Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes
- Bayern -

Vom 27. März 2017
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 54)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Statistikgesetz ( BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 13 werden die Wörter "Widerspruch und" durch das Wort "Die" und wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.

2. In Art. 19 Satz 1 Nr. 6 und Art. 25 werden jeweils die Wörter "von Widerspruch und" durch das Wort "der" ersetzt.

3. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "38.300,00 Euro" durch die Angabe "39.070,00 Euro" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "6,19 Euro" durch die Angabe "8,15 Euro" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "6,27 Euro" durch die Angabe "7,64 Euro" ersetzt.

dd) In Nr. 5 wird die Angabe "14,70 Euro" durch die Angabe "20,18 Euro" ersetzt.

ee) In Nr. 6 wird die Angabe "6,91 Euro" durch die Angabe "11,10 Euro" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Abs. 1 erfolgt in zwei Teilbeträgen. Zum Stichtag 1. März 2011 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 v. H. entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Erhebungsstelle zu erwartenden Fallzahlen. Die Restzahlung erfolgt zum Stichtag 30. November 2012 entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, sind Überzahlungen an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen. "(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung) in Höhe der Differenz der Finanzzuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August 2010 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. April 2017."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.

ID 170475

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion