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§ 21 (aufgehoben) 06

§ 22 (aufgehoben) 06

§ 23 (aufgehoben) 06

Abschnitt 4
Schutz der Fischbestände

§ 24 Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, zum Fischfang lebende Köderfische, verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken und Netzen sowie netzähnlichen, flexiblen oder starren Fanggeräten zu verwenden; explodierende oder giftige Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte dürfen nicht verwendet werden.

(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.

(3) Entgegen Absatz 1 kann die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken durch die obere Fischereibehörde zugelassen werden. Die untere Fischereibehörde ist zur Benutzung dieser Fangmittel im Rahmen der Fischereiaufsicht (§ 40 Abs. 1) ermächtigt.

§ 25 Schadensverhütende Vorrichtungen und Maßnahmen an Anlagen

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Wer andere Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt oder einzelne Arten in den Gewässern beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadensverhütende Maßnahmen zu treffen. Dies gilt nicht für Anlagen, die auf Anordnung der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde errichtet worden sind.

(2) Sind Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der oberen Fischereibehörde festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 26 Ablassen von Gewässern 18

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die untere Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.

§ 27 Sicherung des Fischwechsels

(1) In Gewässern dürfen, vorbehaltlich der Regelungen des § 28, keine Vorrichtungen betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (ständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen- oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Wasserrechtliche und strompolizeiliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Nutzung hat.

(4) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 28 Fischwege

(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich erschweren, muss auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der oberen Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Die untere Fischereibehörde kann anordnen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.

(3) Die untere Fischereibehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Fischbestandes zu leisten.

(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.

(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder erheblich erschweren, kann die obere Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

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(Stand: 28.08.2023)

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