Regelwerk |
GebVO WM - Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums
- Baden-Württemberg -
Vom 20. Oktober 2006
(GBl. 2006 S. 322... ; 10.05.2010 S. 446; 22.04.2020 S. 212aufgehoben)
Gl.-Nr.: 202
Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes ( LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:
Für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz WM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden (§ 4 Abs. 3 LGebG) werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz WM festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.
Anlage (zu § 1) |
Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)
1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis
Gegenstand | GebVerzNr. |
A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände | |
Ablehnung eines Antrags | 1 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr | 2 |
Befreiungen | 3 |
Beglaubigungen | 4 |
Besondere Verwaltungsgebühr | 5 |
Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrücke elektronischer Dokumente | 6 |
Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesonder Widerspruch) | 7 |
Zeugnisse | 8 |
Zurücknahme eines Antrags | 9 |
B Leistungsbereichsbezogene Gebührenbestände | |
Architektenkammer, Ingenieurkammer | 10 |
Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz | 11 |
Bergwesen, Geologie | 12 |
Berufsbildungsrecht | 13 |
Beschusswesen | 14 |
Eichgebühren | 15 |
Energiewirtschaftrecht | 16 |
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB) | 17 |
Gewerbesachen | 18 |
Handwerksrecht | 19 |
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern | 20 |
Raumordnung | 21 |
Schornsteinfegerwesen | 22 |
Versicherungsaufsicht | 23 |
Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen | 24 |
2. Gebührenverzeichnis
A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Ablehnung eines Antrags | |
1.1 | Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben. | |
1.2 | Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird. | |
2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr
Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10.000 Euro erhoben werden. |
|
3 | Befreiungen | |
Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist | 10-5000 | |
4 | Beglaubigungen | |
4.1 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 3-150 |
4.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen, | |
4.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 10 |
4.2.2 | in anderen Fällen für jede angefangene Seite | 3 |
4.2.3 | bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl | 3 |
4.3 | Anmerkungen: | |
4.3.1 | Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu. | |
4.3.2 | Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn | |
4.3.2.1 | die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war, | |
4.3.2.2 | die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder | |
4.3.2.3 | die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden. | |
5 | Besondere Verwaltungsgebühr | |
Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. | ||
6 | Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente | |
6.1 | Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, | |
je Seite | 7,50 | |
Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet. | ||
6.2 | Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind; | 15 |
je Seite | ||
6.3 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. | |
Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 10 | |
6.4 | Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben: | |
6.4.1 | bei einem Format bis zu DIN a 4 | |
für die erste Seite | 1,20 | |
für jede weitere Seite | 0,80 | |
6.4.2 | bei einem größeren Format | |
für die erste Seite | 1,60 | |
für jede weitere Seite | 1,20 | |
7 | Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) | |
7.1 | Zurückweisung des Rechtsbehelfs | 20-5000 |
7.2 | Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war | 10-1500 |
8 | Zeugnisse | |
8.1 | Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse | 5-175 |
8.2 | Gebührenfrei sind: | |
Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden. | ||
9 | Zurücknahme eines Antrags | |
Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3 /4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. | ||
B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände | ||
10 | Architektenkammer, Ingenieurkammer | |
Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei | ||
11 | Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz | |
Baugesetzbuch ( BauGB); Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO); Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO); Bausachverständigenverordnung ( BauSVO);Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO) und Denkmalschutzgesetz ( DSchG) | ||
11.0 | Allgemeines | |
11.0.1 | Berechnung der Gebühren | |
a) Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben. | ||
b) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Nummern 11.1.1, 11.1.3, 11.2.1 und 11.3), ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 (Ausgabe April 1981) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer. | ||
11.0.2 | Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen im Wohnungswesen nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie nach dem Wohnungsbindungsgesetz | |
Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der | ||
a) Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, | ||
b) Förderung von Kleinsiedlungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, | ||
c) Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes | ||
dienen. | ||
Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.
Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen. |
||
11.0.3 | Gebührenermäßigungen | |
a) Die Gebühren nach Nummern 11.1.1 bis 11.1.3 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach 11.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Abs. 4 LBO bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent. Die Frist nach § 54 Abs. 4 LBO beginnt ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Regierungspräsidium. | ||
b) Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrer Anlagen und Einrichtungen nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nachNummer 11.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent. | ||
c) Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.1, 11.2 und 11.4 auf die Hälfte. | ||
Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird. | ||
11.1 | Baugenehmigung (§ 58 LBO) und Zustimmung (§ 70 LBO) | |
11.1.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 der LBO) | 4 Promille Baukosten, mindestens 50 |
11.1.2 | Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen | 50-2000 |
11.1.3 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO | 3,5 Promille der Baukosten, mindestens 30 |
11.2 | Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid | |
11.2.1 | Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs.1 LBO), Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57 LBO) | 1 Promille der (Teil)-Baukosten, mindestens 30 |
11.2.2 | Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können | 30-1000 |
11.3 | Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids | 1/4 der Gebühr nach Nummer 11.1 und 11.2 |
11.4 | Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften, einschließlich der Befreiungen und Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 und § 17 der Energieeinsparverordnung, und von Festsetzungen eines Bebauungsplans | 30-3000 |
Anmerkung zu Nummer 11.4: | ||
Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben. | ||
11.5 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts | 30-3000 |
11.6 | Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen | 30-250 |
11.7 | Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 LBO) |
30-250 |
11.8 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20 und 21 LBO) | |
11.8.1 | Erteilung eines Zustimmungsbescheids | 150-7500 |
11.8.2 | Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids | 1/10 bis 5/10 der Gebühr nach Nummer 11.8.1 |
11.8.3 | Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummer 11.8.1 oder 11.8.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet. | |
11.9 | Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO) | |
11.9.1 | Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 250-10000 |
11.9.2 | Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | 50-5000 |
11.10 | Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik (§ 1 Abs. 1 BauPrüfVO) | |
je Fachrichtung | 200-2000 | |
11.11 | Anerkennung als Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 BauSVO) | 150-1500 |
siehe Gebührentabelle | ||
11.12 | Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und typenprüfung (§ 68 LBO ) | |
a) Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten. | ||
b) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 11.13. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen. | ||
c) Für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 11.14 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt. | ||
d) Für die nicht in Nummer 11.14 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung eines Kostenanschlags 1 nach DIN 276, Ausgabe April 1981, zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind die vollständigen Kosten der Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 2 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 11. 12.14 Satz 1 Buchst. c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nr. 11.12.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 2 und 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). | ||
e) Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung der Kosten über einen Kostenanschlag nach DIN 276 (Ausgabe April 1981) darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 11.14 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 11. 12.14 Abs. 1 Buchst. b) bleibt unberührt. Ferner gilt Buchstabe d) entsprechend. | ||
f) Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 11.12.14 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 11.16. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren. | ||
g) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen | ||
11.12.1 | Prüfung der statischen Berechnungen | die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 11.16 |
11.12.2 | Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen | 1 /2 der Grundgebühr |
11.12.3 | Prüfung von Elementplänen Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus des Fertigteilbaus sowie zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen | je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1 /2 der Grundgebühr |
11.12.4 | Prüfung des Schallschutznachweises | 1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1 /20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr |
11.12.5 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile | 1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1 /20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr |
11.12.6 | Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern | eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2 |
11.12.7 | Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn | 1/4 der Grundgebühr |
11.12.8 | Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für | |
11.12.9 | Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 11. 12.1 und 11. 12.2 erhoben werden. | |
11.12.10 | Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 11.12.1 erhoben werden. | |
11.12.11 | In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 11.12.1 bis 11.12.10 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen. | |
11.12.12 | Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.12.1 bis 11. 12.6 sowie nach Nummern 11. 12.9 und 11.12.10 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10 . | |
11.12.13 | Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 11.12.1 bis 11. 12.6 sowie 11. 12.9 und 11.12.10 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind. | |
11.12.14 | Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für | |
a) die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen, |
||
b) Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären, |
||
c) die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss, 5 |
||
d) typenprüfungen (§ 68 LBO), |
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e) die Verlängerung von typenprüfungen, |
||
f) Fahrzeiten, |
||
g) Wartezeiten, |
||
h) sonstige Leistungen, die in den Nummern 11.12.1 bis 11. 12.13 nicht aufgeführt sind. |
||
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.
