Regelwerk |
UGebO - Umweltschutzgebührenordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz
- Berlin -
Vom 1. Juli 1988
(GVBl. 21.07.1988 S. 1132; 12.10.1993 S. 420; ...; 06.07.2006 S. 1102; 06.02.2007 S. 23 07; 03.07.2007 S. 274; 12.03.2008 S. 75 08aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-1-15
(aufgehoben durch UGebO vom 11.11.2008 S. 417)
zuraktuellen Fassung
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBl. S. 2252), wird verordnet:
(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie Boden- und Grundwasserschutz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung
(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
(2) Absatz 1 gilt nicht für
§ 3 Rahmengebühr
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
§ 4 Gebühren nach dem Wert des Gegenstands
Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
§ 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages
(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.
(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.
(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
§ 6 Übergangsregelung
Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 07 08 zu § 1 Abs. 1 |
Vorbemerkungen
Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellers, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
I. Allgemeines | ||
1000 | Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer | |
bis 25.000 EUR | 0,5 v. H. der Kosten | |
über 25.000 EUR | 125 Zuzüglich 0,2 v. H. des 25.000 EUR übersteigenden Betrages | |
mindestens | 34 | |
höchstens | 1.463 | |
1010 | Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung | zusätzlich 30 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung |
Anmerkung: Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben. |
||
1011 | Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann. | 10 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung |
mindestens | 550 | |
1012 | Durchführung einer Vorprüfung nach § § 3c und 3e Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes | 20 v. H. der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung/Planfeststellung/Erlaubnis/Bewilligung |
mindestens | 550 | |
Anmerkung: Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger / Antragsteller zu ersetzen. |
||
1030 | Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes | 100 - 2.000 |
1040 | Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben je angefangene halbe Arbeitsstunde |
|
a) des höheren Dienstes | 37 | |
b) des gehobenen Dienstes | 29 | |
c) des mittleren und einfachen Dienstes | 24 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
II. Immissionsschutz | ||
Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen | ||
Allgemeines | ||
2000 | Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) | 180 - 3.600 |
Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. |
||
2010 | Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten | 50 - 600 |
Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. |
||
Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den § § 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||
2020 | Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 95 - 1.530 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 300 | |
2021 | Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 60 - 1.200 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2022 | Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten ( § 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 45 - 275 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2023 | Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | |
a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung | 200 - 4.000 | |
b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung | 40 - 800 | |
2024 | Änderung von Zulassung oder Genehmigung | |
a) geringfügige Änderung | 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 50 | |
b) wesentliche Änderung | 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 50 | |
2025 | Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den § § 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen | 95 - 1.530 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 300 | |
Maßnahmen zur Luftreinhaltung | ||
2030 | Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen | 95 - 1.900 |
2031 | Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen | je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141 |
2032 | Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten | 50 - 600 |
Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. |
||
2050 | Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV) | |
pro Tonne | 0,01 | |
mindestens | 154 | |
2051 | Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte ( 11. BImSchV) oder einer Berichterstattung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates | 100 - 2.000 |
2052 |
Prüfung der Voraussetzungen zur Übernahme einer in dem Bundesland des Firmensitzes/Antragstellers bestehenden Bekanntgabe |
120 |
2053 | Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort | 400 |
2054 | Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u. a. zur Laborbesichtigung | 750 |
jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich | 160 | |
Anmerkung: Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben. |
||
2055 | Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase | |
je Komponente | 260 | |
2056 | Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen | |
je Komponentengruppe | 130 | |
2057 | Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organischchemische Verbindungen | |
je Komponentengruppe | 260 | |
2058 | Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organischchemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) | 130 |
2059 | Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe | 130 |
2060 | Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen
Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 EUR. |
50 |
2061 | Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften | |
a) bei Gasen | 510 | |
im Wiederholungsfall | 260 | |
b) bei Stäuben | 260 | |
im Wiederholungsfall | 130 | |
Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen | ||
2062 | Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
1. Erstbekanntgabe | ||
a) Grundgebühr | 256 | |
b) Gebühr je Prüfbereich (persönlich vertretene Fachgebiete) |
103 | |
c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben | 50 - 250 | |
mindestens | 256 | |
höchstens | 2 557 | |
2. Zweitbekanntgabe für Antragsteller aus einem anderen Bundesland | 256 | |
3. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung (ohne Veränderung zu den Prüfbereichen) |
256 | |
2063 | Bekanntgabe einer sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, je nach Aufwand | 100 - 400 |
2070 | Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den § § 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils | |
a) bis zu 50.000 EUR
= 275 + 0,009 x K |
||
b) bis zu 500.000 EUR
= 725 + 0,009 x (K - 50.000) |
||
c) bis zu 5.000.000 EUR
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000) |
||
d) bis zu 50.000.000 EUR
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000.000) |
||
e) über 50.000.000 EUR
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000.000) |
||
höchstens | 800.000 | |
Anmerkungen:
|
||
2071 | a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 |
b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 | |
c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist | 10 - 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 | |
d) Prüfung von Betriebseinstellungen gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 100 - 2 500 | |
2072 | Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 | zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 |
2073 | Gewährung einer Fristverlängerung nach den § § 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) | 10 v. H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071 |
mindestens | 60 | |
2073a | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 250 |
2073b | Erlass einer nachträglichen, eine Änderungsgenehmigung ersetzenden Anordnung nach § 17 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 150 - 3.000 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen. |
||
2074 | Durchführung einer Abnahme gemäß § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 |
2075 | Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen | 125 - 1.250 | |
b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 55 - 550 | |
2076 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 500 - 10.000 |
2080 | Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) | |
je Ausnahme | 323 | |
2080a | Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
je Probe | 80 | |
2081 | Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | 55 - 550 |
2082 | Probenahme und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV) je Probe | 105 |
2084 | Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen ( 10. BImSchV) | |
1. Ottokraftstoffe | ||
je Probe | 50 | |
und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe | ||
a) Benzol | 62 | |
b) Xylol | 52 | |
c) Aromaten | 65 | |
d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) | 100 | |
e) Schwefel | 55 | |
f) Dichte | 13 | |
g) Dampfdruck | 35 | |
h) Klopffestigkeit | 65 | |
i) Bioethanol | 75 | |
j) ETBE (Ethyltertbutyl-Ether) | 100 | |
2. Dieselkraftstoffe | ||
je Probe | 50 | |
und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe | ||
a) Schwefel | 55 | |
b) Dichte | 13 | |
c) Cetanzahl | 100 | |
d) Kälteverhalten (CFPP) | 30 | |
e) Siedeverlauf | 30 | |
f) Flammpunkt | 30 | |
g) Polyaromaten | 125 | |
h) Bioethanol | 75 | |
2085 | Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ( 19. BImSchV) je Probe | 50 |
und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe | ||
a) Brom | 100 | |
b) Chlor | 100 | |
2086 | Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen ( 10. BImSchV) | |
je Probe | 150 | |
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Methan | 100 | |
b) BETX | 80 | |
c) Schwefel | 70 | |
d) Stickstoff | 50 | |
2087 | Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen ( 10. BImSchV) je Probe | 150 |
und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe | ||
a) Oxidationsstabilität | 80 | |
b) Glycerin/Glyceride | 110 | |
c) Gesamtverschmutzung | 50 | |
d) Flammpunkt | 35 | |
2088 | Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 275 |
2089 | Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 550 |
2090 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 375 |
2091 | Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 375 |
2092 | Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 165 |
2094 | Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | 55 - 330 |
2095 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | 55 - 550 |
2110 | Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) | 40 - 185 |
2111 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) | 125 - 500 |
2120 | Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImschV) | |
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung | 165 - 275 | |
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung | 120 - 2.400 | |
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen | 260 - 1.250 | |
2123 | Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) | |
pro Tonne | 0,01 | |
mindestens jedoch | 154 | |
2124 | Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | 150 - 3.000 |
2131 | Erteilung einer amtlichen Plakette nach den § § 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) | 5 |
2132 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ( 35. BImSchV) je Fahrzeug | 25 - 1000 |
2140 | Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) | 325 - 9.350 |
2142 | Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) | 200 - 4.000 |
2151 | Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) | 55 - 550 |
2152 | Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | 55 - 500 |
2155 | Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe | 140 |
2156 | Erteilung einer Herstellernummer für Särge bzw. sonstige Pietätsartikel der Feuerbestattung | 77 |
2157 | Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | 60 - 600 |
2157a | Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | 50 - 250 |
2158 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | 55 - 550 |
2159 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist | |
a) für gewerbliche Zwecke | 95 - 1.530 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2160 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist | |
a) für gewerbliche Zwecke | 60 - 1.200 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 | |
2161 | Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | |
a) für gewerbliche Zwecke | 60 - 1.200 | |
b) in den übrigen Fällen | 35 - 180 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
III. Abfallentsorgung | ||
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen | ||
3000 | Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils | |
a) bis zu 50.000 EUR
= 275 + 0,009 x K |
||
b) bis zu 500.000 EUR
= 725 + 0,009 x (K - 50.000) |
||
c) bis zu 5.000.000 EUR
= 4 775 + 0,007 x (K - 500.000) |
||
d) bis zu 50.000.000 EUR
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000.000) |
||
e) über 50.000.000 EUR
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000.000) |
||
höchstens | 800.000 | |
Anmerkungen:
|
||
3001 | Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils | |
a) bis zu 50.000 EUR
= 275 + 0,005 x K |
||
b) bis zu 500.000 EUR
= 525 + 0,005 x (K - 50.000) |
||
c) bis zu 5.000.000 EUR
= 2 775 + 0,004 x (K - 500.000) |
||
d) bis zu 50.000.000 EUR
= 20.775 + 0,003 x (K - 5.000.000) |
||
e) über 50.000.000 EUR
= 155.775 + 0,002 x (K - 50.000.000) |
||
Anmerkungen:
|
||
3001 a | Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3001 |
3002 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001 |
3003 | Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 | zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 |
3004 | Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 - 375 |
3005 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 - 375 |
3006 | Ausnahmezulassung nach § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 250 - 2.500 |
3007 | Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 35 - 180 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007: Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben. |
||
3008 | Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007 | 60 - 600 |
Anmerkung: Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen. |
||
3010 | Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) | |
Einzelanalyse | 8 - 75 | |
Gesamtanalyse | 75 - 750 | |
3011 | Vollzug der Verpackungsverordnung | |
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 der Verpackungsverordnung | 5.000 - 25.000 | |
2. Anordnungen zu § 4 der Verpackungsverordnung | 50 - 1.000 | |
3. Anordnungen zu § 5 der Verpackungsverordnung | 50 - 1.000 | |
4. Anordnungen zu § 6 Abs. 1, 2 oder 4 der Verpackungsverordnung oder Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verpackungsverordnung | 50 - 1.000 | |
5. Anordnungen zu § 7 der Verpackungsverordnung | 50 - 1.000 | |
6. Anordnungen zu § 8 der Verpackungsverordnung | 50 - 1.000 | |
7. Anordnungen zu § 13 Abs. 1 der Verpackungsverordnung | 50 - 1.000 | |
8. Anordnungen zu § 14 der Verpackungsverordnung | 50 - 1.000 | |
9. Prüfung des Mengenstromnachweises gemäß dem Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung | 1.000 - 10.000 | |
3012 | Prüfung und Bewertung der Unterlagen zum Nachweis, dass ein Batteriehersteller ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien nach § 4 Abs. 3 der Batterieverordnung eingerichtet hat | 5.000 - 25.000 |
3012a | Prüfung einer Dokumentation nach § 10 Abs. 1 der Batterieverordnung | 1.000 - 10.000 |
3013 | Gebühren zu den § § 3 und 6 der Transportgenehmigungsverordnung | |
1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger | 600 | |
2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger | 600 | |
3013a | 1. Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung gemäß § 8 der Transportgenehmigungsverordnung | |
2. Freistellung von der Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 250 | |
3. Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung | 250 - 5.000 | |
4. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Genehmigung erheblichen Umstände | 50 - 5.000 | |
5. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen) | 50 - 5.000 | |
6. Änderung bereits bestehender Freistellungen - ohne Änderung der Abfallarten | 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
3013b | Notifizierung nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes und Anordnung nach § 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft | |
1. Einzelnotifizierung | 100 - 2 500 | |
2. Sammelnotifizierung | 100 - 2 500 | |
3. Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden | 200 - 1.000 | |
4. Entnahme von Proben der beförderten Abfälle | 100 - 500 | |
5. Untersuchung der Proben, | ||
a) wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt | 500 - 2 500 | |
b) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt | 100 - 250 | |
6. Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen ( § 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes i.V.m. Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft) | 500 - 2 500 | |
7. Anordnung der Rückführung von Abfällen bei illegaler Verbringung ( § 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes i. V. m. Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft) | 800 - 3.000 | |
3014 | Gebühren zu § 28 Abs. 1 und 2 der Nachweisverordnung | |
a) Vergabe einer Erzeuger- oder Beförderernummer | 25 | |
b) Vergabe einer Entsorgernummer | 50 | |
c) Vergabe einer Freistellungsnummer | 50 | |
3015 | Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt ( § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Nachweisverordnung) | |
a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung | ||
bis einschließlich 5 | 128 | |
bis einschließlich 10 | 154 | |
bis einschließlich 25 | 205 | |
bis einschließlich 50 | 256 | |
bis einschließlich 100 | 307 | |
bis einschließlich 250 | 384 | |
bis einschließlich 500 | 435 | |
bis einschließlich 1.000 | 486 | |
bis einschließlich 2.000 | 563 | |
bis einschließlich 5.000 | 665 | |
über 5.000 | 767 | |
b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung | ||
bis einschließlich 5 | 256 | |
bis einschließlich 25 | 640 | |
bis einschließlich 50 | 895 | |
bis einschließlich 100 | 1 279 | |
bis einschließlich 500 | 2 557 | |
bis einschließlich 1.000 | 3 068 | |
bis einschließlich 2.000 | 3 579 | |
bis einschließlich 5.000 | 4 346 | |
über 5.000 | 5 113 | |
c) bei Nichtbestätigung | 50 v. H. der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr | |
3016 | Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015 | |
a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht | die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr | |
mindestens | 52 | |
b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt | 52 - 103 | |
3017 | Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Abs. 1 der Nachweisverordnung | 13 |
3018 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde | 25 |
3019 | Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | |
a) Genehmigung oder deren Verlängerung für gefährliche Abfälle | 1.000 - 5.000 | |
b) Genehmigung oder deren Verlängerung für alle übrigen Abfälle | 500 - 5.000 | |
c) sonstige Änderung einer Genehmigung | 150 | |
Anmerkung: Bei gemeinsamer Genehmigung zu den Buchstaben a) und b) werden die Gebühren zum Buchstaben a) erhoben. |
||
3020 | Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 2.000 |
3021 | Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | ||
a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) | 150 - 5.000 | |
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) | 2 500 - 40.000 | |
c) Änderungs- und Nachtragsbescheide | 150 | |
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 | |
3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 | |
4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 525 | |
5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 525 | |
6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 105 | |
3021 a | Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 |
3022 | Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | |
1 a) Anerkennung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 2 500 - 40.000 | |
1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides | 500 - 2.000 | |
1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes | 150 - 250 | |
2. Widerruf nach § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | 2 500 | |
3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | 105 | |
3023 | a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 Abs. 3 der Nachweisverordnung | 300 - 800 |
b) Änderung eines Freistellungsbescheides | 50 - 150 | |
c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung | 250 - 800 | |
Anmerkung: Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben. |
||
3024 | a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung | |
je Nachweiserklärung | 25 - 500 | |
b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung | 50 - 5.000 | |
3025 | Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf einen Dritten gemäß § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 5.000 |
3026 | Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf die Verbände gemäß § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 5.000 |
3027 | Übertragung der Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auf die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gemäß § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 5.000 |
3028 | a) Bestätigungen zu § 43 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz | 50 - 500 |
b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 500 | |
c) Befreiungen gemäß § 26 Abs. 1 der Nachweisverordnung | 150 - 500 | |
d) Anordnungen gemäß § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 150 - 500 | |
e) Anordnungen gemäß § 26 Abs. 2 der Nachweisverordnung | 150 - 500 | |
3029 | Anordnungen gemäß § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 2.000 |
3030 | Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeugverordnung | |
1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit | 50 - 600 | |
Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen |
150 - 3.000 | |
2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeugverordnung | ||
3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Abs. 4 der Altfahrzeugverordnung | 150 - 3.000 | |
3031 | Gebühren nach der Bioabfallverordnung | |
1 a) Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
1 b) Anordnungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Abs. 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 a) Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 b) Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 c) Anordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 d) Anzeige nach § 4 Abs. 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 e) Anzeige nach § 4 Abs. 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2 f) Anzeige nach § 4 Abs. 9 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3 a) Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3 b) Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3 c) Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
4 a) Anzeige nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
4 b) Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
5 a) Zulassung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
5 b) Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
6 b) Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
3032 | Gebühren nach der Abfallablagerungsverordnung | |
1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 3 Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
1 b) Anordnung nach § 3 Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
2 b) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
2 d) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
2 e) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
2 f) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 5 Abs. 6 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
3 b) Anordnung nach § 5 Abs. 6 der Abfallablagerungsverordnung | 50 - 1.000 | |
3033 | Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung | |
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 1.000 | |
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 500 | |
3. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 5.000 | |
4. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 5.000 | |
5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Abs. 6 der Gewerbeabfallverordnung | 50 - 500 | |
3034 | Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 50 - 600 |
3035 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen sind | 20 |
3036 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes | 30 - 55 |
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und dazu erlassenen Verordnungen | ||
3040 | Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | |
a) Anlieferung an der Annahmestelle im Westhafen pro Tonne | 10 | |
b) Direktanlieferung an den Deponien Deetz, Schöneiche Vorketzin oder der MVa Ruhleben pro Tonne | 6 | |
3041 | Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | 50 - 500 |
3042 | Entscheidung nach § 13 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | 50 - 500 |
3043 | Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin | 50 - 500 |
Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz | ||
3050 | Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes | 50 - 2 500 |
3051 | Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes | |
a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag | 3 | |
b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag | 5 | |
Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz | ||
3060 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes | 20 - 55 |
Anmerkung: Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
IV. Strahlenschutz | ||
Strahlenschutzuntersuchungen
Personendosisüberwachung |
||
4000 | Bereitstellung und Auswertung eines Dosismessfilms daneben: Anschaffungskosten einer Gleitschattenkassette mit Befestigungszubehör | 4 |
4001 | a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters | 5 |
b) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-200-Dosimeters | 6 | |
c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-50-Dosimeters | 7 | |
d) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters | 5 - 7 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 4001: Zusätzlich zu einer Gebühr werden die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings und/ oder eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht. |
||
4002 | Auswertung eines Albedodosimeters
Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben: Leihgebühr für ein Albedodosimeter |
8 |
je Leihvorgang | 10 | |
4003 | Auswertung eines Phosphatglasdosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle, die Leihgebühr ist in der Gebühr enthalten) |
5 |
4004 | Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle) |
100 - 150 |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004:
|
||
4005 | Sonderauswertungen | 22 - 88 |
4006 | Auskünfte aus der Personendosisdatenbank | nach Zeitaufwand |
4007 | Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrie | je Seite 0,51 |
4010 | Probenahmen | nach Zeitaufwand |
4020 | Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter | nach Zeitaufwand |
4030 | Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems | 20 - 50 |
4032 | Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven Dosimeters | Gebühr richtet sich nach der Gebühr für eine Personendosisfeststellung mit entsprechendem Dosimeter |
Radiochemische Untersuchungen | ||
4040 | Sonstige Bestimmung der Radioaktivität | 22 - 440 |
4042 | Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung | je Bestimmung 155 |
4043 | Alphaspektrometrische Bestimmung | je Bestimmung 654 für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1.007 |
4044 | Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung | 386 |
4045 | Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden | erstes Nuklid 670 jedes weitere Nuklid in der gleichen Probe 372 |
4046 | Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z.B. nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung, ab. | nach Zeitaufwand |
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046:
|
||
a) des höheren Dienstes je halbe Stunde | 37 | |
b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde | 29 | |
c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde | 24 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
V. Gewässerschutz | ||
5000 | Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände | 40 - 800 |
5010 | Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten | 60 - 1.200 |
Anmerkung: Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben. |
||
5011 | Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin | 20 - 200 |
Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes ergänzender Rechtsvorschriften | ||
5015 | Bewilligung oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren | |
1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3 | 18 | |
oder | ||
2. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser | ||
a) Menge der eingeleiteten Stoffe - je angefangene 100 m3 - |
153 |
|
und | ||
b) abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW) - je angefangene 1.000 m3 - |
410 |
|
Anmerkungen:
Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v.H. Die Einzelgebühr nach Nummer 1 und 2 beträgt höchstens 100.000 EUR. Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt. |
50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 | |
5016 | Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren | |
mindestens | 50 | |
5017 | a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen | 250 - 5.000 |
b) Erteilung von Zwangsrechten | 1 v. H. der Vorhabenkosten | |
mindestens | 500 | |
höchstens | 20.000 | |
c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K) | ||
bis zu 50.000 EUR | 0,04 x K | |
über 50.000 EUR | 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) | |
d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach c) | 50 v. H. der Gebühr nach c) | |
5018 | nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungsfestsetzung) | 10 v. H. der Gebühr nach
Tarifstelle 5015 - 5017 |
mindestens | 50 | |
5020 | Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen | 150 - 300 |
5021 | Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den § § 2, 3 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den § § 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren | |
a) direkte Einleitung | 0,04 je m2 abflusswirksame Fläche (ohne Dachflächen) | |
b) mittelbare Einleitung | 50 v. H. der Gebühr nach a) | |
mindestens | 50 | |
5022 | Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren) | 50 - 970 |
Anmerkung: Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist - soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich - von der Gebührenerhebung abzusehen. |
||
5023 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes | 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5021 |
mindestens | 50 | |
5025 | Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Kosten (K) | |
a) bis zu 50.000 EUR
= 0,04 x K |
||
b) über 50.000 EUR
= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) |
||
mindestens | 128 | |
höchstens | 61.355 | |
5026 | Genehmigung einer Maßnahme in Überschwemmungsgebieten | 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5017 |
mindestens | 50 | |
5027 | Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr | 50 - 770 |
5028 | Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) | 50 - 770 |
5029 | Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltspflicht | 50 - 140 |
5030 | Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten | 50 - 770 |
5031 | Durchführung einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme | 90 - 710 |
5032 | Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie | |
a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie | 85 | |
b) für jeden weiteren Meter | 3 | |
5033 | Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke | 90 - 1 150 |
5034 | Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage | 10 v. H. der Gebühr für die Inbetriebnahme nach Tarif stelle 5017 c) |
mindestens | 50 | |
5035 | Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger | 50 - 140 |
5036 | Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden | 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
mindestens | 50 | |
5037 | Eintragung in das Wasserbuch | 50 - 160 |
5038 | Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde | 2 v. H. der Baukosten der geprüften Anlage |
mindestens | 50 | |
höchstens | 2 813 | |
5039 | Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten | 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
mindestens | 50 | |
5040 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | |
a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr | 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
b) sonstige Fälle | 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 50 | |
5041 | a) Geringfügige Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr |
mindestens | 50 | |
b) Wesentliche Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
mindestens | 50 | |
5042 | Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung | 50 - 165 |
5043 | Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit | 282 |
5044 | Erlaubnis nach den § § 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes von | |
a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte | ||
bis 50 m Länge | 113 | |
je weitere angefangene 10 m Länge | 20 | |
je Sickerschacht | 113 | |
b) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken | ||
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche | 60 | |
je weitere angefangene 100 m2 Fläche | 10 | |
c) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken | ||
bis 100 m2 abflusswirksame Fläche | 120 | |
je weitere angefangene 100 m2 Fläche | 20 | |
d) Feuerlöschbrunnen | 113 | |
e) Erdwärmenutzungsanlagen bis 30 kW | 205 | |
je weitere angefangene 50 kW | 205 | |
höchstens | 102.500 | |
5045 | Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen | 0,01 x Kosten der Anlage, mindestens 128 |
5046 | Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderung von | |
a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist | 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 | |
b) Brunnen und andere Anlagen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben je Anlage | 52 | |
c) Brunnen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser | 0,025 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 | |
d) Abwasseranlagen | 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 | |
5047 | Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes | |
a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist (beinhaltet auch erlaubnisfreie Grundwasserförderung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 des Berliner Wassergesetzes) |
jeweils 40 | |
b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen | jeweils 40 | |
5060 | Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten aufgrund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Abs. 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes | |
a) wasserbehördliche Entscheidungen | 0,2 v. H. der Herstellungskosten | |
mindestens | 128 | |
höchstens | 61.355 | |
b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten | 50 | |
5061 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Abs. 1 und 2 des Berliner Wassergesetzes | 50 - 2 500 |
5070 | Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung | 200 - 4.000 500 - 5.000 |
5071 | a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung | |
b) Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung der Anerkennung | 10 v. H. der Erstgebühr 50 | |
mindestens | ||
5072 | Anordnung zur Einhaltung des Stands der Technik bei Abwassereinleitungen nach § 2 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der Regeln der Technik bei Abwasseranlagen nach § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes | 50 - 1.000 |
5080 | Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von | |
a) bis zu 50.000 EUR
= 0,004 x K |
||
b) bis zu 500.000 EUR
= 200 + 0,002 x (K - 50.000) |
||
c) über 500.000 EUR | ||
= 1.100 + 0,0006 x (K - 500.000) | ||
5081 | a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 |
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 75 - 2 500 | |
e) Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 500 - 10.000 | |
f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen | 25 - 2 500 | |
g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung | 25 - 2 500 | |
