umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (7)

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  § 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.

  (2) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.

  (3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  § 57 Örtliche Bauüberwachung

  (1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:

  1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
  2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,
  3. Führen eines Bautagebuchs,
  4. Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
  5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
  6. Rechnungsprüfung,
  7. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
  8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
  9. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
  10. bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

  (2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  (3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.

  § 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung

  Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 17 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 45 v. H.

  § 59 Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

  (1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart.

  (2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.

  § 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen

  Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

  § 61 Bau und Iandschaftsgestalterische Beratung

  (1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.

  (2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere:

  1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,
  2. Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
  3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich Sondervorschlägen unter gestalterischen Gesichtspunkten,
  4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen Konzept.

  (3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest und Höchstsätze zu berücksichtigen.

  (4) Werden Leistungen für bau und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

  (3) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.

Teil VII a
Verkehrsplanerische Leistungen

  § 61a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen

  (1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

  1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
  2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan

  sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

  (2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
  2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
  3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
  4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
  5. Ausarbeiten von Planfällen,
  6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
  7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
  8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.

  (3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeit Honorar nach § 6 zu berechnen.

Teil VIII
Leistungen bei der Tragwerksplanung

  § 62 Grundlagen des Honorars

  (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.

  (2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

  1. bei Anwendung von Absatz 4
    1. für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
    2. für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;

      die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren.

  2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.

  (3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.

  (4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen

55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und
20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).

  (5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.

  (6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

  1. Erdarbeiten,
  2. Maurerarbeiten,
  3. Beton und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten,
  5. Betonwerksteinarbeiten,
  6. Zimmer und Holzbauarbeiten,
  7. Stahlbauarbeiten,
  8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  9. Abdichtungsarbeiten,
  10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  11. Klempnerarbeiten,
  12. Metallbau und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
  13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
  14. Verbauarbeiten für Baugruben,
  15. Raumarbeiten,
  16. Wasserhaltungsarbeiten,

  einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.

  (7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für

  1. das Herrichten des Baugrundstücks,
  2. Oberbodenauftrag,
  3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
  5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
  6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
  7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
  8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),
  9. Naturwerkstein, Betonwerkstein, Zimmer und Holzbau, Stahlbau und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
  10. die Baunebenkosten.

  (8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.

  § 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung

  (1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  2. Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  3. Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  4. Honorarzone IV:
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  5. Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  (2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

  § 64 Leistungsbild Tragwerksplanung

  (1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.

  Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung*)
Klären der Aufgabenstellung 3
2. Vorplanung
(Projekt und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks 10
3. Entwurfsplanung
(System und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung 12
4. Genehmigungsplanung
Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung 30
5. Ausführungsplanung
Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen 42
6. Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis 3
7. Mitwirkung bei der Vergabe
8. Objektüberwachung  
9. Objektbetreuung  
*) Die Grundleistungen dieser Leistungsphase für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild Objektplanung des § 55 enthalten.

  (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:

  1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
  3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 und 2 eingeordnet ist.
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner  
2. Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung)
Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2

  Beraten in statischkonstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

  Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

  Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

  Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276

Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen

  Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

  Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

  Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

3. Entwurfsplanung (System und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

  Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

  Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

  Mitwirken bei der Objektbeschreibung

  Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

  Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276

  Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile

  Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung

  Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails

  Vorgezogene Stahl oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird

  Nachweise der Erdbebensicherung

4. Genehmigungsplanung
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

  Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

  Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)

  Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung,

  zur bauaufsichtlichen Genehmigung

  Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren

  Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz

  Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen

  Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen

  Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)

  Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht

5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

  Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)

  Aufstellen detaillierter Stahl oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

Werkstattzeichnungen im Stahl und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl und Stücklisten

  Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau

  Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden

  Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

  Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

  Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*)

  Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners

  Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks

7. Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

  Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

  Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

  Kontrolle der Betonherstellung und Verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen

  Betontechnologische Beratung

9. Objektbetreuung und Dokumentation Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.

  (4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden:

  Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.

  § 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  § 66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten

  (1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.

  (2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

  (3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.

  (4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung

  1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,
  2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64 um 90 vom Hundert zu mindern.

  (5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 bis 50 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.

  (6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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