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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Bausachverständigenverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 6. September 2010
(GBl. Nr. 16 vom 08.10.2010 S. 737)



Auf Grund von § 73 Abs. 5 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) wird verordnet:

Artikel 1

Die Bausachverständigenverordnung vom 15. Juli 1986 (GBl. S. 305), geändert durch Artikel 74 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 260), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 72" wird durch die Angabe " § 73" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die nach § 3 Abs. 2 und 3 berechtigten Personen."

c) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind von der obersten Baurechtsbehörde mit Name, Anschrift, Fachbereichen und Geltungsdauer der Anerkennung in einem Verzeichnis zu führen; Sachverständige nach Satz 1 Nr. 4, die ihren Hauptwohnsitz nach Baden-Württemberg verlegt haben, können auf Antrag in das Verzeichnis aufgenommen werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe " § 1" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

cc) Die Nummer 1

1. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,

wird gestrichen.

dd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1. In ihr werden nach der Angabe "(GBl. S. 105)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

ee) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine Prüftätigkeit beziehen soll, "3. die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung, auf die sich seine Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Baurechtsbehörde bestimmten Stelle nachgewiesen hat,"

b) Absatz 2

(2) Die oberste Baurechtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen.

wird aufgehoben.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Baurechtsbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. jeweils beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlußzeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  3. ein Führungszeugnis im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
  4. Die Erklärung des Sachverständigen, daß er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird, denen er gewachsen und bei denen seine Unparteilichkeit gewahrt ist,
  5. eine Aufstellung der Prüfgeräte des Sachverständigen und der Hilfsmittel und Einrichtungen.
" § 3 Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Baurechtsbehörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. Kopien des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen und
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Die oberste Baurechtsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 5 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die oberste Baurechtsbehörde kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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