Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
Bußgeldkatalog Umwelt

- Bremen -

Vom 1. Mai 2022
(Brem.Abl. Nr. 75 vom 04.05.2022 S. 242)


Archiv: 2008
Siehe Fn. *

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand einer Rechtsvorschrift verwirklicht, die die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenschutz und Energie anzuwenden.

3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

3.1 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nr. 2 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

3.2 Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG - Einverständnis der Betroffenen nach Belehrung über das Weigerungsrecht, Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer von der Verwaltungsbehörde bestimmten Frist - sind zu beachten. Zur Bemessung des Verwarngeldes wird auf den Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstige Ordnungswidrigkeiten der Freien Hansestadt Bremen - Der Senator für Inneres - hingewiesen.

Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Verhalten der Täter*innen (Notwendigkeit eines fühlbaren "Denkzettels" zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.

Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen. Die Zuwiderhandlungen, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt, sind im Bußgeldkatalog besonders kenntlich gemacht.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).

4.2 Eine Sache ist auch dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist ( § 21 Abs. 1 OWiG).

4.3 Wird eine Strafe nicht verhängt, kann die Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( § 21 Abs. 2 OWiG).

II. Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße

1. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

2.1 Allgemeines

Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (s. Nr. 2.2 und 2.3) oder ermäßigt (s. 2.4) werden. Der Verstoß gegen Nebenbestimmungen ist - soweit nichts anderes vorgesehen - nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einem Betrag unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.

2.2 Erhöhung

Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist oder/und der/die Täter*in
  2. sich uneinsichtig zeigt,
  3. bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
  4. die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
  5. vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s. III. Nr. 3) oder
  6. in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

2.3 Gewinnabschöpfung

Hat der/die Täter*in wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17

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