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Regelwerk

EgRL - Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften

Vom 9. September 1996
(BAnz. Nr. 178 S. 10909)


Auf Grund des § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) erläßt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgende Richtlinie:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften sowie deren Anerkennung durch die für Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

§ 2 Entsorgergemeinschaft

Entsorgergemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie ist eine Vereinigung von abfallwirtschaftlich tätigen Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder Unternehmen mit Betriebsteilen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, in denen solche Tätigkeiten ausgeführt werden, die

  1. Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit ihrer Mitgliedsbetriebe sowie an die erforderliche Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Inhaber und der im Betrieb beschäftigten Personen festlegt,
  2. diese Anforderungen überwacht und
  3. Überwachungszertifikate und Überwachungszeichen an solche Mitgliedsbetriebe verleiht, die als Entsorgungsfachbetriebe die von ihr festgelegten Anforderungen erfüllen.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaft

§ 3 Festlegung der Anforderungen durch Satzung

(1) Die Entsorgergemeinschaft muß die in den §§ 4 bis 10 genannten Anforderungen an die Tätigkeit durch Satzung oder sonstige Regelung verbindlich festlegen.

(2) Die Entsorgergemeinschaft kann weitergehende oder ergänzende Regelungen festlegen, soweit diese den Anforderungen dieser Richtlinie nicht widersprechen und insbesondere Beschränkungen des Wettbewerbs nicht zu besorgen sind.

§ 4 Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft

(1) Mitglied einer Entsorgergemeinschaft können, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation, abfallwirtschaftlich tätige Betriebe oder Unternehmen mit Betriebsteilen, in denen solche Tätigkeiten ausgeführt werden, im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung werden, wenn sie

  1. sich zur Erfüllung der von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen verpflichten
  2. die Satzung, insbesondere die von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Regelungen über die Überwachung und die Erteilung von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen, anerkennen und
  3. Gewähr für die Erfüllung dieser Verpflichtungen bieten.

(2) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Mitgliedsbetrieb von der Mitgliedschaft auszuschließen, wenn

  1. diesem zwei Jahre nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft kein Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen erteilt wurde oder
  2. diesem das Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen entzogen worden ist.

§ 5 Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat

  1. Anforderungen an die organisatorische, personelle und sonstige Ausstattung und Tätigkeit der Mitgliedsbetriebe sowie
  2. Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde der Betriebsinhaber, der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals

festzulegen.

(2) Die Anforderungen müssen mindestens den jeweils in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung genannten Anforderungen entsprechen. Die Entsorgergemeinschaft kann insbesondere spezielle oder ergänzende Anforderungen für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 Satz 2 Nr.1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung festlegen. Diese dürfen den in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

§ 6 Überwachung der Mitgliedsbetriebe

(1) Die Entsorgergemeinschaft hat die an ihre Mitgliedsbetriebe gestellten Anforderungen nach deren Beitritt zu der Gemeinschaft, nach wesentlichen Änderungen des Betriebes, im übrigen jährlich zu überprüfen.

(2) Sie hat sich für die Überprüfung Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde besitzen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt und Ergebnissen von Gesprächen, Untersuchungen und Prüfungen, von denen sie im Rahmen der Überprüfung Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstattung von Gutachten für den Überwachungsausschuß (§ 10 Abs. 1 Satz 2) sowie öffentlich-rechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben unberührt.

(3) Der Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist vom Sachverständigen gegenüber dem Mitgliedsbetrieb schriftlich zu dokumentieren. Soweit aufgrund der Prüfung festgestellt wird, daß die von der Entsorgergemeinschaft festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, sind die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen.

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