Regelwerk Allgemeines

ZuVOWiG - Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
- Bayern -

Vom 21. Oktober 1997
(GVBl. 1997 S. 727 ...;09.02.2010 S. 103; 20.07.2011 S. 307; 11.12.2012 S. 666 12; 30.07.2013 S. 506 13; 01.07.2014 S. 236 14; 19.01.2015 S. 6 15; 12.05.2015 S. 82 15a; 16.06.2015 S. 184 15aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung ZustV
Siehe Teil 11

Auf Grund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG), § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetz ( GüKG), § 61 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes und § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Regelzuständigkeit

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die § § 2, 3 Abs. 1 und § § 4 bis 11 etwas anderes bestimmen oder soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände handelt.

§ 2 Gemeinden 12

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständig für

  1. die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Ortsrecht,
  2. Verwarnungen nach § 56 OWiG wegen Zuwiderhandlungen gegen sonstige Rechtsvorschriften, deren Vollzug ihnen obliegt.

Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, so ist in den Fällen der Nummer 1 die Mitgliedsgemeinde, in den Fällen der Nummer 2 die Verwaltungsgemeinschaft zuständig.

(2) Die Großen Kreisstädte und diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, denen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden sind, sind ferner zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen

  1. die Bayerische Bauordnung ,
  2. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Art. 38 Abs. 1 oder 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ( LStVG) oder des Art. 80 Abs. 1 BayBO oder auf Grund dieser beiden Ermächtigungen erlassen worden sind,
  3. das Wasserhaushaltsgesetz oder das Bayerische Wassergesetz,das Gaststättengesetz,
  4. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4, § 145 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 2 Nrn. 1 und 7 Buchst. b und c und Abs. 3 Nrn. 1 und 6 bis 9 sowie § 146 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 bis 11a der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den Vorschriften der § § 14, 33a, 33c, 33d, 33i, 55c, 55f, 56a, 60a, 60b, 67, 69, 69a, 70a und 71b der Gewerbeordnung unterliegen,
  5. das Bestattungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
  6. die Energieeinsparverordnung,
  7. Art. 19 Abs. 8 LStVG,
  8. das Denkmalschutzgesetz ,

soweit diesen Gemeinden der Vollzug dieser Vorschriften obliegt.

(3) Neben den in § 6 benannten Stellen sind auch die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

  1. die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
  2. die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen,
  3. die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO):
    1. Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
    2. Zeichen 237 (Radweg),
    3. Zeichen 239 (Gehweg),
    4. Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
    5. Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
    6. Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),
    7. Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
    8. Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),
  4. die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden.

§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinden machen die Aufnahme sowie die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden gelten, amtlich bekannt.

(5) In anderen als in den nach dieser Verordnung zugelassenen Fällen sind die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig.

§ 3 Kreisverwaltungsbehörden 12 14 15

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind, soweit sie nicht bereits nach § 1 zuständig sind, auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

  1. § § 117 und 118 der Handwerksordnung,
  2. § 124 Nr. 1 OWiG, soweit sich diese Vorschrift auf die bayerischen Staatswappen und Dienstflaggen bezieht,
  3. § 76 Abs. 2 Nrn. 1b und 2 des Tierseuchengesetzes, soweit Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren betroffen sind,
  4. § 154 des Flurbereinigungsgesetzes und Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes,
  5. Art. 22 des Abmarkungsgesetzes,
  6. Art. 15 des Vermessungs- und Katastergesetzes,
  7. § 39 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 des Bayerischen Jagdgesetzes, soweit Vorschriften über das Aussetzen von Tierarten betroffen sind,
  8. Art. 46 des Waldgesetzes für Bayern,
  9. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m, § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, soweit letztere Vorschrift sich auf die Vorschriften des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung bezieht, § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit er sich auf die Vorschriften des § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 oder des § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung bezieht, § 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 11 der Gewerbeordnung,
  10. § 146 Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung, soweit eine Anzeige bei den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde,
  11. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit eine Auskunft gegenüber den Industrie- und Handelskammern nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde,
  12. § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und Abschnitt 6 der Anlage 2 StVO, soweit sich die Anordnung auf § 45 Abs. 1a Nr. 4 oder 4a StVO stützt; die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt,
  13. § 63a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 63a Abs. 3 Nr. 2 SGB II.

(2) Ist nach den § § 1, 2 und 4 bis 12 dieser Verordnung für die Verfolgung oder Ahndung einer Ordnungswidrigkeit keine zuständige Behörde bestimmt, so ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

§ 4 Regierungen

(1) Die Regierungen sind, soweit sie nicht bereits nach § 1 zuständig sind, auch für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

  1. § 334 des Handelsgesetzbuchs,
  2. § 405 des Aktiengesetzes,
  3. Art. 12 des Dolmetschergesetzes,
  4. § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
  5. § 49 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,

zuständig.

(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes.

(3) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes ( TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 13 bis 29 des Rundfunkstaatsvertrags.

(4) Die Regierung von Schwaben ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes.

§ 5 Staatsministerien 12 14

(1) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen ( PrüfVBau) in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, soweit es Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PrüfVBau ist.

(2) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ist für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Bayerische Hochschulgesetz zuständig.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist, soweit es nicht bereits nach § 1 dieser Verordnung zuständig ist, für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 50 des Börsengesetzes zuständig.

§ 6 Polizei 12 14

(1) 1 Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

  1. § § 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, ausgenommen Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
  2. § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr sowie nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, soweit die Beförderung mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen betroffen ist,
  3. § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes sowie der § § 21 bis 25 der Fahrpersonalverordnung, soweit diese durch die Polizei festgestellt werden,
  4. § 9 Abs. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ( BKrFQG), soweit nicht das Bundesamt für Güterverkehr nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG zuständig ist,
  5. Art. 52 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, soweit diese durch die Polizei festgestellt werden,
  6. § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Nrn. 2, 13 und 14 sowie § 116 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1a Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,
  7. § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ( GGBefG) sowie § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.

In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sonst in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. § 10 Abs. 5 GGBefG bleibt unberührt.

(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Erteilung von Verwarnungen in den Fällen des Absatzes 1 sind neben dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und der Bayerischen Bereitschaftspolizei, soweit sie zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes bei der allgemeinen Dienstverrichtung herangezogen werden, zuständig, solange sie die Sache nicht an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.

(3) Die dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 37 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in ihrem Bereich zuständig.

(4) In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.

§ 7 Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaften, die bei den Landgerichten bestehen, sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen

  1. gegen § 115 OWiG und gegen Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
  2. gegen § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

§ 8 Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung.

§ 9 Landesanstalt für Landwirtschaft 12 15
Zuständigkeit

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Öko-Landbaugesetz, auch soweit der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift beliehenen Kontrollstellen obliegt. Diese sind für Verwarnungen nach § 56 OWiG wegen Zuwiderhandlungen gegen das Öko-Landbaugesetz zuständig, soweit ihnen der Vollzug der verletzten Rechtsvorschrift obliegt.

(2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach dem Saatgutrecht, dem Pflanzenschutzrecht und dem Düngemittelrecht, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Forstvermehrungsgutgesetz.

(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierzuchtgesetz ( TierZG) und das Bayerische Tierzuchtgesetz.

§ 10 Landesamt für Statistik 12 15a

Das Landesamt für Statistik ist, soweit es nicht bereits nach § 1 zuständig ist, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes.

§ 11 Bayerische Architektenkammer, Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 37 PrüfVBau in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, soweit die Eintragungsausschüsse bei den Kammern Anerkennungsbehörden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 PrüfVBau sind.

§ 12 Landesamt für Datenschutzaufsichred. Anm. vorher § 11a 15 15

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 TMG.

§ 13 Autobahndirektion Nordbayerned. Anm. vorher § 11b 13 15

Die Autobahndirektion Nordbayern ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 11 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden.

§ 14 Inkrafttreten 12 15

Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.

ENDE

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