umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (5)

zur aktuellen Fassung

zurück

  § 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

  (3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 VE,
2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1150 VE,
3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1000 VE,
4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 VE,
5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche 1200 VE,
6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 VE,
7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,
8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 VE,
9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,
10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 VE,
11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 VE.

  (4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

  (4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

  (5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
  2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
  3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,
  4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

  § 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

  (1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

  (2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.

  Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse 20
2. Landschaftsdiagnose 20
3. Entwurf 50
4. Endgültige Planfassung 10

  (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

  a)natürlichen Grundlagen

  b) Landschaftsgliederung

  • Naturräume,
  • Ökologische Raumeinheiten

  c) Flächennutzung

  d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur

 
2. Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

  a) Naturhaushalt

  b) Landschaftsbild

  • naturbedingt
  • anthropogen

  c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

  d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, bzw. einzelner Landschaftsfaktoren

  e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits

 
3. Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

  a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts

  • Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung
  • Bereiche mit extensiver Nutzung
  • Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
  • Bereiche städtisch-industrieller Nutzung

  b) Ziele des Arten und Biotopschutzes

  c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren

  d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft

  e) Pflege, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur

  • Sicherung überörtlicher Grünzüge
  • Grünordnung im Siedlungsbereich
  • Landschaftspflege einschließlich des Arten und Biotopschutzes sowie des Wasser, Boden und Klimaschutzes
  • Sanierung von Landschaftsschäden

  f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung

  g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur

  h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:

  • Landschaftspläne
  • Grünordnungspläne
  • Landschaftspflegerische Begleitpläne

  Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber

 
4. Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes

  (4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

  (5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v. H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
  2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

  § 47a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der vorhergehenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) § 45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

  (3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

  1. schwierige ökologische Verhältnisse,
  2. Verdichtungsräume,
  3. Erholungsgebiete,
  4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
  5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

  § 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

  (1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

  und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

  2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

  und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

  3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

  und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

  (2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. Honorarzone I
    Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
     
  2. Honorarzone II
    Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
     
  3. Honorarzone III
    Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

  (2) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

  § 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

  (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 48b bewertet.

  Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 30
3. Konfliktanalyse und Alternativen 20
4. Vorläufige Fassung der Studie 40
5. Endgültige Fassung der Studie 7

  (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs

  Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

  • örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
  • thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

  Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

  Ortsbesichtigungen

 
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme

  Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

  • des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
  • der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
  • der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben
  • des Landschaftsbildes und der Struktur
  • der Sachgüter und des kulturellen Erbes

  b) Bestandsbewertung

  Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft

  c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung in Text und Karte

Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen

  Sonderkartierungen

  Prognosen

  Ausbreitungsberechnungen

  Beweissicherung

  Aktualisierung der Planungsgrundlagen

  Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets

3. Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen

  Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren

  Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen

  Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

  Abstimmen mit dem Auftraggeber

  Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte

 
4. Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Losung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen

  a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs und/oder Ausgleichsgebots

  • des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
  • der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
  • der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe

  Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose)

  b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

  c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen

  Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber

Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung

  Vorstellen der Planung vor Dritten

  Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben

5. Endgültige Fassung der Studie  
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1:5000 einschließlich einer nicht technischen Zusammenfassung  

  § 48b Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen

  (3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß

  § 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

  Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.

  § 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

  Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.

  Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs . 1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs Konfliktanalyse und Minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes 25
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
5. Endgültige Planfassung 10

  (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs

  Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere

  • örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen
  • thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten

  Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen

  Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers Ortsbesichtigungen

 
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme

  Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

  • des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
  • der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume
  • der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
  • des Landschaftsbildes und der Struktur
  • der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte

  Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen

  b) Bestandsbewertung

  Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

  c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung in Text und Karte

 
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

  b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

  c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

  d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs

  e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte

 
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs, Ersatz, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 § 6)

  b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

  c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

 
5. Endgültige Planfassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte  

  (2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

  § 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen

  (1) Die Honorarzone wird bei Pflege und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. Honorarzone I:
Pflege und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  2. Honorarzone II:
Pflege und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  3. Honorarzone III:
Pflege und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  (2) Sind für einen Pflege und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. Honorarzone I:
    Pflege und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
     
  2. Honorarzone II:
    Pflege und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
     
  3. Honorarzone III:
    Pflege und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

  (3) Bei der Zurechnung eines Pflege und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

  § 49c Leistungsbild Pflege und Entwicklungsplan

  (1) Pflege und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

  (2) Die Grundleistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

  Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen 1 bis 5
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50
3. Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen 20 bis 40
4. Endgültige Planfassung 5

  (2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
  • ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs
  • Schutzzweck
  • Schutzverordnungen
  • Eigentümer
 
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
3. Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen  
Erfassen und Darstellen von
  • Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll
  • Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind
  • Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse
  • Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur

  Vorschläge für

  • gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier und Pflanzenarten
  • Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
  • Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften
  • die Durchführung der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen

  Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen Kostenschätzung der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen

  Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber

 
4. Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte  

  (3) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

  § 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen

  (1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

  (2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

  (3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

  § 50 Sonstige Landschaftsplanerische Leistungen

  (1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

  1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
  2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,
  3. besondere Plandarstellungen und Modelle,
  4. Ausarbeitung von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
  5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes oder Regionalplanung.

  (2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.10.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion