umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (8)
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§ 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.
(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.
(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil IX
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
§ 68 Anwendungsbereich
Die technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 69 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in § 74.
(2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
(4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden.
(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.
§ 70 weggefallen
§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
(2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung
Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
2. Honorarzone II:
3. Honorarzone III:
§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare |
|
1. Grundlagenermittlung | |
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe | 3 |
2. Vorplanung | |
(Projekt und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 11 |
3. Entwurfsplanung | |
(System und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 15 |
4. Genehmigungsplanung | |
Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen | 6 |
5. Ausführungsplanung | |
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung | 18 |
6. Vorbereitung der Vergabe | |
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen | 6 |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | |
Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe | 5 |
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) | |
Überwachen der Ausführung des Objekts | 33 |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | |
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses | 3 |
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz und Durchbruchsplänen nicht in v. H. Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen
Zusammenfassen der Ergebnisse |
Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit, Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit)
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen |
2. Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung) | |
Analyse der Grundlagen
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfahigkeit Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse |
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen Untersuchung zur Gebäude und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. SO2, NOx)
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte |
3. Entwurfsplanung (System und Integrationsplanung) | |
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz und Durchbruchsplänen) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel
für die Zentrale Leittechnik Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen Betriebskostenberechnungen Schadstoffemissionsberechnungen Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammen des Objektplaners |
4. Genehmigungsplanung | |
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen
Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden Zusammenstellen dieser Unterlagen Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen |
|
5. Ausführungsplanung | |
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage und Werkstattzeichnungen) Anfertigen von Schlitz und Durchbruchsplänen Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse |
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen Anfertigen von Stromlaufplänen |
6. Vorbereitung der Vergabe | |
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen |
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm |
7. Mitwirken bei der Vergabe | |
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung Mitwirken bei der Auftragserteilung |
|
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) | |
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel Rechnungsprüfung Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276 Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag |
Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen
Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV) |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | |
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
Erarbeiten der Wartungsplanung und Organisation Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission |
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Durchführen von Verbrauchsmessungen,Endoskopische Untersuchungen.
§ 74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.
§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:
§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart.
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Teil X
Leistungen für Thermische Bauphysik
§ 77 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:
(2) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich Bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, z.B. Temperatur und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
§ 78 Wärmeschutz
(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung in v. H. der Honorare | |
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz | 20 |
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen | 40 |
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes | 25 |
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe | 15 |
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.
(3) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.
§ 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XI
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
§ 80 Schallschutz
(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
§ 81 Bauakustik
Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung in v.H. der Honorare |
|
1. Erarbeiten des Planungskonzepts Festlegen der Schallschutzanforderungen | 10 |
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes | 35 |
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung | 30 |
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe | 5 |
5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten | 20 |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).
(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(7) § 22 gilt sinngemäß.
§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
3. Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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(Stand: 16.10.2018)
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