Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau- & Planungsrecht |
BauSVO - Bausachverständigenverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Juli 1986
(GBl. 1986 S. 305; 25.04.2007 S. 252; 06.09.2010 S. 737 10; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 08.12.2020 S. 1182 20; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 72 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) wird verordnet:
§ 1 Anerkannte Sachverständige 10 20
Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 bis 3LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
Die Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind von der obersten Baurechtsbehörde mit Name, Anschrift, Fachbereichen und Geltungsdauer der Anerkennung in einem Verzeichnis zu führen; Sachverständige nach Satz 1 Nr. 4, die ihren Hauptwohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt haben, können auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger 10
Als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 Nr. 1 kann von der obersten Baurechtsbehörde anerkannt werden, wer
§ 3 Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger 10 20
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Baurechtsbehörde in Textform zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die oberste Baurechtsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion