 14 werden die Wörter "des Pflichtigen" durch die Wörter "der pflichtigen Person" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen. |
" § 15 Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten der oder des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar. (2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die oder der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die oder der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. (3) Zahlt die oder der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat sie oder er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten." |
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter "den Pflichtigen" durch die Wörter "die pflichtige Person" ersetzt.
c) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt.
"(2) Die Vollzugsbehörde ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei darf die Vollzugsbehörde verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht. Zur Nachtzeit darf die Wohnung der pflichtigen Person nur durchsucht werden, wenn anderenfalls der Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme gefährdet wäre; diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
(3) Die Wohnung der pflichtigen Person darf ohne deren Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig. Die Anordnung trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person wird abgesehen, wenn dies erforderlich ist, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Wenn von der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung abgesehen wird, wird diese mit ihrer Bekanntgabe an die Vollzugsbehörde wirksam.
(4) Willigt die pflichtige Person in die Durchsuchung ein oder ist gegen sie eine Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden.
(5) Zusammen mit der Vollzugsbehörde dürfen zugeteilte Hilfspersonen, Auszubildende, hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, die Wohnung der pflichtigen Person betreten."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "dem Pflichtigen" durch die Wörter "der pflichtigen Person" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "des Pflichtigen" durch die Wörter "der pflichtigen Person" ersetzt.
(Stand: 28.08.2023)
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