umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (6)
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Teil VII
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 51 Anwendungsbereich
(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
(2) Verkehrsanlagen umfassen:
§ 52 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
1. | bei dreispurigen Straßen | 85 v. H., |
2. | bei vierspurigen Straßen | 70 v. H., |
3. | bei mehr als vierspurigen Straßen | 60 v. H |
4. | bei Gleis und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen | 90 v. 14. |
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
(2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 |
Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2 |
|
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten | 5 | 5 |
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung | 5 | 5 |
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld | 5 | 15 |
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen | 10 | 10 |
5. Fachspezifische Bedingungen | 15 | 5 |
§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
2. Honorarzone II:
3. Honorarzone III:
4. Honorarzone IV:
5. Honorarzone V:
(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I
2. Honorarzone II
3. Honorarzone III
4. Honorarzone IV
5. Honorarzone V
§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare |
|
1. Grundlagenermittlung | |
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgabe durch die Planung | 2 |
2. Vorplanung | |
(Projekt und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe*) | 15 |
3. Entwurfsplanung | |
(System und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 30 |
4. Genehmigungsplanung | |
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren | 5 |
5. Ausführungsplanung | |
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung | 15 |
6. Vorbereitung der Vergabe | |
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Ausschreibungsunterlagen | 10 |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | |
Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe | 5 |
8. Bauoberleitung | |
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung Abnahme und Übergabe des Objekts | 15 |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | |
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses | 3 |
*) Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v. H. bewertet. |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
Klären der Aufgabenstellung
Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung Ortsbesichtigung Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten Zusammenstellen und Werten von Unterlagen Erläutern von Planungsdaten Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zusammenfassen der Ergebnisse |
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen |
2. Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung) | |
Analyse der Grundlagen
Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren Kostenschätzung Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse |
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen Genaue Berechnung besonderer Bauteile Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen |
3. Entwurfsplanung | |
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
Erläuterungsbericht Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs Finanzierungsplan; Bauzeiten und Kostenplan; Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen |
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen
Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen Signaltechnische Berechnung Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen |
4. Genehmigungsplanung | |
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Einreichen dieser Unterlagen Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen Verhandlungen mit Behörden Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen |
Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen
Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen |
5. Ausführungsplanung | |
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
Aufstellen von Ablauf und Netzplänen |
6. Vorbereitung der Vergabe | |
Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen |
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7. Mitwirkung bei der Vergabe | |
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
Einholen von Angeboten Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern Fortschreiben der Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung Mitwirken bei der Auftragserteilung |
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit |
8. Bauoberleitung | |
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)
Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Kostenfeststellung Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung |
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9. Objektbetreuung und Dokumentation | |
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
Erstellen eines Bauwerksbuchs |
(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.
(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 v. H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und VorschriftenUntersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau oder Betriebszuständen
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung.
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(Stand: 16.10.2018)
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