Für typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. D) wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt. |
||
Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 11.12.14 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet. | ||
Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Indexzahl und den Stundensatz nach Nummer 11.12 Buchst. c Satz 3 und Nummer 11.12.14 Abs.2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Gebührenordnung des Wirtschaftsministeriums
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11.13 | Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16) | |
Bauwerksklasse 1 | ||
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; | ||
Bauwerksklasse 2 | ||
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel
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Bauwerksklasse 3 | ||
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel | ||
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Bauwerksklasse 4 | ||
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel
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Bauwerksklasse 5 | ||
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel
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11.14 | Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16) | ||
Lfd. Nr. | Gebäudeart | Euro/m3 | |
1 | Wohngebäude | 98 | |
2 | Wochenendhäuser | 86 | |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 132 | |
4 | Schulen | 125 | |
5 | Kindertageseinrichtungen | 112 | |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten | 112 | |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 131 | |
8 | Krankenhäuser | 145 | |
9 | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos | 112 | |
10 | Hallenbäder | 120 | |
11 | eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19, | ||
11.1 | Bauart schwer 6 | 33 | |
11.2 | sonstige Bauart | 26 | |
12 | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 75 | |
13 | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 66 | |
14 | mehrgeschossige Verkaufsstätten | ||
14.1 | bis 10000 m3 Brutto-Rauminhalt | 100 | |
14.2 | der 10000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 75 | |
14.3 | der 10000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise | 100 | |
15 | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | ||
15.1 | bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 87 | |
15.2 | der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 65 | |
16 | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 72 | |
17 | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 87 | |
18 | Tiefgaragen | 134 | |
19 | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude |
30 | |
20 | Gewächshäuser | ||
20.1 | bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt | 26 | |
20.2 | der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 16 | |
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: | |||
- | bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen | 5 Prozent | |
- | bei Hochhäusern | 10 Prozent | |
- | bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse | 10 Prozent | |
- | bei Hallenbauten (Nummer 10) mit nicht geringen Einbauten | bis 20 Prozent | |
Sonstiges: | Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist (Ausgabe Februar 2005) maßgebend. | DIN 277 Teil 1 | |
- | Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. | Sohlplatte 2 m3 für zu ermitteln | |
- | Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich Nutzung maßgebend | Ermittlung überwiegende |
|
Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden. |
11.15 | Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nr. 11.12 d) und e) | ||
Lfd. Nr. | Gewerk | maßgebende DIN | |
1 | Erdarbeiten | DIN 18300 | |
2 | Mauerarbeiten | DIN 18330 | |
3 | Betonarbeiten | DIN 18331 | |
4 | Naturwerksteinarbeiten | DIN 18332 | |
5 | Betonwerksteinarbeiten | DIN 18333 | |
6 | Zimmer- und Holzbauarbeiten | DIN 18334 | |
7 | Stahlbauarbeiten | DIN 18335 | |
8 | Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden | ||
9 | Abdichtungsarbeiten | DIN 18336 | |
10 | Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten | DIN 18338 | |
11 | Klempnerarbeiten | DIN 18339 | |
12 | Metallbauarbeiten | DIN 18360 | |
13 | Bohrarbeiten | DIN 18301 | |
14 | Verbauarbeiten | DIN 18303 | |
15 | Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten | DIN 18304 | |
16 | Wasserhaltungsarbeiten | DIN 18305 | |
17 | Kosten für Baustelleneinrichtungen |
11.16 Gebührentabelle zu Nummer 11.12 | |||||
anrechenbare Bauwerte (BW) Euro |
Promille der anrechenbaren Bauwerte | ||||
Bauwerks- klasse 1 |
Bauwerks- klasse 2 |
Bauwerks- klasse 3 |
Bauwerks- klasse 4 |
Bauwerks- klasse 5 |
|
bis | 100007,772 | 10,362 | 15,541 | 20,724 | 25,903 |
150007,167 | 9,555 | 14,330 | 19,110 | 23,885 | |
200006, 766 | 9,021 | 13,529 | 18,041 | 22,550 | |
250006,471 | 8,627 | 12,938 | 17,254 | 21,565 | |
300006,239 | 8,318 | 12,475 | 16,636 | 20,793 | |
350006,050 | 8,066 | 12,096 | 16,131 | 20,162 | |
400005,890 | 7,853 | 11,778 | 15,706 | 19,631 | |
450005, 753 | 7,670 | 11,503 | 15,340 | 19,174 | |
500005,633 | 7,510 | 11,263 | 15,020 | 18,774 | |
750005,195 | 6,925 | 10,386 | 13,850 | 17,312 | |
1000004,904 | 6,538 | 9,805 | 13,076 | 16,344 | |
1500004, 522 | 6,029 | 9,042 | 12,058 | 15,071 | |
2000004,269 | 5,692 | 8,536 | 11,383 | 14,228 | |
2500004,083 | 5,443 | 8,164 | 10,887 | 13,607 | |
3000003,937 | 5,248 | 7,871 | 10,497 | 13,120 | |
3500003,817 | 5,089 | 7,632 | 10,178 | 12,721 | |
4000003,717 | 4,955 | 7,431 | 9,910 | 12,386 | |
4500003,630 | 4,840 | 7,258 | 9,679 | 12,098 | |
5000003,554 | 4,739 | 7,107 | 9,477 | 11,845 | |
10000003,094 | 4,125 | 6,187 | 8,250 | 10,312 | |
15000002,853 | 3,804 | 5,705 | 7,608 | 9,509 | |
20000002,694 | 3,591 | 5,386 | 7,182 | 8,977 | |
35000002,408 | 3,211 | 4,816 | 6,422 | 8,027 | |
50000002,243 | 2,990 | 4,484 | 5,980 | 7,474 | |
100000001, 952 | 2,603 | 3,904 | 5,206 | 6,506 | |
150000001,800 | 2,400 | 3,600 | 4,800 | 6,000 | |
200000001,700 | 2,266 | 3,398 | 4,532 | 5,664 | |
250000001,625 | 2,167 | 3,250 | 4,334 | 5,417 | |
und mehr |
11.17 | Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 DSchG, soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können | 50-2500 |
11.18 | Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 DSchG) | 50-2500 |
11.19 | Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10 g des Einkommensteuergesetzes | |
bei bescheinigten Aufwendungen bis | ||
2500 Euro | 30 | |
25000 Euro | 60 | |
50000 Euro | 90 | |
250000 Euro | 240 | |
500000 Euro | 360 | |
je weitere500000 Euro | 300 | |
11.20 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG) | 30-1250 |
12 | Bergwesen, Geologie | |
12.1 | Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) | |
12.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG) | 125-2500 |
12.1.2 | Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 8 und 9 BBergG) | 125-12500 |
12.1.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG) | 100-1250 |
12.1.4 | Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG) | 125-1250 |
12.1.5 | Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG) | 125-10000 |
12.1.6 | Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG) | 125-1000 |
12.1.7 | Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§§ 19 und 20 BBergG) | 100-500 |
12.1.8 | Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG) | 100-500 |
12.1.9 | Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1 BBergG) | 100-500 |
12.1.10 | Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG) | 250-5000 |
12.1.11 | Zulegung | |
12.1.11.1 | Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG) | 100-2500 |
12.1.11.2 | Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG) | 100-500 |
12.1.11.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4und § 16 Abs. 3 BBergG) | 100-500 |
12.1.11.4 | Verlängerung (§ 38 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 BBergG) | 100-500 |
12.1.12 | Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG | 100-1500 |
12.1.13 | Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) | 100-500 |
12.2 | Bergwerksbetrieb | |
12.2.1 | Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG) | 100-50000 |
12.2.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG) | 50-500 |
12.2.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG) | 50-5000 |
12.2.4 | Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG) | 50-25000 |
12.2.5 | Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Abs. 2 BBergG) | 100-500 |
12.2.6 | Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG) | 100-500 |
12.2.7 | Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Abs. 3 BBergG) | 50-12500 |
12.2.8 | Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65 und § 176 Abs. 3 BBergG) | 200-500 |
12.2.9 | Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG) | 100-2500 |
12.2.10 | Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) | 100-5000 |
12.2.11 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG) | 50-300 |
12.3 | Staatlicher Geologischer Dienst | |
12.3.1 | Wasseruntersuchungen | |
12.3.1.1 | Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten | |
12.3.1.1.1 | Einfache Probenvorbehandlung, Teilung und Homogenisierung | 10-15 |
12.3.1.1.2 | Probenvorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung | 30-60 |
12.3.1.1.3 | Einengen | 15-30 |
