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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes
- Bayern -
Vom 23. Juli 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2010 S. 321)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Statistikgesetz ( BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270, BayRS 290-1-I), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt:
"Abschnitt V
Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2011
Art. 26 Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
Art. 27 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
Art. 28 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
Art. 29 Erhebungsbeauftragte des Zensus
Art. 30 Übernahmepflichten, Benennungen
Art. 31 Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011
Art. 32 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Art. 33 Kostenregelung".
b) Die bisherigen Abschnitte V und VI werden Abschnitte VI und VII; die bisherigen Art. 26 bis 30 werden Art. 34 bis 38.
2. In Art. 5 Abs. 4 wird nach dem Wort "Bundesstatistikgesetz" die Abkürzung "- BStatG -" eingefügt.
3. Es wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt:
"Abschnitt V
Sonderregelungen für die Durchführung des Zensus 2011
Art. 26 Zuständigkeit und Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011, für die Qualitätssicherung nach § 17 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) und Erhebungsstelle ist das Landesamt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und des Freistaates Bayern fest.
Art. 27 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise richten zur Durchführung des Zensus 2011 örtliche Erhebungsstellen im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang ein. Für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erfüllen können.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Art. 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011 auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 BStatG, Art. 17) schriftlich zu verpflichten.
(3) Sind bei kreisfreien Gemeinden kommunale Statistikstellen nach Art. 24 eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. Örtliche Erhebungsstellen können durch Satzung als Statistikstelle im Sinn des Art. 24 eingerichtet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen und auf Dauer angelegt sind.
Art. 28 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Bei der Erhebung nach § 6 ZensG 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach §§ 7, 8 und 16 ZensG 2011 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an das Landesamt.
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,
Art. 29 Erhebungsbeauftragte des Zensus
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach §§ 6 bis 8 und 16 ZensG 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten auszuwählen und zu bestellen. Für die Auswahl, die Beaufsichtigung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 bis 11 ZensG 2011 und des Art. 14.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamts zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 zu dokumentieren und die Dokumentation an das Landesamt zu übermitteln.
Art. 30 Übernahmepflichten, Benennungen
(1) Bürgerinnen und Bürger sind zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte verpflichtet. Nicht verpflichtet ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(Stand: 26.04.2021)
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