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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes
- Bayern -
Vom 23. Juni 2021
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2021 S. 349)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Statistikgesetz ( BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 287 der Verordnung vom 26. März 2019 GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 10 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "und die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bedarf" gestrichen.
2. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "durch Unterschrift" gestrichen.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb) Satz 2
Bei schriftlicher oder elektronischer Beantwortung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten offen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.
wird aufgehoben.
3. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe " (§ 203 Abs. 2, 4, 5, § 204, 205)" gestrichen.
b) In Abs. 6 Satz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.
4. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "(eigener Wirkungskreis)" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "(übertragener Wirkungskreis)" gestrichen.
5. Nach Art. 25 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:
"Abschnitt IVa
Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2022
Art. 25a Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik
Für den Vollzug des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen das Landesamt zuständig. Es stellt auch die durch den Zensus für den Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und des Freistaates Bayern fest.
Art. 25b Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2022 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.
(2) Für die örtlichen Erhebungsstellen gilt Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Verantwortlich im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist diejenige Stelle, die die örtliche Erhebungsstelle einrichtet.
(4) Sind kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.
Art. 25c Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,
Art. 25d Erhebungsbeauftragte des Zensus
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und die Dokumentation an das Landesamt zu übermitteln.
(3) § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZensG 2022 gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Staates stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. Darüber hinaus sind alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Art. 25e Kostenregelung
(1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 25c verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von
(Stand: 05.07.2021)
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