Regelwerk

UGebO - Umweltschutzgebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz

- Berlin -

Vom 1. Juli 1988
(GVBl. 21.07.1988 S. 1132; 12.10.1993 S. 420; ...; 06.07.2006 S. 1102; 06.02.2007 S. 23 07; 03.07.2007 S. 274; 12.03.2008 S. 75 08aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-1-15


(aufgehoben durch UGebO vom 11.11.2008 S. 417)

zuraktuellen Fassung

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:

§ 1 Gebührenerhebung 07

(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie Boden- und Grundwasserschutz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit

  1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
  2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
  4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.

§ 3 Rahmengebühr

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
  2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.

§ 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstands

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.

§ 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.

(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.

(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 6 Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

.

  Anlage 07 08
zu § 1 Abs. 1

Vorbemerkungen

Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellers, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.

  1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen, Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.
  2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.
Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
I. Allgemeines
1000 Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer  
bis 25.000 EUR 0,5 v. H. der Kosten
über 25.000 EUR 125 Zuzüglich 0,2 v. H. des 25.000 EUR übersteigenden Betrages
mindestens 34
höchstens 1.463
1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich 30 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung
Anmerkung:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben.
 
1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann. 10 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung
mindestens 550
1012 Durchführung einer Vorprüfung nach § § 3c und 3e Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes 20 v. H. der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung
mindestens 550
Anmerkung:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger / Antragsteller zu ersetzen.
 
1030 Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100 - 2.000
1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben
je angefangene halbe Arbeitsstunde
a) des höheren Dienstes 37
b) des gehobenen Dienstes 29
c) des mittleren und einfachen Dienstes 24

 

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
II. Immissionsschutz
Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen
Allgemeines
2000 Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) 180 - 3.600
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.
 
2010 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50 - 600
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.
 
Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den § § 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2020 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)  
a) für gewerbliche Zwecke 95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen 35 - 300
2021 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)  
a) für gewerbliche Zwecke 60 - 1.200
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2022 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ( § 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin)  
a) für gewerbliche Zwecke 45 - 275
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2023 Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz  
a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung 200 - 4.000
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 40 - 800
2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung  
a) geringfügige Änderung 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
b) wesentliche Änderung 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
2025 Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den § § 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen 95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen 35 - 300
Maßnahmen zur Luftreinhaltung
2030 Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen 95 - 1.900
2031 Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141
2032 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50 - 600
  Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen.
 
2050 Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV)  
pro Tonne 0,01
mindestens 154
2051 Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte ( 11. BImSchV) oder einer Berichterstattung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 100 - 2.000
2052
  • Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  • oder nach § 17a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV)
  • oder nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV)
  • oder nach § 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- anlagen ( 13. BImSchV)
  • oder nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV)
  • oder nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV)
  • oder nach § 8 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen ( 30. BImSchV)
  • oder nach Anhang VI, Nr. 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV)
  • oder nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Prüfung der Voraussetzungen zur Übernahme einer in dem Bundesland des Firmensitzes/Antragstellers bestehenden Bekanntgabe

120
2053 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort 400
2054 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u. a. zur Laborbesichtigung 750
jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich 160
Anmerkung:
Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben.
 
2055 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase  
je Komponente 260
2056 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen  
je Komponentengruppe 130
2057 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organischchemische Verbindungen  
je Komponentengruppe 260
2058 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organischchemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) 130
2059 Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe 130
2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen

Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 EUR.

50
2061 Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften  
a) bei Gasen 510
im Wiederholungsfall 260
b) bei Stäuben 260
im Wiederholungsfall 130
Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen
2062 Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  
1. Erstbekanntgabe  
a) Grundgebühr 256
b) Gebühr je Prüfbereich
(persönlich vertretene Fachgebiete)
103
c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben 50 - 250
mindestens 256
höchstens 2 557
2. Zweitbekanntgabe für Antragsteller aus einem anderen Bundesland 256
3. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung
(ohne Veränderung zu den Prüfbereichen)
256
2063 Bekanntgabe einer sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, je nach Aufwand 100 - 400
2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den § § 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils  
a) bis zu 50.000 EUR

= 275 + 0,009 x K

 
b) bis zu 500.000 EUR

= 725 + 0,009 x (K - 50.000)

 
c) bis zu 5.000.000 EUR

= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)

 
d) bis zu 50.000.000 EUR

= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000.000)

 
e) über 50.000.000 EUR

= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000.000)

 
höchstens 800.000
Anmerkungen:
  1. Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 v. H. der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in der Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben.
 
2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10 - 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
d) Prüfung von Betriebseinstellungen gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 100 - 2 500
2072 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070
2073 Gewährung einer Fristverlängerung nach den § § 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 10 v. H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071
mindestens 60
2073a Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 250
2073b Erlass einer nachträglichen, eine Änderungsgenehmigung ersetzenden Anordnung nach § 17 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 150 - 3.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073:
Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen.
 
2074 Durchführung einer Abnahme gemäß § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070
2075 Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  
a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen 125 - 1.250
b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 55 - 550
2076 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 500 - 10.000
2080 Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV)  
je Ausnahme 323
2080a Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)  
je Probe 80
2081 Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 55 - 550
2082 Probenahme und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV) je Probe  105
2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen ( 10. BImSchV)  
1. Ottokraftstoffe  
je Probe 50
und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe  
a) Benzol 62
b) Xylol 52
c) Aromaten 65
d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) 100
e) Schwefel 55
f) Dichte 13
g) Dampfdruck 35
h) Klopffestigkeit 65
i) Bioethanol 75
j) ETBE (Ethyltertbutyl-Ether) 100
2. Dieselkraftstoffe  
je Probe 50
und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe  
a) Schwefel 55
b) Dichte 13
c) Cetanzahl 100
d) Kälteverhalten (CFPP) 30
e) Siedeverlauf 30
f) Flammpunkt 30
g) Polyaromaten 125
h) Bioethanol 75
2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ( 19. BImSchV) je Probe 50
und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe  
a) Brom 100
b) Chlor 100
2086 Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen ( 10. BImSchV)  
je Probe 150
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe  
a) Methan 100
b) BETX 80
c) Schwefel 70
d) Stickstoff 50
2087 Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen ( 10. BImSchV) je Probe 150
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe  
a) Oxidationsstabilität 80
b) Glycerin/Glyceride 110
c) Gesamtverschmutzung 50
d) Flammpunkt 35
2088 Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 275
2089 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 550
2090 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 375
2091 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 375
2092 Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 165
2094 Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55 - 330
2095 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 55 - 550
2110 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) 40 - 185
2111 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) 125 - 500
2120 Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImschV)
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung 165 - 275
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung 120 - 2.400
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 260 - 1.250
2123 Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)  
pro Tonne 0,01
mindestens jedoch 154
2124 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 150 - 3.000
2131 Erteilung einer amtlichen Plakette nach den § § 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) 5
2132 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ( 35. BImSchV) je Fahrzeug 25 - 1000
2140 Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) 325 - 9.350
2142 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 200 - 4.000
2151 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 55 - 550
2152 Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 55 - 500
2155 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe 140
2156 Erteilung einer Herstellernummer für Särge bzw. sonstige Pietätsartikel der Feuerbestattung 77
2157 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 60 - 600
2157a Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 50 - 250
2158 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 55 - 550
2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist  
a) für gewerbliche Zwecke 95 - 1.530
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist  
a) für gewerbliche Zwecke 60 - 1.200
b) in den übrigen Fällen 35 - 180
2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)  
a) für gewerbliche Zwecke 60 - 1.200
b) in den übrigen Fällen 35 - 180


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
III. Abfallentsorgung
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen
3000 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils  
a) bis zu 50.000 EUR

= 275 + 0,009 x K

 
b) bis zu 500.000 EUR

= 725 + 0,009 x (K - 50.000)

 
c) bis zu 5.000.000 EUR

= 4 775 + 0,007 x (K - 500.000)

 
d) bis zu 50.000.000 EUR

= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000.000)

 
e) über 50.000.000 EUR

= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000.000)

 
höchstens 800.000
Anmerkungen:
  1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorausgegangen, sind 50 v. H. der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben.
 
3001 Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils  
a) bis zu 50.000 EUR

= 275 + 0,005 x K

 
b) bis zu 500.000 EUR

= 525 + 0,005 x (K - 50.000)

 
c) bis zu 5.000.000 EUR

= 2 775 + 0,004 x (K - 500.000)

 
d) bis zu 50.000.000 EUR

= 20.775 + 0,003 x (K - 5.000.000)

 
e) über 50.000.000 EUR

= 155.775 + 0,002 x (K - 50.000.000)

 
Anmerkungen:
  1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 33 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorausgegangen, so sind 50 vom Hundert der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben.
 
3001 a Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3001
3002 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001
3003 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000
3004 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 - 375
3005 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 - 375
3006 Ausnahmezulassung nach § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 250 - 2.500
3007 Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 35 - 180
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007:
Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben.
 
3008 Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007 60 - 600
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen.
 
3010 Analyse von Abfällen (je entnommene Probe)  
Einzelanalyse 8 - 75
Gesamtanalyse 75 - 750
3011 Vollzug der Verpackungsverordnung  
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 der Verpackungsverordnung 5.000 - 25.000
2. Anordnungen zu § 4 der Verpackungsverordnung 50 - 1.000
3. Anordnungen zu § 5 der Verpackungsverordnung 50 - 1.000
4. Anordnungen zu § 6 Abs. 1, 2 oder 4 der Verpackungsverordnung oder Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verpackungsverordnung 50 - 1.000
5. Anordnungen zu § 7 der Verpackungsverordnung 50 - 1.000
6. Anordnungen zu § 8 der Verpackungsverordnung 50 - 1.000
7. Anordnungen zu § 13 Abs. 1 der Verpackungsverordnung 50 - 1.000
8. Anordnungen zu § 14 der Verpackungsverordnung 50 - 1.000
9. Prüfung des Mengenstromnachweises gemäß dem Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung 1.000 - 10.000
3012 Prüfung und Bewertung der Unterlagen zum Nachweis, dass ein Batteriehersteller ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien nach § 4 Abs. 3 der Batterieverordnung eingerichtet hat 5.000 - 25.000
3012a Prüfung einer Dokumentation nach § 10 Abs. 1 der Batterieverordnung 1.000 - 10.000
3013 Gebühren zu den § § 3 und 6 der Transportgenehmigungsverordnung  
1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600
2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600
3013a 1. Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung gemäß § 8 der Transportgenehmigungsverordnung  
2. Freistellung von der Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 - 250
3. Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung 250 - 5.000
4. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Genehmigung erheblichen Umstände 50 - 5.000
5. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen) 50 - 5.000
6. Änderung bereits bestehender Freistellungen - ohne Änderung der Abfallarten 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
3013b Notifizierung nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes und Anordnung nach § 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft  
1. Einzelnotifizierung 100 - 2 500
2. Sammelnotifizierung 100 - 2 500
3. Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden 200 - 1.000
4. Entnahme von Proben der beförderten Abfälle 100 - 500
5. Untersuchung der Proben,  
a) wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt 500 - 2 500
b) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt 100 - 250
6. Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen ( § 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes i.V.m. Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft) 500 - 2 500
7. Anordnung der Rückführung von Abfällen bei illegaler Verbringung ( § 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes i. V. m. Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft) 800 - 3.000
3014 Gebühren zu § 28 Abs. 1 und 2 der Nachweisverordnung  
a) Vergabe einer Erzeuger- oder Beförderernummer 25
b) Vergabe einer Entsorgernummer 50
c) Vergabe einer Freistellungsnummer 50
3015 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt ( § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Nachweisverordnung)  
a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung  
bis einschließlich 5 128
bis einschließlich 10 154
bis einschließlich 25 205
bis einschließlich 50 256
bis einschließlich 100 307
bis einschließlich 250 384
bis einschließlich 500 435
bis einschließlich 1.000 486
bis einschließlich 2.000 563
bis einschließlich 5.000 665
über 5.000 767
b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung  
bis einschließlich 5 256
bis einschließlich 25 640
bis einschließlich 50 895
bis einschließlich 100 1 279
bis einschließlich 500 2 557
bis einschließlich 1.000 3 068
bis einschließlich 2.000 3 579
bis einschließlich 5.000 4 346
über 5.000 5 113
c) bei Nichtbestätigung 50 v. H. der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr
3016 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015  
a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr
mindestens 52
b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 52 - 103
3017 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Abs. 1 der Nachweisverordnung 13
3018 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 25
3019 Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes  
a) Genehmigung oder deren Verlängerung für gefährliche Abfälle 1.000 - 5.000
b) Genehmigung oder deren Verlängerung für alle übrigen Abfälle 500 - 5.000
c) sonstige Änderung einer Genehmigung 150
Anmerkung:
Bei gemeinsamer Genehmigung zu den Buchstaben a) und b) werden die Gebühren zum Buchstaben a) erhoben.
 
3020 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 - 2.000
3021 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung  
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes  
a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) 150 - 5.000
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) 2 500 - 40.000
c) Änderungs- und Nachtragsbescheide 150
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525
6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 105
3021 a Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600
3022 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie  
1 a) Anerkennung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2 500 - 40.000
1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides 500 - 2.000
1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes 150 - 250
2. Widerruf nach § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2 500
3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 105
3023 a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 Abs. 3 der Nachweisverordnung 300 - 800
b) Änderung eines Freistellungsbescheides 50 - 150
c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung 250 - 800
Anmerkung:
Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben.
 
3024 a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung  
je Nachweiserklärung 25 - 500
b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung 50 - 5.000
3025 Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf einen Dritten gemäß § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 - 5.000
3026 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf die Verbände gemäß § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 - 5.000
3027 Übertragung der Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auf die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gemäß § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 - 5.000
3028 a) Bestätigungen zu § 43 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 50 - 500
b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 - 500
c) Befreiungen gemäß § 26 Abs. 1 der Nachweisverordnung 150 - 500
d) Anordnungen gemäß § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150 - 500
e) Anordnungen gemäß § 26 Abs. 2 der Nachweisverordnung 150 - 500
3029 Anordnungen gemäß § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 - 2.000
3030 Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeugverordnung  
1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit 50 - 600
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen
150 - 3.000
2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeugverordnung  
3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Abs. 4 der Altfahrzeugverordnung 150 - 3.000
3031 Gebühren nach der Bioabfallverordnung  
1 a) Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
1 b) Anordnungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Abs. 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 a) Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 b) Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 c) Anordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 d) Anzeige nach § 4 Abs. 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 e) Anzeige nach § 4 Abs. 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
2 f) Anzeige nach § 4 Abs. 9 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3 a) Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3 b) Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3 c) Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
4 a) Anzeige nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
4 b) Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
5 a) Zulassung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
5 b) Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
6 b) Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50 - 1.000
3032 Gebühren nach der Abfallablagerungsverordnung  
1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 3 Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
1 b) Anordnung nach § 3 Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
2 b) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
2 d) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
2 e) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
2 f) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 5 Abs. 6 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
3 b) Anordnung nach § 5 Abs. 6 der Abfallablagerungsverordnung 50 - 1.000
3033 Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung  
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 1.000
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 500
3. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 5.000
4. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 5.000
5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Abs. 6 der Gewerbeabfallverordnung 50 - 500
3034 Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50 - 600
3035 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen sind 20
3036 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 30 - 55
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und dazu erlassenen Verordnungen
3040 Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin  
a) Anlieferung an der Annahmestelle im Westhafen pro Tonne 10
b) Direktanlieferung an den Deponien Deetz, Schöneiche Vorketzin oder der MVa Ruhleben pro Tonne 6
3041 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
3042 Entscheidung nach § 13 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
3043 Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50 - 500
Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz  
3050 Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes 50 - 2 500
3051 Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes  
a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag 3
b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag 5
Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz
3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes 20 - 55
Anmerkung:
Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.
 


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
IV. Strahlenschutz
Strahlenschutzuntersuchungen

Personendosisüberwachung

4000 Bereitstellung und Auswertung eines Dosismessfilms daneben: Anschaffungskosten einer Gleitschattenkassette mit Befestigungszubehör 4
4001 a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters 5
b) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-200-Dosimeters 6
c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-50-Dosimeters 7
d) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters 5 - 7
Anmerkung zu Tarifstelle 4001:
Zusätzlich zu einer Gebühr werden die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings und/ oder eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht.
 
4002 Auswertung eines Albedodosimeters

Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben:

Leihgebühr für ein Albedodosimeter

8
je Leihvorgang 10
4003 Auswertung eines Phosphatglasdosimeters
(Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle, die Leihgebühr ist in der Gebühr enthalten)
5
4004 Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters
(Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle)
100 - 150
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004:
  • Die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4004 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben.
  • Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 EUR erhoben.
  • Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 EUR erhoben.
  • Die Kosten der Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenem verliehenen Material werden neben der Gebühr ebenfalls geltend gemacht.
  • Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung.
 
4005 Sonderauswertungen 22 - 88
4006 Auskünfte aus der Personendosisdatenbank nach Zeitaufwand
4007 Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrie je Seite 0,51
4010 Probenahmen nach Zeitaufwand
4020 Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter nach Zeitaufwand
4030 Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems 20 - 50
4032 Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven Dosimeters Gebühr richtet sich nach der Gebühr für eine Personendosisfeststellung mit entsprechendem Dosimeter
Radiochemische Untersuchungen  
4040 Sonstige Bestimmung der Radioaktivität 22 - 440
4042 Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung je Bestimmung 155
4043 Alphaspektrometrische Bestimmung je Bestimmung 654 für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1.007
4044 Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung 386
4045 Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden erstes Nuklid 670 jedes weitere Nuklid in der gleichen Probe 372
4046 Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung, ab. nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046:
  1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung gebührenpflichtig.
  2. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen.
  3. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter
 
a) des höheren Dienstes je halbe Stunde 37
b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde 29
c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde 24


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
V. Gewässerschutz
5000 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände 40 - 800
5010 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten 60 - 1.200
Anmerkung:
Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben.
 
5011 Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin 20 - 200
Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes ergänzender Rechtsvorschriften
5015 Bewilligung oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren  
1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3 18
oder  
2. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser  
a) Menge der eingeleiteten Stoffe
- je angefangene 100 m3 -

153
und  
b) abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW)
- je angefangene 1.000 m3 -

410
Anmerkungen:

Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v.H.

Die Einzelgebühr nach Nummer 1 und 2 beträgt höchstens 100.000 EUR.

Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt.

50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015
5016 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren  
mindestens 50
5017 a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen 250 - 5.000
b) Erteilung von Zwangsrechten 1 v. H. der Vorhabenkosten
mindestens 500
höchstens 20.000
c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K)  
bis zu 50.000 EUR 0,04 x K
über 50.000 EUR 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)
d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach c) 50 v. H. der Gebühr nach c)
5018 nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungsfestsetzung) 10 v. H. der Gebühr nach

Tarifstelle 5015 - 5017

mindestens 50
5020 Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen 150 - 300
5021 Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den § § 2, 3 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den § § 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren  
a) direkte Einleitung 0,04 je m2 abflusswirksame Fläche (ohne Dachflächen)
b) mittelbare Einleitung 50 v. H. der Gebühr nach a)
mindestens 50
5022 Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren) 50 - 970
Anmerkung:
Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist - soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich - von der Gebührenerhebung abzusehen.
 
5023 Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5021
mindestens 50
5025 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Kosten (K)  
a) bis zu 50.000 EUR

= 0,04 x K

 
b) über 50.000 EUR

= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)

 
mindestens 128
höchstens 61.355
5026 Genehmigung einer Maßnahme in Überschwemmungsgebieten 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5017
mindestens 50
5027 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr 50 - 770
5028 Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) 50 - 770
5029 Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltspflicht 50 - 140
5030 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten 50 - 770
5031 Durchführung einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme 90 - 710
5032 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie  
a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie 85
b) für jeden weiteren Meter 3
5033 Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke 90 - 1 150
5034 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage 10 v. H. der Gebühr für die Inbetriebnahme nach Tarif stelle 5017 c)
mindestens 50
5035 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger 50 - 140
5036 Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
5037 Eintragung in das Wasserbuch 50 - 160
5038 Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde 2 v. H. der Baukosten der geprüften Anlage
mindestens 50
höchstens 2 813
5039 Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
5040 Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung  
a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
b) sonstige Fälle 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
5041 a) Geringfügige Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
b) Wesentliche Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 50
5042 Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung 50 - 165
5043 Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit 282
5044 Erlaubnis nach den § § 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes von  
a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte  
bis 50 m Länge 113
je weitere angefangene 10 m Länge 20
je Sickerschacht 113
b) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken  
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 60
je weitere angefangene 100 m2 Fläche 10
c) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken  
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 120
je weitere angefangene 100 m2 Fläche 20
d) Feuerlöschbrunnen 113
e) Erdwärmenutzungsanlagen bis 30 kW 205
je weitere angefangene 50 kW 205
höchstens 102.500
5045 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen 0,01 x Kosten der Anlage, mindestens 128
5046 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderung von  
a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128
b) Brunnen und andere Anlagen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben je Anlage 52
c) Brunnen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser 0,025 x der Kosten der Anlage, mindestens 128
d) Abwasseranlagen 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128
5047 Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes  
a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist
(beinhaltet auch erlaubnisfreie Grundwasserförderung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 des Berliner Wassergesetzes)
jeweils 40
b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen jeweils 40
5060 Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten aufgrund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Abs. 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes  
a) wasserbehördliche Entscheidungen 0,2 v. H. der Herstellungskosten
mindestens 128
höchstens 61.355
b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten 50
5061 Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Abs. 1 und 2 des Berliner Wassergesetzes 50 - 2 500
5070 Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung 200 - 4.000
500 - 5.000
5071 a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung  
b) Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung der Anerkennung 10 v. H. der Erstgebühr 50
mindestens  
5072 Anordnung zur Einhaltung des Stands der Technik bei Abwassereinleitungen nach § 2 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der Regeln der Technik bei Abwasseranlagen nach § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 50 - 1.000
5080 Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von  
a) bis zu 50.000 EUR

= 0,004 x K

 
b) bis zu 500.000 EUR

= 200 + 0,002 x (K - 50.000)

 
c) über 500.000 EUR  
= 1.100 + 0,0006 x (K - 500.000)  
5081 a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 75 - 2 500
e) Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 - 10.000
f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen 25 - 2 500
g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung 25 - 2 500
h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 500
i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500 - 5.000
j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung 10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 500 - 2.500
1) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen nach Zeitaufwand
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 5 - 250
o) Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes 25 - 250
p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25 - 250
q) Anordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50 - 1.000
5085 Prüfung eines Berichts nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 40 - 400
5086 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 40 - 185
5097 Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz  
a) Ausfertigung eines Fischereischeins a für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre 27
b) Ausfertigung eines Fischereischeines a für ein Jahr 18
c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines 10
d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c)
e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes 260
5098 a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten)  
1. im Wert ab 5 EUR
1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück
4
1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 3
1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
2. im Wert unter 5 EUR
2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück
3
2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 2
2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1
b) Zweitausfertigung von Angelkarten 5
c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 300 - 900
d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch  
1. für die erste Ausfertigung  
1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten 9
1.2 je weitere Seite des Auszugs 2
2. je weitere Ausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
e) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 50 - 325
f) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen 155
g) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend 25 - 125
h) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes 40 - 200
i) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 400 - 600
5099 Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes  
a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung 6
b) Prüfung 26
c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses 11
d) Ersatzausfertigung 11
5100 Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K)  
a) bis zu 50.000 EUR

= 0,04 x K

 
mindestens 500
b) über 50.000 EUR

= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000)

 
5101 Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100
5102 Zulassung des vorzeitigen Beginns 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101
5103 Gewährung einer Fristverlängerung  
a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101
mindestens 100
b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung 100 - 500


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen
Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz
6000 Genehmigungen für gewerbliche Zwecke 46 - 462
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind  
b) in den übrigen Fällen 24 - 192
6001 Genehmigungen für nichtgewerbliche Zwecke  
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind 46 - 192
b) in den übrigen Fällen 20 - 100
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht  
6010 Entscheidungen nach § 15 des Berliner Naturschutzgesetzes 114 - 2.280
6011 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22 sowie §§ 26a, 26b und 29 des Berliner Naturschutzgesetzes und aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen)  
a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen 72 - 1 440
b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche 72 - 1 440
c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten 46 - 460
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen  
1. bei vollständigen Anlagen 30 - 600
2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen je 18
e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern 72 - 1.440
f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben 72 - 1.440
g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen 46 - 230
h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art 20 - 230
i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen 10- 100
j) 1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 - 760
2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 - 380
3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume 38 - 285
4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 50 v. H. der Gebühren nach Nummer 1 - 3
k) in anderen Fällen 72 - 1 440
l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) 50 v. H. der Gebühren nach k)
6012 Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen nach § 32 oder nachträglicher Erlass von Nebenbestimmungen nach § 55 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes  
a) in Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind 72 - 500
b) in anderen Fällen 20 - 144
6013 Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes 50 - 300
6014 a) Gewähren von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes 72 - 1 440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
Gebührenfrei:
Alle Vorhaben, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach den §§ 19 bis 22 des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen dienen.
 
6015 Genehmigung nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes 17 - 330
6016 Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 32a des Berliner Naturschutzgesetzes 72 - 1.000
Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht  
6020 Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit  
1. Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1808/2001 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr  
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 13
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 16
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang 3
2. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für die Vermarktung  
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 16
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 21
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang 3
3. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für den Transport  
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 13
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 16
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang 3
Anmerkungen:
Soweit Bescheinigungen für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zu 100 EUR beantragt werden, beträgt die Gebühr 8 EUR.
 
Die nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens ist gebührenfrei.  
6023 Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs mit durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Exemplaren 10 - 100
6024 Ausgabe von Etiketten an die registrierten Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen 14
6026 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von der Buchführungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung 17 - 330
6027 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über die Haltung, die Kennzeichnung oder die Meldung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten gemäß § § 7, 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung 13 - 260
6029 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung 17 - 330
6030 a) Gewähren von Befreiungen im Bereich des Artenschutzes nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes 72 - 1.440
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
Anmerkung:
Gebührenfrei:
Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6020 bis 6030 für artenschutzdienliche Vorhaben sowie Amtshandlungen nach Tarifstelle 6030, sofern die Befreiung für das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten gewährt wird.
 
Jagdrechtliche Amtshandlungen  
6040 Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung  
a) Falknerprüfung 90
b) Jägerprüfung 154
c) eingeschränkte Jägerprüfung 120
Anmerkung:
Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.
 
6041 Ausstellung eines Ersatzdokuments 15
6060 Ausstellung von Jagdscheinen  
a) Ausstellung eines Jahresscheins 48
1. Ausstellung für zwei Jahre 87
2. Ausstellung für drei Jahre 123
Anmerkung:
Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H.
13
b) Ausstellung eines Jahres-Falkner-Scheins  
1. Ausstellung für zwei Jahre 22
2. Ausstellung für drei Jahre 31
c) Ausstellung eines Jahres-Jugend-Scheins 24
d) Ausstellung eines Tagesscheins 13
6061 Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung 13
6062 Eintragung einer Pachtfläche 14
Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz  
6070 a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart  115 - 2 330
6071 b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a)
Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes 115 - 2 230
6072 Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes  
a) zur völligen oder teilweisen Beseitigung von Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 - 760
b) zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38 - 380
c) Aufgrabungen im Wurzelbereich von Einzelbäumen 38 - 285
6073 d) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstaben a) bis c) 50 v. H. der Gebühren nach Buchstaben a) - c) 75 - 1 500
Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes  
6074 Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes 200
6075 Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes 20
6076 Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes 200


Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
VII. Boden- und Grundwasserschutz
Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin
7000 Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 400 - 1 300
Anmerkung:
Die Auslagen und Kosten fir die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen.
 
7001 Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 150
7002 Übernahme einer Zulassung aus einem anderen Bundesland Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin 250
7010 Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) 116
7011 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu 3 Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung) 365
7012 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis 3 Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung 265
7013 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort 40
7014 Begutachtung der antragstellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor-Ort-Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten) 730
Anmerkung:
Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird. Zusätzlich werden Reisekosten für Vor-Ort-Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben.
 
Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014:
Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet.
 
7015 Zweitbekanntgabe für in einem anderen Bundesland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannte sachverständige Stellen 250
7016 Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 100
7017 Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) 365


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