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Zur aktuellen Fassung

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Richtzeichen Anlage 3
(zu § 42 Absatz 2)
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
 1 Zeichen 301

Vorfahrt

Erläuterung

Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.

2 Zeichen 306

 Vorfahrtstraße

 

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Erläuterung

Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".

2.1  

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
  2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, müssen sie warten.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.

3 Zeichen 307

 

Ende der Vorfahrtstraße

 
4 Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr

 
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 und 6  Erläuterung

1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

5 Zeichen 310


Ortstafel Vorderseite

Die Ortstafel bestimmt:

Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

6 Zeichen 311

Ortstafel Rückseite

Die Ortstafel bestimmt:

Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Abschnitt 3 Parken
7 Zeichen 314

Parken

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.

Erläuterung

  1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
    a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
    b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
    c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung des Auslegens des Parkscheins freigestellt werden.
    d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
    e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
    f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen werden.

  2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.
  3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8 Zeichen 314.1

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone

Erläuterung
  1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
  2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.
  3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
9 Zeichen 314.2

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone

10 Zeichen 315

Parken auf Gehwegen

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz zeichen parken.

Erläuterung

  1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
  2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
  3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vorgeschrieben werden.
  4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.
Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge

Die Bundesregierung fördert von 2009 bis 2011 mit insgesamt 500 Mio. Euro aus dem Konjunkturpaket II den Ausbau und die Marktvorbereitung der Elektromobilität. Für die kommenden Jahre beabsichtigt die Bundesregierung, eine Förderung in dieser Höhe beizubehalten. Aus den Mitteln des Konjunkturpaketes II werden z.B. durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) acht regionale Förderschwerpunkte unter dem Titel "Elektromobilität in Modellregionen" mit insgesamt ca. 135 Mio. Euro gefördert. Akteure aus Wissenschaft, Industrie und den beteiligten Kommunen arbeiten bei diesen Modellprojekten eng zusammen, um den Aufbau einer Infrastruktur und die Verankerung der Elektromobilität im öffentlichen Raum voranzubringen. Dazu gehört auch die Einrichtung von Ladestationen im öffentlichen Straßenraum ("Elektrotankstellen"). Ein Austausch mit den Akteuren in den Modellregionen hat einen Bedarf ergeben, bereits im Rahmen der Modellvorhaben bundeseinheitliche Vorgaben bei der Beschilderung für Ladestationen im öffentlichen Verkehrsraum vorzusehen.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hält bislang weder in § 39 noch in § 41 ein Instrumentarium für die Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge insbesondere während des Ladevorgangs an Ladestationen im öffentlichen Verkehrsraum vor.

Elektrofahrzeuge im Sinne dieser Verlautbarung sind Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, mit extern aufladbarem Hybrid-Elektro-Antrieb oder mit Brennstoffzellenantrieb.

Denkbar ist, die Zeichen 314 (Parkplatz) sowie 315 (Parken auf Gehwegen) mit einem entsprechenden Zusatzzeichen zu versehen und damit die Parkerlaubnis auf Elektrofahrzeuge insbesondere während des Ladevorgangs an Ladestationen zu beschränken. Eine Einschränkung durch Zusatzzeichen auf bestimmte Fahrzeugarten lassen die Vorschriften bereits zu, die Aufzählung ist durch das Wort "insbesondere" nicht abschließend, so dass die Einschränkung auch auf bestimmte Antriebsarten von Fahrzeugen vorgenommen werden kann.

Straßenverkehrsrechtlich kann zudem eine Anordnung des Zeichens 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit einem Zusatzzeichen erfolgen, um Elektrofahrzeuge von diesem Verkehrsverbot auszunehmen. Die im Verordnungstext zu Zeichen 286 explizit genannten Zusatzzeichen für Ausnahmen von dem Haltverbot für Bewohner und Menschen mit Behinderungen sowie die Beschränkung auf den Seitenstreifen sind ebenfalls nicht abschließend; vgl. § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO, der im Gegensatz zu dessen Satz 5 keine Auflistung zu den dort geregelten besonderen Zusatzzeichen im Wege des Klammerzusatzes enthält.

Um mithin bei der Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zum Zwecke des Aufladens/Parkens vereinheitlichte Vorgaben zu geben, werden nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Zusatzzeichen, die in Verbindung mit den Zeichen 314 , 315 und 286 angeordnet werden können, bekannt gemacht.
(Quelle: VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2011 S. 199)

11 Bild 318

Parkscheibe

Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
12 Zeichen 325.1

 

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
  3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

Erläuterung

Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

13 Zeichen 325.2

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

 
Abschnitt 5 Tunnel
14 Zeichen 327

Tunnel

Ge- oder Verbote

Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-

blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.

Erläuterung

  1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
  2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15 Zeichen 328

 

Nothalte- und Pannenbucht

Ge- oder Verbot

Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16 Zeichen 330.1

 

Autobahn

Erläuterung

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.

17 Zeichen 330.2

 

Ende der Autobahn

 
18 Zeichen 331.1

 

Kraftfahrstraße

Erläuterung

Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.

19 Zeichen 331.2

 

Ende der Kraftfahrstraße

 
20 Zeichen 333

 

Ausfahrt von der Autobahn

Erläuterung

Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.

21 Zeichen 450

Ankündigungsbake

Erläuterung

Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.

Abschnitt 8 Markierungen
22 Zeichen 340

 

Leitlinie

Ge- oder Verbot
  1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
  2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.
  3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.

Erläuterung

Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.

23 Zeichen 341

Wartelinie

Erläuterung

Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.

Abschnitt 9 Hinweise
. 24 Zeichen 350

Fußgängerüberweg

 
25 Zeichen 354

Wasserschutzgebiet

 
26 Zeichen 356

Verkehrshelfer

 
27 Zeichen 357

Sackgasse

Erläuterung

Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein.

zu 28 und 29   Erläuterung
  1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze.
  2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28 Zeichen 358

 

Erste Hilfe

 
29 Zeichen 363

 

Polizei

 
30 Zeichen 385

Ortshinweistafel

 
zu 31 und 32   Erläuterung

Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.

31 Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis

 
32 Zeichen 386.2

Touristische Route

 
33 Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel

Erläuterung

Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.

34 Zeichen 390

Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz

 
35 Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke

 
36 Zeichen 392

Zollstelle

 
37 Zeichen 393

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

 
38 Zeichen 394

Laternenring

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

Abschnitt10 Wegweisung
39 Zeichen 401

Bundesstraßen

 
40 Zeichen 405

 

Autobahnen

 
41 Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen

Erläuterung

Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).

42 Zeichen 410

Europastraßen

 
    2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen 
    a) Vorwegweiser
43 Zeichen 438

 
44 Zeichen 439

 
45 Zeichen 440

 
46 Zeichen 441

 
    b) Pfeilwegweiser 
zu 47 bis 49   Erläuterung

Das Zusatzzeichen "Nebenstrecke" weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.

47 Zeichen 415

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.

48 Zeichen 418

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.

49 Zeichen 419

Erläuterung

Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung.

50 Zeichen 430

Erläuterung

Pfeilwegweiser zur Autobahn.

51 Zeichen 432

Erläuterung

Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.

    c) Tabellenwegweiser
52 Zeichen 434

Erläuterung

Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.

    d) Ausfahrttafel
53 Zeichen 332.1

Erläuterung

Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.

    e) Straßennamensschilder 
54 Zeichen 437

Erläuterung

Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.

    3 . Wegweiser auf Autobahnen
    a) Ankündigungstafeln
zu 55 und 58   Erläuterung

Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.

55 Zeichen 448

Erläuterung

Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56 .

Erläuterung

Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57 .

Erläuterung

Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

58 Zeichen 448.1

Erläuterung
  1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.
  2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
    b) Vorwegweiser
59 Zeichen 449  
    c) Ausfahrttafel
60 Zeichen 332

 
    d) Entfernungstafel  
61 Zeichen 453 Erläuterung

Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

  Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
    1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
    a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62 Zeichen 442

Vorwegweiser

Erläuterung

Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63 Zeichen 421

Erläuterung

Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten  

64 Zeichen 422

Erläuterung

Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten  

      b) temporäre Umleitungen (z.B. infolge von Baumaßnahmen)
65   Erläuterung

Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch

66 Zeichen 454 Erläuterung

Umleitungswegweiser oder

67 Zeichen 455.1

Erläuterung

Fortsetzung der Umleitung

zu 66 und 67   Erläuterung

Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

68   Erläuterung

Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder

69 Zeichen 457.1 Erläuterung

Umleitungsankündigung

70   Erläuterung

jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.

71   Erläuterung

Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72 Zeichen 458

Erläuterung

eine Planskizze

73   Erläuterung

Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch  

74 Zeichen 457.2

Erläuterung

Ende der Umleitung oder

75 Zeichen 455.2

Erläuterung

Ende der Umleitung

    2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76 Zeichen 460

Bedarfsumleitung

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.

77 Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung

Erläuterung

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.

Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
    1. Umlenkungspfeil
78 Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).

79 Zeichen 467.2

Erläuterung

Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.

    2. Verkehrslenkungstafeln
80   Erläuterung

Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81 Zeichen 501

Überleitungstafel

 
82 Zeichen 531

Einengungstafel

 
82.1 .

Erläuterung

Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren ( § 7 Abs. 4) erfolgen soll.

    3 . Blockumfahrung      
83 Zeichen 590

Blockumfahrung

.

Verkehrseinrichtungen Anlage 4
(zu § 43 Absatz 3)
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1 Zeichen 600

 

Absperrschranke

 
2 Zeichen 605

Pfeilbake                    Leitbake

 
3 Zeichen 628

Leitschwelle mit Leitbake

 
4 Zeichen 629

Leitbord mit Leitbake

 
zu 3 und 4   Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung.
5 Zeichen 610

Leitkegel

 
6 Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel

 
7 Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

 
zu 1 bis 7  
  1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
  2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
  3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen  
8 Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven

Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.
9 Zeichen 626

 

Leitplatte

 
10 Zeichen 627

Leitmal

Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11 Zeichen 620

 

Leitpfosten

(links) (rechts)

Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit
12   Zeichen 630  

 

Parkwarntafel

 
ENDE

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