umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (9)
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§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz
Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 85 Raumakustik
(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:
§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung
(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen:
Bewertung in v.H. der Honorare |
|
1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen | 20 |
2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs | 35 |
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung | 25 |
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe | 5 |
5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten | 15 |
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraumes.
(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
(2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik
Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XII
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
§ 91 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:
§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:
Bewertung in v. H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrundverhältnisse aufgrund der vorhandenen Unterlagen, Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen.. | 15 |
2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasser ständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte | 35 |
3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 64 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke | 50 |
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gründung nach § 93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 94.
(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
2. Honorarzone II:
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
3. Honorarzone III:
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
4. Honorarzone IV:
Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
5. Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der vorhergehenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Für Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XIII
Vermessungstechnische Leistungen
§ 96 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das Vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
1. | bis zu 511.292 Euro | 40 v. H., |
2. | über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro | 35 v. H., |
3. | über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro | 30 v. H., |
4. | über 2.556.459 Euro | 25 v. H. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für Vermessungstechnische Leistungen bei ober und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh und Radwegen sowie Gleis und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) § 21 gilt sinngemäß.
(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerk male Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | |
1. Grundlagenermittlung | 3 |
2. Geodätisches Festpunktfeld | 15 |
3. Vermessungstechnische Lage und Höhenpläne | 52 |
4. Absteckungsunterlagen | 15 |
5. Absteckung für Entwurf | 5 |
6. Geländeschnitte | 10 |
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad |
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen |
2. Geodätisches Festpunktfeld | |
Erkunden und Vermarken von Lage und Höhepunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest und Paßpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten und Höhenverzeichnisses |
Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen Anforderungen Bau von Festpunkten und Signalen |
3. Vermessungstechnische Lage und Höhenpläne | |
topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt, Raster oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Meßdaten in digitaler Form |
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden, und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen |
4. Absteckungsunterlagen | |
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen | Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen, Fahrbahndecken) |
5. Absteckung für den Entwurf | |
Übertragen der Leitlinie lilienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren |
|
6. Geländeschnitte | |
Ermitteln und Darstellen von Längs und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetischen Aufnahmen |
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung ,schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für Vermessungstechnische Leistungen bei ober und unterirdischen Leitungen, Tunnel, Stollen und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh und Radwegen sowie Gleis und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.
§ 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
(2) § 97a Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare |
|
1. Baugeometrische Beratung | 2 |
2. Absteckung für die Bauausführung | 14 |
3. Bauausführungsvermessung | 66 |
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | 18 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Baugeometrische Beratung | |
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß, Bezugs und Benennungssystems Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung |
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung |
2. Absteckung für Bauausführung | |
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen |
|
3. Bauausführungsvermessung | |
Messungen zur Verdichtung des Lage und Höhenfestpunktfeldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest und Achspunkten Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan |
Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere Vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistung |
4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung | |
Kontrollieren der Bauausführung durch Stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Meßprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts |
Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere Vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind |
(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2 ) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 100 Sonstige Vermessungstechnische Leistungen
(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
(2) Für sonstige Vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Teil XIV
Schluß und Überleitungsvorschriften
§ 101 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 102 weggefallen
§ 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
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(Stand: 16.10.2018)
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