umwelt-online: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (5)
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§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. | für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl je Hektar Fläche | 400 VE, |
2. | für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche | 1150 VE, |
3. | für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche | 1000 VE, |
4. | für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche | 400 VE, |
5. | für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche | 1200 VE, |
6. | für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche | 400 VE, |
7. | für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche | 400 VE, |
8. | für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche | 100 VE, |
9. | für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche | 400 VE, |
10. | für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche | 100 VE, |
11. | sonstige Flächen je Hektar Fläche | 100 VE. |
(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare |
|
1. Landschaftsanalyse | 20 |
2. Landschaftsdiagnose | 20 |
3. Entwurf | 50 |
4. Endgültige Planfassung | 10 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Landschaftsanalyse | |
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a)natürlichen Grundlagen b) Landschaftsgliederung
c) Flächennutzung d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur |
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2. Landschaftsdiagnose | |
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt b) Landschaftsbild
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, bzw. einzelner Landschaftsfaktoren e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits |
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3. Entwurf | |
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
b) Ziele des Arten und Biotopschutzes c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft e) Pflege, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber |
|
4. Endgültige Planfassung | Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes |
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v. H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
§ 47a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der vorhergehenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 45b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:
§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
(2) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.
§ 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 48b bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare |
|
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | 3 |
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung | 30 |
3. Konfliktanalyse und Alternativen | 20 |
4. Vorläufige Fassung der Studie | 40 |
5. Endgültige Fassung der Studie | 7 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen |
|
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen | |
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung in Text und Karte |
Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen
Sonderkartierungen Prognosen Ausbreitungsberechnungen Beweissicherung Aktualisierung der Planungsgrundlagen Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets |
3. Konfliktanalyse und Alternativen | |
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte |
|
4. Vorläufige Fassung der Studie | |
Erarbeiten der grundsätzlichen Losung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs und/oder Ausgleichsgebots
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose) b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber |
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung
Vorstellen der Planung vor Dritten Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben |
5. Endgültige Fassung der Studie | |
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1:5000 einschließlich einer nicht technischen Zusammenfassung |
§ 48b Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen
(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß
§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.
§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare |
|
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs . | 1 bis 3 |
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung | 15 bis 22 |
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs Konfliktanalyse und Minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes | 25 |
4. Vorläufige Planfassung Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe |
40 |
5. Endgültige Planfassung | 10 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers Ortsbesichtigungen |
|
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen | |
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung in Text und Karte |
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3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs | |
a) Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf b) Konfliktminderung c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs e) Abstimmen mit dem Auftraggeber |
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4. Vorläufige Planfassung | |
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs, Ersatz, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 § 6)
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen c) Kostenschätzung |
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5. Endgültige Planfassung | |
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege und Entwicklungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Pflege und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
2. Honorarzone II:
Pflege und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
3. Honorarzone III:
Pflege und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
(2) Sind für einen Pflege und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 49c Leistungsbild Pflege und Entwicklungsplan
(1) Pflege und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) Die Grundleistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare |
|
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen | 1 bis 5 |
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | 20 bis 50 |
3. Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen | 20 bis 40 |
4. Endgültige Planfassung | 5 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen | |
Abgrenzen des Planungsbereichs Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
|
|
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen | |
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs | Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen |
3. Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen | |
Erfassen und Darstellen von
Vorschläge für
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen Kostenschätzung der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber |
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4. Endgültige Planfassung | |
Darstellen des Pflege und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte |
(3) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.
§ 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) § 45b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 50 Sonstige Landschaftsplanerische Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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(Stand: 16.10.2018)
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