h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 500 - 5.000 | |
j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung | 10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung | 500 - 2.500 | |
1) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen | nach Zeitaufwand | |
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 | |
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes | 5 - 250 | |
o) Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes | 25 - 250 | |
p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 | |
q) Anordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 1.000 | |
5085 | Prüfung eines Berichts nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | 40 - 400 |
5086 | Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 | 40 - 185 |
5097 | Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz | |
a) Ausfertigung eines Fischereischeins a für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre | 27 | |
b) Ausfertigung eines Fischereischeines a für ein Jahr | 18 | |
c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines | 10 | |
d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c) | |
e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes | 260 | |
5098 | a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) | |
1. im Wert ab 5 EUR 1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück |
4 | |
1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück | 3 | |
1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
2. im Wert unter 5 EUR 2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück |
3 | |
2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück | 2 | |
2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück | 1 | |
b) Zweitausfertigung von Angelkarten | 5 | |
c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 300 - 900 | |
d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch | ||
1. für die erste Ausfertigung | ||
1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten | 9 | |
1.2 je weitere Seite des Auszugs | 2 | |
2. je weitere Ausfertigung | 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 | |
e) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 50 - 325 | |
f) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen | 155 | |
g) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend | 25 - 125 | |
h) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes | 40 - 200 | |
i) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes | 400 - 600 | |
5099 | Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes | |
a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung | 6 | |
b) Prüfung | 26 | |
c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses | 11 | |
d) Ersatzausfertigung | 11 | |
5100 | Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K) | |
a) bis zu 50.000 EUR
= 0,04 x K |
||
mindestens | 500 | |
b) über 50.000 EUR
= 2.000 + 0,007 x (K - 50.000) |
||
5101 | Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen | 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 |
5102 | Zulassung des vorzeitigen Beginns | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 |
5103 | Gewährung einer Fristverlängerung | |
a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung | 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5100 oder 5101 | |
mindestens | 100 | |
b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung | 100 - 500 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen | ||
Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz | ||
6000 | Genehmigungen für gewerbliche Zwecke | 46 - 462 |
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind | ||
b) in den übrigen Fällen | 24 - 192 | |
6001 | Genehmigungen für nichtgewerbliche Zwecke | |
a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind | 46 - 192 | |
b) in den übrigen Fällen | 20 - 100 | |
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht | ||
6010 | Entscheidungen nach § 15 des Berliner Naturschutzgesetzes | 114 - 2.280 |
6011 | Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22 sowie §§ 26a, 26b und 29 des Berliner Naturschutzgesetzes und aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen) | |
a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen | 72 - 1 440 | |
b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche | 72 - 1 440 | |
c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten | 46 - 460 | |
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen | ||
1. bei vollständigen Anlagen | 30 - 600 | |
2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen je | 18 | |
e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern | 72 - 1.440 | |
f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben | 72 - 1.440 | |
g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen | 46 - 230 | |
h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art | 20 - 230 | |
i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen | 10- 100 | |
j) 1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 38 - 760 | |
2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 38 - 380 | |
3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume | 38 - 285 | |
4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 bis 3 | 50 v. H. der Gebühren nach Nummer 1 - 3 | |
k) in anderen Fällen | 72 - 1 440 | |
l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) | 50 v. H. der Gebühren nach k) | |
6012 | Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen nach § 32 oder nachträglicher Erlass von Nebenbestimmungen nach § 55 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes | |
a) in Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind | 72 - 500 | |
b) in anderen Fällen | 20 - 144 | |
6013 | Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes | 50 - 300 |
6014 | a) Gewähren von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes | 72 - 1 440 |
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) | |
Gebührenfrei: Alle Vorhaben, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach den §§ 19 bis 22 des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen dienen. |
||
6015 | Genehmigung nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes | 17 - 330 |
