Regelwerk

GebVO WM - Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums

- Baden-Württemberg -

Vom 20. Oktober 2006
(GBl. 2006 S. 322... ; 10.05.2010 S. 446; 22.04.2020 S. 212aufgehoben)
Gl.-Nr.: 202



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes ( LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

Für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz WM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden (§ 4 Abs. 3 LGebG) werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz WM festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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  Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis (GebVerz WM)
1. Übersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand GebVerzNr.
A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
Ablehnung eines Antrags 1
Allgemeine Verwaltungsgebühr 2
Befreiungen 3
Beglaubigungen 4
Besondere Verwaltungsgebühr 5
Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrücke elektronischer Dokumente 6
Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesonder Widerspruch) 7
Zeugnisse 8
Zurücknahme eines Antrags 9
B Leistungsbereichsbezogene Gebührenbestände
Architektenkammer, Ingenieurkammer 10
Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz 11
Bergwesen, Geologie 12
Berufsbildungsrecht 13
Beschusswesen 14
Eichgebühren 15
Energiewirtschaftrecht 16
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB) 17
Gewerbesachen 18
Handwerksrecht 19
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern 20
Raumordnung 21
Schornsteinfegerwesen 22
Versicherungsaufsicht 23
Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen 24

2. Gebührenverzeichnis
A. Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 Ablehnung eines Antrags  
1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.  
1.2 Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.  
2 Allgemeine Verwaltungsgebühr

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 3-10.000 Euro erhoben werden.

3 Befreiungen  
  Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist 10-5000
4 Beglaubigungen
4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3-150
4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,  
4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10
4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3
4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3
4.3 Anmerkungen:
4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren (Nummer 6) hinzu.  
4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn  
4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,  
4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien anstelle zurückzugebender Urkunden zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder  
4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.  
5 Besondere Verwaltungsgebühr
Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.  
6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente  
6.1 Ausfertigungen und Abschriften (sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden,
je Seite 7,50
Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.  
6.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind; 15
je Seite  
6.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird.  
Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10
6.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:
6.4.1 bei einem Format bis zu DIN a 4  
für die erste Seite 1,20
für jede weitere Seite 0,80
6.4.2 bei einem größeren Format  
für die erste Seite 1,60
für jede weitere Seite 1,20
7 Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)  
7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20-5000
7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 10-1500
8 Zeugnisse  
8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für in Verlust geratene Originalzeugnisse 5-175
8.2 Gebührenfrei sind:  
Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.  
9 Zurücknahme eines Antrags  
Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3 /4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.  
B. Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
10 Architektenkammer, Ingenieurkammer  
Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurkammergesetz betreffen, sind gebührenfrei  
11 Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz  
Baugesetzbuch ( BauGB); Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO); Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO); Bausachverständigenverordnung ( BauSVO);Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO) und Denkmalschutzgesetz ( DSchG)  
11.0 Allgemeines  
11.0.1 Berechnung der Gebühren  
a) Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.  
b) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden (Nummern 11.1.1, 11.1.3, 11.2.1 und 11.3), ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 2 Abschnitte 3.1 und 3.2 (Ausgabe April 1981) auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Die Baukosten sind auf volle 1000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.  
11.0.2 Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen im Wohnungswesen nach dem Wohnraumförderungsgesetz sowie nach dem Wohnungsbindungsgesetz  
Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der  
a) Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,  
b) Förderung von Kleinsiedlungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz,  
c) Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes  
dienen.  
Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.

Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

 
11.0.3 Gebührenermäßigungen  
a) Die Gebühren nach Nummern 11.1.1 bis 11.1.3 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach 11.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Abs. 4 LBO bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent. Die Frist nach § 54 Abs. 4 LBO beginnt ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Regierungspräsidium.  
b) Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrer Anlagen und Einrichtungen nach dem gleichen Typ auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nachNummer 11.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.  
c) Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.1, 11.2 und 11.4 auf die Hälfte.  
Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.  
11.1 Baugenehmigung (§ 58 LBO) und Zustimmung (§ 70 LBO)  
11.1.1 Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs. 1 der LBO) 4 Promille Baukosten, mindestens 50
11.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen 50-2000
11.1.3 Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO 3,5 Promille der Baukosten, mindestens 30
11.2 Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid  
11.2.1 Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Abs.1 LBO), Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57 LBO) 1 Promille der (Teil)-Baukosten, mindestens 30
11.2.2 Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 30-1000
11.3 Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids 1/4 der Gebühr nach Nummer 11.1 und 11.2
11.4 Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften, einschließlich der Befreiungen und Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 und § 17 der Energieeinsparverordnung, und von Festsetzungen eines Bebauungsplans 30-3000
Anmerkung zu Nummer 11.4:  
Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.  
11.5 Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts 30-3000
11.6 Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen 30-250
11.7 Gebrauchsabnahme oder Nachabnahme Fliegender Bauten
69 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 LBO)
30-250
11.8 Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten im Einzelfall (§§ 20 und 21 LBO)  
11.8.1 Erteilung eines Zustimmungsbescheids 150-7500
11.8.2 Ergänzung, Änderung oder Verlängerung eines Zustimmungsbescheids 1/10 bis 5/10 der Gebühr nach Nummer 11.8.1
11.8.3 Ausführliche Beratung des Antragstellers oder Dritter sowie Erstellung von Gutachten, soweit nicht durch Nummer 11.8.1 oder 11.8.2 abgegolten, nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird nach der VwV-Kostenfestlegung abgerechnet.  
11.9 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (§ 25 LBO)  
11.9.1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 250-10000
11.9.2 Änderung der Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 50-5000
11.10 Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik (§ 1 Abs. 1 BauPrüfVO)  
je Fachrichtung 200-2000
11.11 Anerkennung als Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 BauSVO) 150-1500
siehe Gebührentabelle
11.12 Bautechnische Prüfung (§ 17 LBOVVO) und typenprüfung (§ 68 LBO )  
a) Die Gebühren für die bautechnische Prüfung richten sich nach den Bauwerksklassen und den anrechenbaren Bauwerten.  
b) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Bauwerksklassen eingeteilt. Die Bauwerksklassen und die für die Einteilung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus Nummer 11.13. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. Bauhilfskonstruktionen ohne direkte Verbindung oder Abhängigkeit zum Bauwerk oder zu neu zu erstellenden Bauteilen, für die Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.  
c) Für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Nummer 11.14 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind diese anrechenbaren Bauwerte mit einer von der obersten Baurechtsbehörde bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen, die sich aus den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten gemittelten Preisindices für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mit Umsatzsteuer (Deutschland) ergibt.  
d) Für die nicht in Nummer 11.14 aufgeführten baulichen Anlagen sind als anrechenbare Bauwerte die anrechenbaren Kosten bei Gebäuden, baulichen Anlagen und Ingenieurbauwerken unter Zugrundelegung eines Kostenanschlags 1 nach DIN 276, Ausgabe April 1981, zu ermitteln. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sind die vollständigen Kosten der Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen. Zu den anrechenbaren Kosten zählen darüber hinaus auch die nicht in den Kosten nach Satz 2 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen (s. hierzu Nummer 11. 12.14 Satz 1 Buchst. c). Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten anrechenbar, sofern ein statischer Nachweis erforderlich ist. Die Berücksichtigung von vorhandener Bausubstanz, die in die statische Berechnung mit einbezogen werden muss, ist bei den anrechenbaren Bauwerten zu berücksichtigen. Hiervon bleibt die Nr. 11.12.9 unberücksichtigt. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 2 und 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die bei fachkundiger Ausführung am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrags erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung).  
e) Auf Antrag des Bauherrn sind der Gebührenberechnung auch für die in Nummer 11.14 aufgeführten Gebäudearten als anrechenbare Bauwerte die vollständigen Kosten für die Gewerke nach Verzeichnis Nr. 11.15 anzusetzen, wenn der Bauherr bis zum Baubeginn durch eine nachprüfbare Ermittlung der Kosten über einen Kostenanschlag nach DIN 276 (Ausgabe April 1981) darlegen kann, dass diese um mehr als ein Drittel von den nach Nummer 11.14 ermittelten anrechenbaren Bauwerten abweichen und sofern die auf dieser Grundlage ermittelte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand steht; Nummer 11. 12.14 Abs. 1 Buchst. b) bleibt unberührt. Ferner gilt Buchstabe d) entsprechend.  
f) Die Gebühren werden in Promille der anrechenbaren Bauwerte berechnet, sofern sie nicht nach Nummer 11.12.14 nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind. Die Grundgebühr ergibt sich entsprechend der Bauwerksklasse aus der Gebührentabelle bei Nummer 11.16. Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren.  
g) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu berechnen. Gehören bauliche Anlagen der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie in statischer und konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist wie für eine bauliche Anlage zu berechnen  
11.12.1 Prüfung der statischen Berechnungen die Grundgebühr nach der Gebührentabelle Nummer 11.16
11.12.2 Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen 1 /2 der Grundgebühr
11.12.3 Prüfung von Elementplänen Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus des Fertigteilbaus sowie zusätzlich zu den üblichen Konstruktionszeichnungen je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis 1 /2 der Grundgebühr
11.12.4 Prüfung des Schallschutznachweises 1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1 /20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr
11.12.5 Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile 1/20 der Grundgebühr; höchstens jedoch 1 /20 der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Grundgebühr; wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 1/10 der entsprechenden Grundgebühr
11.12.6 Prüfung von Nachträgen zu den statischen Berechnungen und den Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand 2, höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2
11.12.7 Gesonderte Lastvorprüfung auf Veranlassung des Bauherrn 1/4 der Grundgebühr
11.12.8 Prüfung von zusätzlichen statischen Nachweisen für  
11.12.9 Für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen bei Umbauten und Aufstockungen kann entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Nummern 11. 12.1 und 11. 12.2 erhoben werden.  
11.12.10 Werden Teile der statischen Berechnung in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 11.12.1 erhoben werden.  
11.12.11 In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Nummern 11.12.1 bis 11.12.10 Gebühren erhoben werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen.  
11.12.12 Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen sonstigen Nachweisen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 11.12.1 bis 11. 12.6 sowie nach Nummern 11. 12.9 und 11.12.10 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 1/10 .  
11.12.13 Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest dieselbe statische Berechnung und dieselben bautechnischen Nachweise des Schallschutzes und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 11.12.1 bis 11. 12.6 sowie 11. 12.9 und 11.12.10 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur einzelne Bauteile einer baulichen Anlage gleich sind.  
11.12.14 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet für  
a) die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht; die Gebühr soll jedoch die Hälfte der Grundgebühr nicht übersteigen,
b) Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte ermittelten Gebühren bezogen auf den tatsächlichen Aufwand unverhältnismäßig gering wären,
c) die Prüfung von Nachweisen für Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss, 5
d) typenprüfungen (§ 68 LBO),
e) die Verlängerung von typenprüfungen,
f) Fahrzeiten,
g) Wartezeiten,
h) sonstige Leistungen, die in den Nummern 11.12.1 bis 11. 12.13 nicht aufgeführt sind.
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,6 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Baurechtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt.

Für typenprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. D) wird der zweifache Stundensatz nach Satz 2 des vorangegangenen Absatzes angesetzt.

Als Mindestgebühr für eine bautechnische Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Nummer 11.12.14 Satz 2 des vorletzten Absatzes vergütet.

Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Indexzahl und den Stundensatz nach Nummer 11.12 Buchst. c Satz 3 und Nummer 11.12.14 Abs.2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Gebührenordnung des Wirtschaftsministeriums
vom 20. Oktober 2006
(GABl. Nr. 7 vom 28. Juli 2010 S. 266)
(GBl. S. 322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2008 (GBl. S. 489) wird gekannt gemacht:

  1. Vom 1. August 2010 an Beträgt
    1. die Indexzahl für bautechnische Prüfungen 1,138
    2. der Stundensatz für bautechnische Prüfungen Euro 89,00
  2. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom 29. Mai 2009 (GABl. S. 170).
11.13 Bauwerksklassen (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)  
Bauwerksklasse 1  
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;  
Bauwerksklasse 2  
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie zum Beispiel
  • einfache Dach- und Fachwerkbinder,
  • Kehlbalkendächer,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
  • Stützwände einfacher Art,
  • Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);
 
Bauwerksklasse 3  
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie zum Beispiel  
  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangungen von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
  • Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, soweit nicht in Bauwerksklasse 4,
  • Behälter einfacher Konstruktionen,
  • Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
  • Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
  • ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
  • Flächengründungen einfacher Art,
  • Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
  • ebene Pfahlrostgründungen;
 
Bauwerksklasse 4  
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie zum Beispiel
  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion
  • mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Gestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
  • Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
  • unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Hallentragwerke mit Kranbahnen,
  • vorgespannte Fertigteile,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
  • statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zugeordnet sind,
  • Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
  • einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, - einfache Rotationsschalen,
  • Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
  • Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
  • Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente u. a. mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
  • Seilbahnkonstruktionen,
  • schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;
 
Bauwerksklasse 5  
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie zum Beispiel
  • räumliche Stabtragwerke,
  • statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • Faltwerke, Schalentragwerke (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen (soweit nicht unter Bauwerksklasse 4),
  • seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
  • mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
  • Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Turbinenfundamente.
 


11.14 Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (zu Gebührentabelle in Nummer 11.16)
Lfd. Nr. Gebäudeart Euro/m3
1 Wohngebäude 98
2 Wochenendhäuser 86
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 132
4 Schulen 125
5 Kindertageseinrichtungen 112
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten; Gaststätten 112
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 131
8 Krankenhäuser 145
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach Nummer 11 und 12, Theater, Kinos 112
10 Hallenbäder 120
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-/Riegelkonstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19,  
11.1 Bauart schwer 6 33
11.2 sonstige Bauart 26
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 75
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 66
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten  
14.1 bis 10000 m3 Brutto-Rauminhalt 100
14.2 der 10000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 75
14.3 der 10000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bei besonders schwieriger Bauweise 100
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude  
15.1 bis 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt 87
15.2 der 10.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 65
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 72
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 87
18 Tiefgaragen 134
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen,
offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude
30
20 Gewächshäuser  
20.1 bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt 26
20.2 der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 16
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:  
- bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 Prozent
- bei Hochhäusern 10 Prozent
- bei Geschossdecken, die mit Gabelstapler, Schwerlastwagen (SLW) oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 Prozent
- bei Hallenbauten (Nummer 10) mit nicht geringen Einbauten bis 20 Prozent
Sonstiges: Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist (Ausgabe Februar 2005) maßgebend. DIN 277 Teil 1
- Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Mehrkosten außergewöhnliche Gründungen (zum Beispiel Pfahlgründungen, Schlitzwände) sind getrennt und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Sohlplatte 2 m3 für zu ermitteln
- Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich Nutzung maßgebend Ermittlung
überwiegende
  Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Enthält ein Gebäude Tiefgarage, so kann der Tiefgaragenanteil abweichend Satz 1 nach Nummer 18 ermittelt werden.  


11.15 Verzeichnis der Gewerke für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Nr. 11.12 d) und e)
Lfd. Nr. Gewerk maßgebende DIN
1 Erdarbeiten DIN 18300
2 Mauerarbeiten DIN 18330
3 Betonarbeiten DIN 18331
4 Naturwerksteinarbeiten DIN 18332
5 Betonwerksteinarbeiten DIN 18333
6 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18334
7 Stahlbauarbeiten DIN 18335
8 Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Gewerken enthaltenen Stoffe verwendet werden  
9 Abdichtungsarbeiten DIN 18336
10 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten DIN 18338
11 Klempnerarbeiten DIN 18339
12 Metallbauarbeiten DIN 18360
13 Bohrarbeiten DIN 18301
14 Verbauarbeiten DIN 18303
15 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten DIN 18304
16 Wasserhaltungsarbeiten DIN 18305
17 Kosten für Baustelleneinrichtungen  


11.16 Gebührentabelle zu Nummer 11.12
anrechenbare Bauwerte (BW)
Euro
Promille der anrechenbaren Bauwerte
Bauwerks-
klasse 1
Bauwerks-
klasse 2
Bauwerks-
klasse 3
Bauwerks-
klasse 4
Bauwerks-
klasse 5
bis 100007,772 10,362 15,541 20,724 25,903
  150007,167 9,555 14,330 19,110 23,885
  200006, 766 9,021 13,529 18,041 22,550
  250006,471 8,627 12,938 17,254 21,565
  300006,239 8,318 12,475 16,636 20,793
  350006,050 8,066 12,096 16,131 20,162
  400005,890 7,853 11,778 15,706 19,631
  450005, 753 7,670 11,503 15,340 19,174
  500005,633 7,510 11,263 15,020 18,774
  750005,195 6,925 10,386 13,850 17,312
  1000004,904 6,538 9,805 13,076 16,344
  1500004, 522 6,029 9,042 12,058 15,071
  2000004,269 5,692 8,536 11,383 14,228
  2500004,083 5,443 8,164 10,887 13,607
  3000003,937 5,248 7,871 10,497 13,120
  3500003,817 5,089 7,632 10,178 12,721
  4000003,717 4,955 7,431 9,910 12,386
  4500003,630 4,840 7,258 9,679 12,098
  5000003,554 4,739 7,107 9,477 11,845
  10000003,094 4,125 6,187 8,250 10,312
  15000002,853 3,804 5,705 7,608 9,509
  20000002,694 3,591 5,386 7,182 8,977
  35000002,408 3,211 4,816 6,422 8,027
  50000002,243 2,990 4,484 5,980 7,474
  100000001, 952 2,603 3,904 5,206 6,506
  150000001,800 2,400 3,600 4,800 6,000
  200000001,700 2,266 3,398 4,532 5,664
  250000001,625 2,167 3,250 4,334 5,417
  und mehr        


11.17 Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 DSchG, soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder sonst auf Dritte umgelegt werden können 50-2500
11.18 Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 DSchG) 50-2500
11.19 Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10 g des Einkommensteuergesetzes  
bei bescheinigten Aufwendungen bis  
2500 Euro 30
25000 Euro 60
50000 Euro 90
250000 Euro 240
500000 Euro 360
je weitere500000 Euro 300
11.20 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG) 30-1250


12 Bergwesen, Geologie  
12.1 Bergbauberechtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG)  
12.1.1 Erteilung einer Erlaubnis (§ 7 BBergG) 125-2500
12.1.2 Erteilung einer Bewilligung oder Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 8 und 9 BBergG) 125-12500
12.1.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 16 Abs. 3 BBergG) 100-1250
12.1.4 Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG) 125-1250
12.1.5 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG) 125-10000
12.1.6 Widerruf einer Erlaubnis, Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG) 125-1000
12.1.7 Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§§ 19 und 20 BBergG) 100-500
12.1.8 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG) 100-500
12.1.9 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1 BBergG) 100-500
12.1.10 Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28 und 29 BBergG) 250-5000
12.1.11 Zulegung  
12.1.11.1 Entscheidung über den Antrag (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG) 100-2500
12.1.11.2 Beurkundung der Einigung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG) 100-500
12.1.11.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 36 Satz 1 Nr. 4und § 16 Abs. 3 BBergG) 100-500
12.1.11.4 Verlängerung (§ 38 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 BBergG) 100-500
12.1.12 Entscheidungen bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen nach §§ 39 bis 47 BBergG 100-1500
12.1.13 Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) 100-500
12.2 Bergwerksbetrieb  
12.2.1 Zulassung eines Betriebsplanes (§§ 51 ff. BBergG) 100-50000
12.2.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG) 50-500
12.2.3 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG) 50-5000
12.2.4 Zulassung einer Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG) 50-25000
12.2.5 Verlangen eines Betriebsplanes (§ 52 Abs. 2 BBergG) 100-500
12.2.6 Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG) 100-500
12.2.7 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung, Bewilligung einer Ausnahme einschließlich Verlängerung (§§ 65 bis 67 und § 176 Abs. 3 BBergG) 50-12500
12.2.8 Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65 und § 176 Abs. 3 BBergG) 200-500
12.2.9 Bergaufsicht, Anordnung von Maßnahmen und Untersagungen (§§ 71 bis 74 BBergG) 100-2500
12.2.10 Entscheidungen und Maßnahmen im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) 100-5000
12.2.11 Anerkennung als Markscheider nach § 1 des Markscheidergesetzes und Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG) 50-300
12.3 Staatlicher Geologischer Dienst  
12.3.1 Wasseruntersuchungen  
12.3.1.1 Allgemeine Probenvorbehandlungsarbeiten  
12.3.1.1.1 Einfache Probenvorbehandlung, Teilung und Homogenisierung 10-15
12.3.1.1.2 Probenvorbehandlung zur Bestimmung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe mit Anreicherung und Reinigung 30-60
12.3.1.1.3 Einengen 15-30
12.3.1.1.4 Zentrifugieren 10-20
12.3.1.1.5 Trübung qualitativ, Färbung qualitativ, Geruch 10-20
12.3.1.2 chemische und physikalisch-chemische Bestimmungen
12.3.1.2.1 pH-Wert, Sauerstoff, elektrische Leitfähigkeit mit Temperatur je 2-5
12.3.1.2.2 Gesamttrockenrückstand 20-35
12.3.1.2.3 Permanganatindex und chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) je 40-105
12.3.1.2.4 Säurekapazität, basenkapazität und Gesamthärte je 15-25
12.3.1.2.5 Redoxpotential 25-50
12.3.1.2.6 Dichte 5-15
12.3.1.2.7 Fluoreszenzmessung je Farbstoffkomponente 5-10
bei zwei Farbstoffkomponenten
das Doppelte, höchstens das Dreifache
bei drei Farbstoffkomponenten
das Dreifache, höchstens das Vierfache des Rahmensatzes
12.3.1.2.8 Hauptelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie je 10-20
12.3.1.2.9 Neben- und Spurenelementbestimmung mit Atomabsorptions- oder Atomemissionsspektrometrie je 25-30
12.3.1.2.10 spektralfotometrische Gehaltsbestimmung 10-20
12.3.1.2.11 ionenchromatografische Gehaltsbestimmung 12-35
12.3.1.2.12 titrimetrische Gehaltsbestimmung 12-15
12.3.1.2.13 gravimetrische Gehaltsbestimmung 20-35
12.3.1.2.14 Gehaltsbestimmung mit ionenselektiver Elektrode 25-50
12.3.2 Boden- und Gesteinsuntersuchungen
12.3.2.1 allgemeine Probenaufbereitungsarbeiten
12.3.2.1.1 Grob- und Feinaufbereitung, Homogenisierung einer Probe (Reinigen, Trocknen, Sieben, Brechen, Mahlen u. ä.) 30-60
12.3.2.1.2 Vorbehandlung einer Probe
(Schlämmen, Dispergieren, Entsalzen, Entkalken, Glühen Kunstharzverfestigung u. a.) je 10
12.3.2.1.3 einfacher Aufschluss oder Extraktion, Klären, Zentrifugieren, Filtrieren 15-25
12.3.3 physikalische Untersuchungen  
12.3.3.1 Wassergehalt 10
12.3.3.2 Wasseraufnahmefähigkeit 30-45
12.3.3.3 Dichtebestimmung 30-45
12.3.3.4 Korndichte 50
12.3.3.5 Siebanalyse 45
12.3.3.6 Kombinierte Sieb-/Schlämmanalyse 50-100
12.3.3.7 lineare Trockenschwindung 12
12.3.3.8 Brennfarbe 12
12.3.4 chemische Untersuchungen  
12.3.4.1 pH (H20) und pH (CaCl2) 7-12
12.3.4.2 Gesamtkarbonatbestimmung 40
12.3.4.3 Organischer Kohlenstoff 25-45
12.3.4.4 Gesamtstickstoff 25-45
12.3.4.5 Glühverlust 30
12.3.4.6 Kationenaustauschkapazität, potentiell 120
12.3.4.7 Kationenaustauschkapazität, effektiv 180
12.3.4.8 Königswasseraufschluss nach DIN ISO 11466: 06.97 und 30
Elementbestimmung je 10-20
12.3.4.9 Eluatherstellung nach DIN 38414-4: 10.84 und 30
Elementbestimmung je 10-20
12.3.4.10 Spurenelementbestimmung mit der Graphitrohrofen-  
AAS-Suspensionsaufgabe je 25-30
12.3.4.11 Röntgenfluoreszenzanalyse 70-150
12.3.5 mineralogischpetrografische Untersuchungen  
12.3.5.1 Gesteinsbestimmung, makroskopisch 10
12.3.5.2 Mineralbestimmung, makroskopisch 10-50
12.3.5.3 Dünnschliff-, Anschliff- und Körnerpräparatuntersuchung 15-40
12.3.5.4 Geröllzählung mit petrografischer Gesteinsansprache 30-70
12.3.5.5 Röntgenbeugungsanalyse (Phasenanalyse) 60
12.3.5.6 Tonmineralbestimmung 160
12.3.6 Herstellung von Präparaten  
12.3.6.1 Schneiden von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße 5-15
12.3.6.2 größere Formate (bis 35 x 60 cm) je 100 cm2 5-10
12.3.6.3 Schleifen und Polieren von Mineralen und Gesteinen bis Handstückgröße 10-25
12.3.6.4 Dünnschliffherstellung (bis Format 5 x 7 cm) 15-70
12.3.6.5 Anschliffherstellung (bis Format 6 cm) 20
12.3.6.6 Anfärben oder Anätzen von Dünn- oder Anschliffen 20
12.3.6.7 Mineraltrennung (nach der Dichte) 20
12.3.6.8 Mineraltrennung (magnetisch) 35
12.3.6.9 Herstellung eines Körnerpräparates 7
12.3.6.10 Auslesen von Mikrofossilien 10-50
12.3.7 speziellere geotechnische Untersuchungen  
12.3.7.1 Konsistenzgrenzen 70-90
12.3.7.2 Schrumpfgrenze 45
12.3.7.3 Wasseraufnahme nach ENSLIN 50
12.3.7.4 Wasserdurchlässigkeit (Standrohrgerät) 80
12.3.7.5 Wasserdurchlässigkeit (Druckzelle mit konstanter Druckdifferenz) 115
12.3.7.6 Kompressionsversuche 125-200
12.3.7.7 Rahmenscherversuche 150-325
12.3.7.8 Dreiaxiale Scherversuche 100-450
12.3.7.9 Einaxiale Druckfestigkeit 60
12.3.7.10 Proctorversuche 150-200
12.3.7.11 Point Load 15
12.3.8 Rammsondierungen  
12.3.8.1 DIN 4049 - DPL je angefangenen Meter 10-15
12.3.8.2 DIN 4049 - DPM und DPH je angefangenen Meter 15-20
Anmerkungen zu Nummer 12:
Für öffentliche Leistungen, die nicht von den Nummern 12. 1.1 bis 12.3.8.2 erfasst sind, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben. Hierfür werden die Stundensätze nach der VwV-Kostenfestlegung festgesetzt:
höherer Dienst 60 Euro
gehobener Dienst 48 Euro
mittlerer Dienst 39 Euro
einfacher Dienst 31 Euro
Werden öffentliche Leistungen neben öffentlichen Leistungen anderer Landesbehörden erbracht, werden die dort ausgewiesenen Gebühren zusätzlich erhoben.
Der staatliche geologische Dienst kann bei Vorliegen eines besonderen wissenschaftlichen Eigeninteresses an der Leistung bis zu einer Gebührenhöhe von 50000 Euro Gebührenermäßigungen oder -befreiungen zulassen. Darüber hinaus gehende Gebührenerleichterungen bedürfen der Zustimmung des Wirtschaftsministeriums.
Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen, die
  1. als Träger öffentlicher Belange (ausgenommen die Prüfung fachlicher Einzelfragen zu Genehmigungsvoraussetzungen oder die fachliche Prüfung mit dem Antrag vorgelegter Gutachten),
  2. 2bei der Erkundung und Sanierung von Altlasten im Rahmen des Altlastenkonzeptes des Landes,
  3. im Rahmen des Rohstoffsicherungskonzeptes des Landes (ausgenommen die Beratung und/oder die Begutachtung konkreter Einzelvorhaben),
  4. bei der gemeinsam mit Dritten im Gegenseitigkeitsprinzip durchgeführten Errichtung und dem Betrieb von Datenbanken,

bei Ausführung des Lagerstättengesetzes erbracht werden.


13 Berufsbildungsrecht  
13.1 Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz 20-1000
13.2 Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes 20-250


14 Beschusswesen  
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz ( BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.  
Grundsätze

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschGBeschG,
  2. die Beschussprüfung nach § 5
    1. bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
    2. bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
    3. wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
    4. bei Böllern und Modellkanonen,
  3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,
  4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.
 
Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.  
Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:  
- Tätigkeit mit technischer Infrastruktur 99 Euro,
- Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten) Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung 71 Euro.
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden typen unterschieden:
  1. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  2. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  3. Waffenteile,
  4. Wechseltrommeln,
  5. Einsteckläufe.
 
14.1 Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)  
14.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition 17
14.1.1.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe  
14.1.1.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 5
14.1.1.3 bei mehr als 150 Waffen 5
14.1.2 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition  
14.1.2.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 7,50
14.1.2.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 2,50
14.1.2.3 bei mehr als 150 Waffen 2,50
14.1.3 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver  
14.1.3.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 42
14.1.3.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 22
14.1.3.3 bei mehr als 150 Waffen 22
14.1.4 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition  
14.1.4.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 17
14.1.4.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 5
14.1.4.3 bei mehr als 150 Waffen 5
14.1.5 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition  
14.1.5.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 8
14.1.5.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 2,70
14.1.5.3 bei mehr als 150 Waffen 2,70
14.1.6 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver  
14.1.6.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 42
14.1.6.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 22
14.1.6.3 bei mehr als 150 Waffen 22
14.2 Langwaffen (Gebühr je Lauf)  
14.2.1 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, FlintenEinsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition  
14.2.1.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 20
14.2.1.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 6,60
14.2.1.3 bei mehr als 150 Waffen 6,60
14.2.2 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, FlintenEinsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition  
14.2.2.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 17
14.2.2.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 5
14.2.2.3 bei mehr als 150 Waffen 5
14.2.3 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsenund Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver  
14.2.3.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 42
14.2.3.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 22
14.2.3.3 bei mehr als 150 Waffen 22
14.3 Munition (Gebühr je Los)  
14.3.1 Munitionszulassung  
14.3.1.1 bis zu einer Losgröße von 1000 Stück 108
14.3.1.2 bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück 322
14.3.1.3 bei Losgrößen von 3001 bis 35.000 Stück 495
14.3.1.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 680
14.3.1.5 bei Losgrößen über 150.001 bis 1.500 000 Stück 717
14.3.2 Fabrikationskontrolle  
14.3.2.1 bis zu einer Losgröße von 1000 Stück 108
14.3.2.2 bei Losgrößen von 1001 bis 3000 Stück 215
14.3.2.3 bei Losgrößen von 3001 bis 35.000 Stück 301
14.3.2.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 388
14.3.2.5 bei Losgrößen über 150.001 bis 500.000 Stück 429
14.3.2.6 bei Losgrößen über 500.001 bis 1.500 000 Stück 515
14.4 Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Abs.1 und 2 BeschG  
14.4.1 Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen  
14.4.1.1 Erste Messreihe 99
14.4.1.2 Zweite und weitere Messreihen je 50
14.4.1.3 Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren
Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
99
14.4.2 Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen  
14.4.2.1 Einzelprüfung je Waffe 149
14.4.2.2 Typenprüfung (bei mindestens drei bauartgleichen Waffen) 297
14.4.3 Ausstellung von einfachen Bescheinigungen 17
14.5.1 Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne
weiteres ungeprüft zurückgegeben wird
 
14.5.2 Gebührenermäßigung  
14.5.2.1 Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand
  1. nicht funktionssicher oder
  2. nicht maßhaltig ist

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 
14.5.2.2 Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.  
14.5.2.3 Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.  
14.6 Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.  
14.7 Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

  1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
  2. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
  3. die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände
  4. bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.
 


15 Eichgebühren

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung erhoben.

 


16 Energiewirtschafsrecht  
16.1 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG -) 300 -50.000
16.2 Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes (§ 4 Abs. 2 EnWG) 500-10000
16.3 Untersagung der Aufnahme der Energiebelieferung (§ 5 EnWG) 100-1000
16.4 Entscheidungen über den Grundversorger (§ 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG) 300 -5000
16.5 Planfeststellung  
16.5.1 Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG), wenn die Errichtungskosten nicht mehr betragen als  
10000000 Euro 0,4 Prozent der Kosten, mindestens 7500
25000000 Euro 0,3 Prozent der Kosten, mindestens 50000
50000000 Euro 0,2 Prozent der Kosten, mindestens 80000
bei einem höheren Kostenbetrag 100000 zuzüglich 0,1 Prozent des 50000000 Euro übersteigenden Betrages
16.5.2 Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 LVwVfG) bis 20 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5.1
16.5.3 Qualifizierte Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird nach Aufwand
Stundensätze  
Höherer Dienst 60 Euro
Gehobener Dienst 48 Euro
Mittlerer Dienst 39 Euro
16.6 Plangenehmigung  
16.6.1 Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Energieanlagen (§ 43b Nr. 2 EnWG) ohne öffentliche Bekanntmachung 65 Prozent, mit öffentlicher Bekanntmachung 80 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.5, mindestens 5000
Anmerkungen zu Nummer 16.5 und 16.6:
  1. Die Kosten für die Sicherung von Leitungsrechten und den Erwerb von Grundstücken werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
  2. Werden nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Entscheidungen ersetzt, werden die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren zusätzlich erhoben.
16.6.2 Entscheidung über das Unterbleiben der Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 LVwVfG) Unterbleiben der Plangenehmigung bei Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 LVwVfG) bis 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 16.6.1
16.6.3 Qualifizierte Beratungsleistung der Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird Beratungsleistung der Plangenehmigungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird nach Aufwand
  Stundensätze entsprechend Nummer 16.5.3  
16.7 Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG 500-5000
16.8 Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 EnWG (§ 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG) 100-10000
16.9 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG 100 -10.000
16.10 Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen (§ 49 Abs. 5 EnWG) 100 -10.000
16.11 Energiewirtschaftliche Genehmigungen, Befreiungen und Ausnahmebewilligungen sowie ähnliche Amtshandlungen, die in Preisvorschriften vorgesehen sind und auf Antrag vorgenommen werden 50-50000
16.12 Entscheidungen nach der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV)  
16.12.1 Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung - ARegV -) 500-75.000
16.12.2 Sonstige Entscheidungen nach der ( ARegV) 100-25.000
16.13 Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang nach § 23a EnWG 500-25000
16.14 Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden auf Grund § 29 EnWG; Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen; Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG 1100-25000
16.15 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG 50-5000
16.16 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG 500-25000
16.17 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500-25000
16.18 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG 500-10000
16.19 Beglaubigte Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG, ErtWG 15
  Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.  
17 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke (BauGB)  
  Jede notwendige Entscheidung (auch Ablehnung) im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen 100-10000
18 Gewerbesachen  
  Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (§ 36 der Gewerbeordnung) 200-800
19 Handwerksrecht  
  Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung 20-1000
20 Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern  
  Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammernbetreffen, sind gebührenfrei.  
21 Raumordnung  
21.1 Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Beurteilung nach § 18 des Landesplanungsgesetzes - LplG - 5000-250000
21.2 Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 18 Abs. 4 LplGbei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG 500-50000
21.3 Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Abs.8 LplGbei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 19 Abs. 4 LplG 50-5000
21.4 Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) (§ 28 LplG)  
21.4.1 Berechnung der Gebühren  
 
  1. Die Daten aus dem AROK werden nach Verwaltungseinheiten (Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände, Kreise, Regierungsbezirke, Landesgrenzen) abgegeben. Die Herausgabe der Daten aus dem AROK erfolgt im Rahmen der Regelungen zur Datenweitergabe. Die Regelungen sind im AROK-Qualitätssicherungshandbuch definiert und im Internet unter www.rp.badenwuerttemberg.de abrufbar.
  2. Grundentgelt bei Standardabgabe:
    Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt.
  3. Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:
    Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche.
 
21.4.2 Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte  
  als Rasterdaten  
  bis 2000 Graphikobjekte 0,06 je Graphikobjekt,
mindestens 40
  ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte 0,04 je Graphikobjekt
  ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte 0,02 je Graphikobjekt
  mehr als 100000 Graphikobjekte 0,01 je Graphikobjekt
  als Vektordaten  
  bis 2000 Graphikobjekte 0,12 je Graphikobjekt,
mindestens 60
  ab 2001 bis 10000 Graphikobjekte 0,08 je Graphikobjekt
  ab 10001 bis 100000 Graphikobjekte 0,04 je Graphikobjekt
  mehr als 100000 Graphikobjekte 0,02 je Graphikobjekt
21.4.3 Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand

Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:

  höherer Dienst 60 Euro
  gehobener Dienst 48 Euro
  mittlerer Dienst 39 Euro
  einfacher Dienst 31 Euro
  Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.
21.4.4 Auslagen für die Datenabgabe

Da die Daten in unterschiedlicher Form abgegeben werden können, werden die Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt

 
21.4.4.1 Abgabe als Druckerzeugnis  
  .Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß 0,50
  Ausdruck DIN A4, in Farbe 1
  Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß 1
  Ausdruck DIN A3, in Farbe 2
  Plottausdruck DIN A2 10
  Plottausdruck DIN A1 15
  Plottausdruck DIN A0 20
21.4.4.2 Abgabe in digitaler Form  
  Erstellen einer Daten-CD 15 je Daten-CD
22 Schornsteinfegerwesen  
  Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes, und zwar auch für die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sowie für die Wiedereintragung, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 52
23 Versicherungsaufsicht  
  Laufende Aufsicht  
  Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.  
  Nach der VwV-Kostenfestlegung werden folgende Stundensätze festgesetzt:  
  höherer Dienst 60 Euro  
  gehobener Dienst 48 Euro  
24 Öffentliche Leistungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen  
24.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 100-3000
24.2 Änderung oder Ergänzung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 100-1500
24.3 Beanstandung nach § 5 Abs. 2 100-3000
24.4 Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 50- 500
24.5 Untersagung nach § 6 Abs. 4 100-1500
24.6 Verlangen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50- 500
24.7 Anordnung nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs.1 oder Abs. 2 100 -1500
24.8 Verlangen nach § 11 Abs. 2, soweit eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50- 500
24.9 Anerkennung nach § 12 Abs.1 Satz 1 250
24.10 Rücknahme oder Widerruf einer Ausnahme nach §§ 48, 49 LVwVfG 100-1500

1) Soweit die DIN 276, Ausgabe April 1981, inhaltlich gegenüber in Verzeichnis 11.15 genannten DIN-Normen Abweichungen enthält, ist sie für die Höhe der anrechenbaren Kosten nicht maßgebend; die DIN 276 gilt lediglich im Hinblick auf die Form und den notwendigen Inhalt des Kostenanschlags.

2) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 11.12.1 und 11.12.2, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang.

3) Wenn eine eigenständige Heißbemessung erforderlich ist und der Brandschutz nicht nach üblichen Tabellenwerken nachgewiesen werden kann.

4) In der Regel eine Gebühr nach Nummer 11.12.1, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptnachweise.

5) Davon betroffen sind z.B. vorgehängte Natursteinfassaden oder ≫selbsttragende Fassaden≪.

6) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.

ENDE

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