Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
EgRL - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
Vom 9. September 1996
(BAnz. Nr. 178 S. 10909)
Auf Grund des § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) erläßt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende Richtlinie:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften sowie deren Anerkennung durch die für Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
§ 2 Entsorgergemeinschaft
Entsorgergemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie ist eine Vereinigung von abfallwirtschaftlich tätigen Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder Unternehmen mit Betriebsteilen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, in denen solche Tätigkeiten ausgeführt werden, die
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaft
§ 3 Festlegung der Anforderungen durch Satzung
(1) Die Entsorgergemeinschaft muß die in den §§ 4 bis 10 genannten Anforderungen an die Tätigkeit durch Satzung oder sonstige Regelung verbindlich festlegen.
(2) Die Entsorgergemeinschaft kann weitergehende oder ergänzende Regelungen festlegen, soweit diese den Anforderungen dieser Richtlinie nicht widersprechen und insbesondere Beschränkungen des Wettbewerbs nicht zu besorgen sind.
§ 4 Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft
(1) Mitglied einer Entsorgergemeinschaft können, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation, abfallwirtschaftlich tätige Betriebe oder Unternehmen mit Betriebsteilen, in denen solche Tätigkeiten ausgeführt werden, im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung werden, wenn sie
(2) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Mitgliedsbetrieb von der Mitgliedschaft auszuschließen, wenn
§ 5 Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat
festzulegen.
(2) Die Anforderungen müssen mindestens den jeweils in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung genannten Anforderungen entsprechen. Die Entsorgergemeinschaft kann insbesondere spezielle oder ergänzende Anforderungen für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 Satz 2 Nr.1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung festlegen. Diese dürfen den in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
§ 6 Überwachung der Mitgliedsbetriebe
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat die an ihre Mitgliedsbetriebe gestellten Anforderungen nach deren Beitritt zu der Gemeinschaft, nach wesentlichen Änderungen des Betriebes, im übrigen jährlich zu überprüfen.
(2) Sie hat sich für die Überprüfung Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde besitzen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt und Ergebnissen von Gesprächen, Untersuchungen und Prüfungen, von denen sie im Rahmen der Überprüfung Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstattung von Gutachten für den Überwachungsausschuß (§ 10 Abs. 1 Satz 2) sowie öffentlich-rechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben unberührt.
(3) Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist vom Sachverständigen gegenüber dem Mitgliedsbetrieb schriftlich zu dokumentieren. Soweit aufgrund der Prüfung festgestellt wird, daß die von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, sind die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen.
(Stand: 12.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion