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Regelwerk

AGFlurbG - Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Bayern -

Fassung vom 8. Februar 1994
(Bay.GVBl. Nr. 5/1994 S. 127; 24.07.1998 S. 268 98; 07.08.2003 S. 497 Nr. 117; 26.07.2005 S. 287 05; 20.12.2011 S. 689 11; 04.06.2024 S. 98 24)



Art. 1 (Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG) 05 11 24

(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministeriumn für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium); ihm obliegt die Leitung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. Sie sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

(3) Dem Amt für Ländliche Entwicklung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach Art. 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinn anderer Rechtsvorschriften ist das Amt für Ländliche Entwicklung.

Art. 2 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)

(1) Die Teilnehrnergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet (§ 2 Abs. 1 FlurbG) neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 FlurbG). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nrn. 5 und 6, § 86 Abs. 1 Nr. 1, §§ 87, 88 Nrn. 3, 6 und 7 und § 89 Abs. 2 FlurbG.

(3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Fiurbereiningsbehörde nach § 19 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 und 3, §§ 24, 35 Abs. 2, §§ 36 und 106 FlurbG übertragen.

(4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinn des Flurbereinigungsgesetzes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103 FlurbG) entsprechend.

Art. 3 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) 05

Soweit der Teilnehmergemeinsehaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden.

Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "ein technisch vorgebildeter Beamter des höheren" die Worte "oder des gehobenen" eingefüg

Art. 4 (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG) 98  05 11

(1) Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 innehat und den das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. Das Amt für Ländliche Entwicklung kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Beamte, in Ausnahmefällen auch andere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.

(2) Werden nach der Beendigung des Verfahrens die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.

(3) Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; es kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. Werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt, gehört ein Vertreter der Gemeinde dem Vorstand an; das Amt für Ländliche Entwicklung stellt fest, ob Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt werden. Auf den Vertreter der Gemeinde finden die Vorschriften des § 23 Abs.1 und 3 FlurbG keine Anwendung. 1

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