12.3.1.1.4 | Zentrifugieren | 10-20 |
12.3.1.1.5 | Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch | 10-20 |
12.3.1.2 | chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen | |
12.3.1.2.1 | pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur | je 2-5 |
12.3.1.2.2 | Gesamttrockenrückstand | 20-35 |
12.3.1.2.3 | Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | je 40-105 |
12.3.1.2.4 | Säurekapazität, basenkapazität und Gesamthärte | je 15-25 |
12.3.1.2.5 | Redoxpotential | 25-50 |
12.3.1.2.6 | Dichte | 5-15 |
12.3.1.2.7 | Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente | 5-10 |
bei zwei Farbstoffkomponenten | ||
das Doppelte, höchstens das Dreifache | ||
bei drei Farbstoffkomponenten | ||
das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes | ||
12.3.1.2.8 | Hauptelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie | je 10-20 |
12.3.1.2.9 | Neben- und Spurenelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie | je 25-30 |
12.3.1.2.10 | spektralfotometrische Gehaltsbestimmung | 10-20 |
12.3.1.2.11 | ionenchromatografische Gehaltsbestimmung | 12-35 |
12.3.1.2.12 | titrimetrische Gehaltsbestimmung | 12-15 |
12.3.1.2.13 | gravimetrische Gehaltsbestimmung | 20-35 |
12.3.1.2.14 | Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode | 25-50 |
12.3.2 | Boden- und Gesteinsuntersuchungen | |
12.3.2.1 | allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten | |
12.3.2.1.1 | Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.) | 30-60 |
12.3.2.1.2 | Vorbehandlung einer Probe | |
(Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen Kunstharzverfestigung u. a.) | je 10 | |
12.3.2.1.3 | einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren | 15-25 |
12.3.3 | physikalische Untersuchungen | |
12.3.3.1 | Wassergehalt | 10 |
12.3.3.2 | Wasseraufnahmefähigkeit | 30-45 |
12.3.3.3 | Dichtebestimmung | 30-45 |
12.3.3.4 | Korndichte | 50 |
12.3.3.5 | Siebanalyse | 45 |
12.3.3.6 | Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse | 50-100 |
12.3.3.7 | lineare Trockenschwindung | 12 |
12.3.3.8 | Brennfarbe | 12 |
12.3.4 | chemische Untersuchungen | |
12.3.4.1 | pH (H20) und pH (CaCl2) | 7-12 |
12.3.4.2 | Gesamtkarbonatbestimmung | 40 |
12.3.4.3 | Organischer Kohlenstoff | 25-45 |
12.3.4.4 | Gesamtstickstoff | 25-45 |
12.3.4.5 | Glühverlust | 30 |
12.3.4.6 | Kationenaustauschkapazität, potentiell | 120 |
12.3.4.7 | Kationenaustauschkapazität, effektiv | 180 |
12.3.4.8 | Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 und | 30 |
Elementbestimmung | je 10-20 | |
12.3.4.9 | Eluatherstellung nach DIN 38414-4: 10.84 und | 30 |
Elementbestimmung | je 10-20 | |
12.3.4.10 | Spurenelementbestimmung mit der Graphitrohrofen- | |
AAS-Suspensionsaufgabe | je 25-30 | |
12.3.4.11 | Röntgenfluoreszenzanalyse | 70-150 |
12.3.5 | mineralogischpetrografische Untersuchungen | |
12.3.5.1 | Gesteinsbestimmung, makroskopisch | 10 |
12.3.5.2 | Mineralbestimmung, makroskopisch | 10-50 |
12.3.5.3 | Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung | 15-40 |
12.3.5.4 | Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache | 30-70 |
12.3.5.5 | Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse) | 60 |
12.3.5.6 | Tonmineralbestimmung | 160 |
12.3.6 | Herstellung von Präparaten | |
12.3.6.1 | Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße | 5-15 |
12.3.6.2 | größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm2 | 5-10 |
12.3.6.3 | Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße | 10-25 |
12.3.6.4 | Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm) | 15-70 |
12.3.6.5 | Anschliffherstellung (bis Format 6 cm) | 20 |
12.3.6.6 | Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen | 20 |
12.3.6.7 | Mineraltrennung (nach der Dichte) | 20 |
12.3.6.8 | Mineraltrennung (magnetisch) | 35 |
12.3.6.9 | Herstellung eines Körnerpräparates | 7 |
12.3.6.10 | Auslesen von Mikrofossilien | 10-50 |
12.3.7 | speziellere geotechnische Untersuchungen | |
12.3.7.1 | Konsistenzgrenzen | 70-90 |
12.3.7.2 | Schrumpfgrenze | 45 |
12.3.7.3 | Wasseraufnahme nach ENSLIN | 50 |
12.3.7.4 | Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät) | 80 |
12.3.7.5 | Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz) | 115 |
12.3.7.6 | Kompressionsversuche | 125-200 |
12.3.7.7 | Rahmenscherversuche | 150-325 |
12.3.7.8 | Dreiaxiale Scherversuche | 100-450 |
12.3.7.9 | Einaxiale Druckfestigkeit | 60 |
12.3.7.10 | Proctorversuche | 150-200 |
12.3.7.11 | Point Load | 15 |
12.3.8 | Rammsondierungen | |
12.3.8.1 | DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter | 10-15 |
12.3.8.2 | DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter | 15-20 |
Anmerkungen zu Nummer 12: | ||
Für öffentliche Leistungen, die nicht von den Nummern 12. 1.1 bis 12.3.8.2 erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Hierfür werden die Stundensätze nach der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt: | ||
höherer Dienst 60 Euro | ||
gehobener Dienst 48 Euro | ||
mittlerer Dienst 39 Euro | ||
einfacher Dienst 31 Euro | ||
Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben. | ||
Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Wirtschaftsministeriums. | ||
Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die | ||
bei Ausführung des Lagerstättengesetzes erbracht werden. |
13 | Berufsbildungsrecht | |
13.1 | Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz | 20-1000 |
13.2 | Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes | 20-250 |
14 | Beschusswesen | |
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz ( BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben. | ||
Grundsätze
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für
|
||
Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden. | ||
Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze: | ||
- Tätigkeit mit technischer Infrastruktur | 99 Euro, | |
- Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten) Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung | 71 Euro. | |
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden typen unterschieden:
|
||
14.1 | Kurzwaffen (Gebühr je Lauf) | |
14.1.1 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition | 17 |
14.1.1.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | |
14.1.1.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 5 |
14.1.1.3 | bei mehr als 150 Waffen | 5 |
14.1.2 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition | |
14.1.2.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 7,50 |
14.1.2.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 2,50 |
14.1.2.3 | bei mehr als 150 Waffen | 2,50 |
14.1.3 | Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver | |
14.1.3.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 42 |
14.1.3.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 22 |
14.1.3.3 | bei mehr als 150 Waffen | 22 |
14.1.4 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition | |
14.1.4.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 17 |
14.1.4.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 5 |
14.1.4.3 | bei mehr als 150 Waffen | 5 |
14.1.5 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition | |
14.1.5.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 8 |
14.1.5.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 2,70 |
14.1.5.3 | bei mehr als 150 Waffen | 2,70 |
14.1.6 | Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver | |
14.1.6.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 42 |
14.1.6.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 22 |
14.1.6.3 | bei mehr als 150 Waffen | 22 |
14.2 | Langwaffen (Gebühr je Lauf) | |
14.2.1 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, FlintenEinsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition | |
14.2.1.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 20 |
14.2.1.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 6,60 |
14.2.1.3 | bei mehr als 150 Waffen | 6,60 |
14.2.2 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, FlintenEinsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition | |
14.2.2.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 17 |
14.2.2.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 5 |
14.2.2.3 | bei mehr als 150 Waffen | 5 |
14.2.3 | Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsenund Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver | |
14.2.3.1 | für die 1. bis einschließlich 5. Waffe | 42 |
14.2.3.2 | für die 6. bis einschließlich 150. Waffe | 22 |
14.2.3.3 | bei mehr als 150 Waffen | 22 |
14.3 | Munition (Gebühr je Los) | |
14.3.1 | Munitionszulassung | |
14.3.1.1 | bis zu einer Losgröße von 1000 Stück | 108 |
14.3.1.2 | bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück | 322 |
14.3.1.3 | bei Losgrößen von 3001 bis 35.000 Stück | 495 |
14.3.1.4 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 680 |
14.3.1.5 | bei Losgrößen über 150.001 bis 1.500 000 Stück | 717 |
14.3.2 | Fabrikationskontrolle | |
14.3.2.1 | bis zu einer Losgröße von 1000 Stück | 108 |
14.3.2.2 | bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück | 215 |
14.3.2.3 | bei Losgrößen von 3001 bis 35.000 Stück | 301 |
14.3.2.4 | bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück | 388 |
14.3.2.5 | bei Losgrößen über 150.001 bis 500.000 Stück | 429 |
14.3.2.6 | bei Losgrößen über 500.001 bis 1.500 000 Stück | 515 |
14.4 | Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Abs.1 und 2 BeschG | |
14.4.1 | Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen | |
14.4.1.1 | Erste Messreihe | 99 |
14.4.1.2 | Zweite und weitere Messreihen je | 50 |
14.4.1.3 | Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen |
99 |
14.4.2 | Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen | |
14.4.2.1 | Einzelprüfung je Waffe | 149 |
14.4.2.2 | Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen) | 297 |
14.4.3 | Ausstellung von einfachen Bescheinigungen | 17 |
14.5.1 | Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne weiteres ungeprüft zurückgegeben wird |
|
14.5.2 | Gebührenermäßigung | |
14.5.2.1 | Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand
und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen. |
|
14.5.2.2 | Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent. | |
14.5.2.3 | Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent. | |
14.6 | Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei. | |
14.7 | Auslagen
Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:
|
15 | Eichgebühren
Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung erhoben. |
16 | Energiewirtschafsrecht | |
16.1 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG -) | 300 -50.000 |
16.2 | Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 2 EnWG) | 500-10000 |
16.3 | Untersagung der Aufnahme der Energiebelieferung (§ 5 EnWG) | 100-1000 |
16.4 | Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG) | 300 -5000 |
16.5 | Planfeststellung | |
16.5.1 | Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als | |
10000000 Euro | 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7500 | |
25000000 Euro | 0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50000 | |
50000000 Euro | 0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80000 | |
bei einem höheren Kostenbetrag | 100000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50000000 Euro übersteigenden Betrages | |
16.5.2 | Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 LVwVfG) | bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5.1 |
16.5.3 | Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird | nach Aufwand |
Stundensätze | ||
Höherer Dienst | 60 Euro | |
Gehobener Dienst | 48 Euro | |
Mittlerer Dienst | 39 Euro | |
16.6 | Plangenehmigung | |
16.6.1 | Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nr. 2 EnWG) | ohne öffentliche Bekanntmachung 65 Prozent, mit öffentlicher Bekanntmachung 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5, mindestens 5000 |
Anmerkungen zu Nummer 16.5 und 16.6:
|
||
16.6.2 | Entscheidung über das Unterbleiben der Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 LVwVfG) | Unterbleiben der Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 LVwVfG) bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.6.1 |
16.6.3 | Qualifizierte Beratungsleistung der Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird | Beratungsleistung der Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird nach Aufwand |
Stundensätze entsprechend Nummer 16.5.3 | ||
16.7 | Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG | 500-5000 |
16.8 | Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 EnWG (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG) | 100-10000 |
16.9 | Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG | 100 -10.000 |
16.10 | Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Abs. 5 EnWG) | 100 -10.000 |
16.11 | Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche Amtshandlungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden | 50-50000 |
16.12 | Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) | |
16.12.1 | Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung - ARegV -) | 500-75.000 |
16.12.2 | Sonstige Entscheidungen nach der ( ARegV) | 100-25.000 |
16.13 | Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG | 500-25000 |
16.14 | Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG | 1100-25000 |
16.15 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG | 50-5000 |
16.16 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG | 500-25000 |
16.17 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG | 500-25000 |
16.18 | Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG | 500-10000 |
16.19 | Beglaubigte Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG, ErtWG | 15 |
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. | ||
17 | Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB) | |
Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen | 100-10000 | |
18 | Gewerbesachen | |
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (§ 36 der Gewerbeordnung) | 200-800 | |
19 | Handwerksrecht | |
Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung | 20-1000 | |
20 | Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern | |
Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammernbetreffen, sind gebührenfrei. | ||
21 | Raumordnung | |
21.1 | Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Beurteilung nach § 18 des Landesplanungsgesetzes - LplG - | 5000-250000 |
21.2 | Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 18 Abs. 4 LplGbei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG | 500-50000 |
21.3 | Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Abs.8 LplGbei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG | 50-5000 |
21.4 | Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) (§ 28 LplG) | |
21.4.1 | Berechnung der Gebühren | |
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21.4.2 | Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte | |
als Rasterdaten | ||
bis 2000 Graphikobjekte | 0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40 |
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ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte | 0,04 je Graphikobjekt | |
ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte | 0,02 je Graphikobjekt | |
mehr als 100000 Graphikobjekte | 0,01 je Graphikobjekt | |
als Vektordaten | ||
bis 2000 Graphikobjekte | 0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60 |
|
ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte | 0,08 je Graphikobjekt | |
ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte | 0,04 je Graphikobjekt | |
mehr als 100000 Graphikobjekte | 0,02 je Graphikobjekt | |
21.4.3 | Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand
Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt: |
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höherer Dienst 60 Euro | ||
gehobener Dienst 48 Euro | ||
mittlerer Dienst 39 Euro | ||
einfacher Dienst 31 Euro | ||
Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben. | ||
21.4.4 | Auslagen für die Datenabgabe
Da die Daten in unterschiedlicher Form abgegeben werden können, werden die Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt |
|
21.4.4.1 | Abgabe als Druckerzeugnis | |
.Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß | 0,50 | |
Ausdruck DIN A4, in Farbe | 1 | |
Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß | 1 | |
Ausdruck DIN A3, in Farbe | 2 | |
Plottausdruck DIN A2 | 10 | |
Plottausdruck DIN A1 | 15 | |
Plottausdruck DIN A0 | 20 | |
21.4.4.2 | Abgabe in digitaler Form | |
Erstellen einer Daten-CD | 15 je Daten-CD | |
22 | Schornsteinfegerwesen | |
Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes, und zwar auch für die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sowie für die Wiedereintragung, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | 52 | |
23 | Versicherungsaufsicht | |
Laufende Aufsicht | ||
Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben. | ||
Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt: | ||
höherer Dienst 60 Euro | ||
gehobener Dienst 48 Euro | ||
24 | Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen | |
24.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 | 100-3000 |
24.2 | Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 | 100-1500 |
24.3 | Beanstandung nach § 5 Abs. 2 | 100-3000 |
24.4 | Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 | 50- 500 |
24.5 | Untersagung nach § 6 Abs. 4 | 100-1500 |
24.6 | Verlangen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist | 50- 500 |
24.7 | Anordnung nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs.1 oder Abs. 2 | 100 -1500 |
24.8 | Verlangen nach § 11 Abs. 2, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist | 50- 500 |
24.9 | Anerkennung nach § 12 Abs.1 Satz 1 | 250 |
24.10 | Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG | 100-1500 |
1) Soweit die DIN 276, Ausgabe April 1981, inhaltlich gegenüber in Verzeichnis 11.15 genannten DIN-Normen Abweichungen enthält, ist sie für die Höhe der anrechenbaren Kosten nicht maßgebend; die DIN 276 gilt lediglich im Hinblick auf die Form und den notwendigen Inhalt des Kostenanschlags.
2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.
3) Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann.
4) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 11.12.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.
5) Davon betroffen sind z.B. vorgehängte Natursteinfassaden oder ≫selbsttragende Fassaden≪.
6) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.
ENDE | |
(Stand: 04.09.2023)
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