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BeschG - Beschussgesetz
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen
Vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I Nr. 73 vom 16.10.2002 S. 3970; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407; 26.03.2008 S. 426 08; 17.07.2009 S. 2062 09; 07.08.2013 S. 3154 13 / 13a; 18.07.2016 S. 1666 16; 29.03.2017 S. 626 17; 30.06.2017 S. 2133 17a; 17.02.2020 S. 166 20; 19.06.2020 S. 1328 20a)
Gl.-Nr.: 7144-2
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von
zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßerVerwendung.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(3) Der Bauartzulassung unterliegen
Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbeschussprüfung unterzogen werden.
§ 2 Beschusstechnische Begriffe 08
(1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere
(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nichttragbare Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Gasböller sind Böller, bei denen die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt wird.
(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.
(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, wenn alle materialschwächenden oder- verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind.
(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist.
(7) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz abweichend definiert werden.
Abschnitt 2
Prüfung und Zulassung
(Stand: 28.08.2023)
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