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Richtzeichen | Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) |
Abschnitt 1 Vorrangzeichen | ||
1 | Zeichen 301
Vorfahrt |
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 | Zeichen 306
Vorfahrtstraße
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Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". |
2.1 | Ge- oder Verbot
Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. |
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3 | Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße |
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4 | Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr |
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Abschnitt 2 Ortstafel | ||
zu 5 und 6 | Erläuterung
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. |
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5 | Zeichen 310
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Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
6 | Zeichen 311
Ortstafel Rückseite |
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
Abschnitt 3 Parken | ||
7 | Zeichen 314
Parken |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Erläuterung
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8 | Zeichen 314.1
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone |
Erläuterung
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9 | Zeichen 314.2
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone |
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10 | Zeichen 315
Parken auf Gehwegen |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz zeichen parken. Erläuterung
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Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge | Die Bundesregierung fördert von 2009 bis 2011 mit insgesamt 500 Mio. Euro aus dem Konjunkturpaket II den Ausbau und die Marktvorbereitung der Elektromobilität. Für die kommenden Jahre beabsichtigt die Bundesregierung, eine Förderung in dieser Höhe beizubehalten. Aus den Mitteln des Konjunkturpaketes II werden z.B. durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) acht regionale Förderschwerpunkte unter dem Titel "Elektromobilität in Modellregionen" mit insgesamt ca. 135 Mio. Euro gefördert. Akteure aus Wissenschaft, Industrie und den beteiligten Kommunen arbeiten bei diesen Modellprojekten eng zusammen, um den Aufbau einer Infrastruktur und die Verankerung der Elektromobilität im öffentlichen Raum voranzubringen. Dazu gehört auch die Einrichtung von Ladestationen im öffentlichen Straßenraum ("Elektrotankstellen"). Ein Austausch mit den Akteuren in den Modellregionen hat einen Bedarf ergeben, bereits im Rahmen der Modellvorhaben bundeseinheitliche Vorgaben bei der Beschilderung für Ladestationen im öffentlichen Verkehrsraum vorzusehen.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hält bislang weder in § 39 noch in § 41 ein Instrumentarium für die Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge insbesondere während des Ladevorgangs an Ladestationen im öffentlichen Verkehrsraum vor. Elektrofahrzeuge im Sinne dieser Verlautbarung sind Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, mit extern aufladbarem Hybrid-Elektro-Antrieb oder mit Brennstoffzellenantrieb. Denkbar ist, die Zeichen 314 (Parkplatz) sowie 315 (Parken auf Gehwegen) mit einem entsprechenden Zusatzzeichen zu versehen und damit die Parkerlaubnis auf Elektrofahrzeuge insbesondere während des Ladevorgangs an Ladestationen zu beschränken. Eine Einschränkung durch Zusatzzeichen auf bestimmte Fahrzeugarten lassen die Vorschriften bereits zu, die Aufzählung ist durch das Wort "insbesondere" nicht abschließend, so dass die Einschränkung auch auf bestimmte Antriebsarten von Fahrzeugen vorgenommen werden kann. Straßenverkehrsrechtlich kann zudem eine Anordnung des Zeichens 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit einem Zusatzzeichen erfolgen, um Elektrofahrzeuge von diesem Verkehrsverbot auszunehmen. Die im Verordnungstext zu Zeichen 286 explizit genannten Zusatzzeichen für Ausnahmen von dem Haltverbot für Bewohner und Menschen mit Behinderungen sowie die Beschränkung auf den Seitenstreifen sind ebenfalls nicht abschließend; vgl. § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO, der im Gegensatz zu dessen Satz 5 keine Auflistung zu den dort geregelten besonderen Zusatzzeichen im Wege des Klammerzusatzes enthält. Um mithin bei der Beschilderung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zum Zwecke des Aufladens/Parkens vereinheitlichte Vorgaben zu geben, werden nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden die nachfolgenden Zusatzzeichen, die in Verbindung mit den Zeichen 314 , 315 und 286 angeordnet werden können, bekannt gemacht. |
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11 | Bild 318
Parkscheibe |
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Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich | ||
12 | Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
13 | Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs |
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Abschnitt 5 Tunnel | ||
14 | Zeichen 327
Tunnel |
Ge- oder Verbote
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab- blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden. Erläuterung
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Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht | ||
15 | Zeichen 328
Nothalte- und Pannenbucht |
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||
16 | Zeichen 330.1
Autobahn |
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 | Zeichen 330.2
Ende der Autobahn |
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18 | Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße |
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 | Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße |
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20 | Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn |
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 | Zeichen 450
Ankündigungsbake |
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt. |
Abschnitt 8 Markierungen | ||
22 | Zeichen 340
Leitlinie |
Ge- oder Verbot
Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. |
23 | Zeichen 341
Wartelinie |
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
Abschnitt 9 Hinweise | ||
. 24 | Zeichen 350
Fußgängerüberweg |
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25 | Zeichen 354
Wasserschutzgebiet |
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26 | Zeichen 356
Verkehrshelfer |
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27 | Zeichen 357
Sackgasse |
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und 29 | Erläuterung
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28 | Zeichen 358
Erste Hilfe |
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29 | Zeichen 363
Polizei |
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30 | Zeichen 385
Ortshinweistafel |
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zu 31 und 32 | Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. |
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31 | Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis |
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32 | Zeichen 386.2
Touristische Route |
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33 | Zeichen 386.3
Touristische Unterrichtungstafel |
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 | Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz |
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35 | Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke |
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36 | Zeichen 392
Zollstelle |
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37 | Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen |
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38 | Zeichen 394
Laternenring |
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt10 Wegweisung | ||
39 | Zeichen 401
Bundesstraßen |
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40 | Zeichen 405
Autobahnen |
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41 | Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen |
Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke). |
42 | Zeichen 410
Europastraßen |
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2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | ||
a) Vorwegweiser | ||
43 | Zeichen 438 | |
44 | Zeichen 439 | |
45 | Zeichen 440 | |
46 | Zeichen 441 | |
b) Pfeilwegweiser | ||
zu 47 bis 49 | Erläuterung
Das Zusatzzeichen "Nebenstrecke" weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. |
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47 | Zeichen 415 | Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. |
48 | Zeichen 418 | Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. |
49 | Zeichen 419 | Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung. |
50 | Zeichen 430 | Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn. |
51 | Zeichen 432 | Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
c) Tabellenwegweiser | ||
52 | Zeichen 434 | Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
d) Ausfahrttafel | ||
53 | Zeichen 332.1 | Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
e) Straßennamensschilder | ||
54 | Zeichen 437 | Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
3 . Wegweiser auf Autobahnen | ||
a) Ankündigungstafeln | ||
zu 55 und 58 | Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. |
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55 | Zeichen 448 | Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 | . | Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
57 | . | Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
58 | Zeichen 448.1 | Erläuterung
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b) Vorwegweiser | ||
59 | Zeichen 449 | |
c) Ausfahrttafel | ||
60 | Zeichen 332 | |
d) Entfernungstafel | ||
61 | Zeichen 453 | Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | ||
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | ||
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | ||
62 | Zeichen 442
Vorwegweiser |
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 | Zeichen 421 | Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 | Zeichen 422 | Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
b) temporäre Umleitungen (z.B. infolge von Baumaßnahmen) | ||
65 | Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch |
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66 | Zeichen 454 | Erläuterung
Umleitungswegweiser oder |
67 | Zeichen 455.1 | Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 und 67 | Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
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68 | Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder |
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69 | Zeichen 457.1 | Erläuterung
Umleitungsankündigung |
70 | Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. |
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71 | Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch |
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72 | Zeichen 458 | Erläuterung
eine Planskizze |
73 | Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch |
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74 | Zeichen 457.2 | Erläuterung
Ende der Umleitung oder |
75 | Zeichen 455.2 | Erläuterung
Ende der Umleitung |
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr | ||
76 | Zeichen 460
Bedarfsumleitung |
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
77 | Zeichen 466
Weiterführende Bedarfsumleitung |
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | ||
1. Umlenkungspfeil | ||
78 | Zeichen 467.1
Umlenkungspfeil |
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
79 | Zeichen 467.2 | Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
2. Verkehrslenkungstafeln | ||
80 | Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: |
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81 | Zeichen 501
Überleitungstafel |
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82 | Zeichen 531
Einengungstafel |
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82.1 | . | Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren ( § 7 Abs. 4) erfolgen soll. |
3 . Blockumfahrung | ||
83 | Zeichen 590 | Blockumfahrung |
Verkehrseinrichtungen | Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) |
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen | ||
1 | Zeichen 600
Absperrschranke |
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2 | Zeichen 605
Pfeilbake Leitbake |
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3 | Zeichen 628
Leitschwelle mit Leitbake |
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4 | Zeichen 629
Leitbord mit Leitbake |
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zu 3 und 4 | Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung. | |
5 | Zeichen 610
Leitkegel |
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6 | Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel |
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7 | Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil |
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zu 1 bis 7 |
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Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen | ||
8 | Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven |
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. |
9 | Zeichen 626
Leitplatte |
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10 | Zeichen 627
Leitmal |
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten. |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs | ||
11 | Zeichen 620
Leitpfosten (links) (rechts) |
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. |
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit | ||
12 | Zeichen 630
Parkwarntafel |
ENDE | |
(Stand: 29.08.2018)
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