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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Dezember 2020
(GBl. Nr. 45 vom 22.12.2020 S. 1194)



Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6, Absätze 2 bis 5 und 8 Nummern 1 und 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung

Die Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), die zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die nutzbare Fläche der nach § 9 Abs. 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 3 m2 je Wohnung, bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen zusätzlich mindestens 2 m2 je weiteren Aufenthaltsraum, insgesamt jedoch mindestens 30 m2 betragen. "Die nutzbare Fläche der nach § 9 Absatz 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 30 m2 betragen."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Diese Fläche erhöht sich

  1. ab der 11. bis zur 20. Wohnung um 2 m2,
  2. ab der 21. bis zur 30. Wohnung um 1,5 m2 und
  3. ab der 31. Wohnung um 1 m2 je

weiterer Wohnung."

2. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung vom 10. Februar 1987, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Soweit die Feuerwehr nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist, müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit mehr als 10 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen feuerbeständig sein.

wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Angabe "Satz 1 gilt" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "unterhalb der Hochhausgrenze" durch die Wörter "außer bei Hochhäusern" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "brennbare Fensterprofile" durch die Wörter "Fenster, Türen" ersetzt und nach dem Wort "geschlossenen" die Wörter "und linienförmigen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Dämmstoffe zwischen aneinander gebauten Außenwänden müssen den Baustoffanforderungen der jeweiligen Wand entsprechen, mindestens aber schwerentflammbar sein und mit nichtbrennbaren Baustoffen verwahrt sein.

wird aufgehoben.

bb) Im neuen Satz 2 wird das Wort "Unterkonstruktionen" durch das Wort "Konstruktionen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Doppelfassaden und" werden gestrichen.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. "(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."

5. In § 6 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen müssen nichtbrennbar sein."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 6 Satz 2" ersetzt und das Wort "und" gestrichen.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Wände, die gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LBO die Abstände nicht einhalten, wenn ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,"

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

dd) In Nummer 6 wird der Punkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. seitliche Wände von grenzständigen oder grenznahen Terrassenüberdachungen, soweit die Terrassenüberdachungen nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des anschließenden Geschosses vortreten."

b) Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In Wänden nach Satz 2 müssen Baustoffe in und an geschossübergreifenden Fugen nichtbrennbar sein."

7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

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