6016 | Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 32a des Berliner Naturschutzgesetzes | 72 - 1.000 |
Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht | ||
6020 | Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit | |
1. Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1808/2001 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr | ||
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden | 13 | |
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 16 | |
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang | 3 | |
2. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für die Vermarktung | ||
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden | 16 | |
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 21 | |
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang | 3 | |
3. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für den Transport | ||
a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden | 13 | |
b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen | 16 | |
c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang | 3 | |
Anmerkungen: Soweit Bescheinigungen für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zu 100 EUR beantragt werden, beträgt die Gebühr 8 EUR. |
||
Die nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens ist gebührenfrei. | ||
6023 | Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs mit durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Exemplaren | 10 - 100 |
6024 | Ausgabe von Etiketten an die registrierten Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen | 14 |
6026 | Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von der Buchführungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung | 17 - 330 |
6027 | Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über die Haltung, die Kennzeichnung oder die Meldung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten gemäß § § 7, 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung | 13 - 260 |
6029 | Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung | 17 - 330 |
6030 | a) Gewähren von Befreiungen im Bereich des Artenschutzes nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes | 72 - 1.440 |
b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) | |
Anmerkung: Gebührenfrei: Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6020 bis 6030 für artenschutzdienliche Vorhaben sowie Amtshandlungen nach Tarifstelle 6030, sofern die Befreiung für das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten gewährt wird. |
||
Jagdrechtliche Amtshandlungen | ||
6040 | Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung | |
a) Falknerprüfung | 90 | |
b) Jägerprüfung | 154 | |
c) eingeschränkte Jägerprüfung | 120 | |
Anmerkung: Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. |
||
6041 | Ausstellung eines Ersatzdokuments | 15 |
6060 | Ausstellung von Jagdscheinen | |
a) Ausstellung eines Jahresscheins | 48 | |
1. Ausstellung für zwei Jahre | 87 | |
2. Ausstellung für drei Jahre | 123 | |
Anmerkung: Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H. |
13 | |
b) Ausstellung eines Jahres-Falkner-Scheins | ||
1. Ausstellung für zwei Jahre | 22 | |
2. Ausstellung für drei Jahre | 31 | |
c) Ausstellung eines Jahres-Jugend-Scheins | 24 | |
d) Ausstellung eines Tagesscheins | 13 | |
6061 | Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung | 13 |
6062 | Eintragung einer Pachtfläche | 14 |
Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz | ||
6070 | a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart | 115 - 2 330 |
6071 | b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) | 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) |
Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes | 115 - 2 230 | |
6072 | Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes | |
a) zur völligen oder teilweisen Beseitigung von Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 38 - 760 | |
b) zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur | 38 - 380 | |
c) Aufgrabungen im Wurzelbereich von Einzelbäumen | 38 - 285 | |
6073 | d) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstaben a) bis c) | 50 v. H. der Gebühren nach Buchstaben a) - c) 75 - 1 500 |
Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes | ||
6074 | Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes | 200 |
6075 | Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes | 20 |
6076 | Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes | 200 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr EUR |
VII. Boden- und Grundwasserschutz | ||
Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin | ||
7000 | Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 400 - 1 300 |
Anmerkung: Die Auslagen und Kosten fir die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen. |
||
7001 | Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 150 |
7002 | Übernahme einer Zulassung aus einem anderen Bundesland Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin | 250 |
7010 | Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) | 116 |
7011 | Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu 3 Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung) | 365 |
7012 | Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis 3 Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung | 265 |
7013 | Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort | 40 |
7014 | Begutachtung der antragstellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor-Ort-Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten) | 730 |
Anmerkung: Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird. Zusätzlich werden Reisekosten für Vor-Ort-Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben. |
||
Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014: Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet. |
||
7015 | Zweitbekanntgabe für in einem anderen Bundesland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannte sachverständige Stellen | 250 |
7016 | Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes | 100 |
7017 | Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) | 365 |
ENDE |
(Stand: 24.11.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion