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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BayStatG - Bayerisches Statistikgesetz
- Bayern -

Vom 10. August 1990
(GVBl S. 270; 23.07.1993 S. 498; 24.04.2001 S. 140; 24.12.2002 S. 962; 23.07.2010 S. 321 10; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 12.05.2015 S. 82 15; 27.03.2017 S. 54 17; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.06.2021 S. 349 21)
Gl.-Nr.: 290-1-I



Abschnitt I
Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich 15

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder europäische Statistiken durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.

(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 2 Begriffe 15

(1) Amtliche Statistiken sind Landesstatistiken, Bundesstatistiken und europäische Statistiken. Landesstatistiken sind Statistiken, die von Organen des Freistaates Bayern angeordnet und von staatlichen Stellen durchgeführt werden.

(2) Kommunale Statistiken sind Statistiken, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

(3) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen.

(4) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(5) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen und deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.

Art. 3 Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes 18

(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.

(2) Einzelangaben dürfen an das Landesamt und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken übermittelt werden und von dort - auch in aufbereiteter Form - rückübermittelt werden.

Abschnitt II 15
Bayerisches Landesamt für Statistik

Art. 4 Rechtsstellung 14 15

Das Bayerische Landesamt für Statistik (Landesamt) ist eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Behörde.

Art. 5 Allgemeine Aufgaben 10 18

(1) Das Landesamt ist zentrale Behörde für die amtliche Statistik in Bayern. Seine allgemeinen Aufgaben sind:

  1. Die Durchführung amtlicher Statistiken, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse oder deren Bereitstellung in sonstiger Weise;
  2. die Aufstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
  3. die Beratung öffentlicher Stellen und, soweit ein öffentliches Interesse besteht, Privater auf dem Gebiet der Statistik;
  4. sonstige durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Das Landesamt kann die zur Durchführung von amtlichen Statistiken erforderlichen fachlichen, erhebungstechnischen, ablauforganisatorischen und die Geheimhaltung betreffenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Landesamt erfüllt seine Aufgaben neutral und objektiv nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Es gewinnt die Daten unter Einsatz der jeweils sachgerechten statistischen Methoden und Informationstechniken und stellt sie in geeigneter Weise bereit.

(4) Soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz - BStatG -, Art. 17) erfordert, sind im Landesamt statistische Aufgaben in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben zu trennen.

(5) Die im oder für das Landesamt tätige Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten.

Art. 6 Auftragsarbeiten 14

(1) Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,

  1. Geschäftsstatistiken durchzuführen,
  2. amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,

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