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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

BauSVO - Bausachverständigenverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht

- Baden-Württemberg -

Vom 15. Juli 1986
(GBl. 1986 S. 305; 25.04.2007 S. 252; 06.09.2010 S. 737 10; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 08.12.2020 S. 1182 20; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 72 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) wird verordnet:

§ 1 Anerkannte Sachverständige 10 20

Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 bis 3LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen

  1. die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
  2. die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
  3. die Bediensteten einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige erforderlichen Sachkenntnissen und Erfahrungen für Anlagen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung,
  4. die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,
  5. die nach § 3 Abs. 2 und 3 berechtigten Personen.

Die Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind von der obersten Baurechtsbehörde mit Name, Anschrift, Fachbereichen und Geltungsdauer der Anerkennung in einem Verzeichnis zu führen; Sachverständige nach Satz 1 Nr. 4, die ihren Hauptwohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt haben, können auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger 10

Als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 Nr. 1 kann von der obersten Baurechtsbehörde anerkannt werden, wer

  1. auf Grund des Ingenieurgesetzes vom 30. März 1971 (GBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen berechtigt ist,
  2. als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig war und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat,
  3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung, auf die sich seine Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Baurechtsbehörde bestimmten Stelle nachgewiesen hat,
  4. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird.

§ 3 Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger 10 20

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Baurechtsbehörde in Textform zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. Kopien des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
  4. der Nachweis über das Vorliegen der erforderlichen Sachkenntnisse für die Anerkennung in der jeweiligen Fachrichtung.

Die oberste Baurechtsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 5 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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