Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

AGFlurbG - Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Bayern -

Vom 8. Februar 1994
(Bay.GVBl. Nr. 5/1994 S. 127; 24.07.1998 S. 268 98; 07.08.2003 S. 497 Nr. 117; 26.07.2005 S. 287 05; 20.12.2011 S. 689 11; 04.06.2024 S. 98 24; 22.05.2026 S. 266 26 i.K.)



Vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe =>

Art. 1 Flurbereinigungsbehörden 05 11 24 26
(Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG)

(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministeriumn für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium); ihm obliegt die Leitung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. Sie sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

(3) Dem Amt für Ländliche Entwicklung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach Art. 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinn anderer Rechtsvorschriften ist das Amt für Ländliche Entwicklung.

Art. 2 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft
(Zu § 18 Abs. 2 FlurbG) 26

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt im Flurbereinigungsgebiet die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, den §§ 24, 35 Abs. 2, den §§ 36, 37, 39 bis 42, 44 bis 51, 52 Abs. 1 und 2, den §§ 53 bis 60, 67 bis 78, 84, 85 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 10, § 86 Abs. 1, 2 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3, § 88 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 bis 10, § 89 Abs. 1, den §§ 90 und 106 FlurbG wahr. Insoweit stehen ihr die Befugnisse nach den §§ 116, 123, 126 Abs. 2, den §§ 127, 128, 134 Abs. 2 und § 135 FlurbG zu. Dies gilt im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren entsprechend.

(2) Im Rahmen des Abs. 1 kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend."

Art. 3 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft 26 26
(Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)
(vorherige Änderungen Art. 3 bis 30.06.2026 05 )

(1) Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens ( § 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 10 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation. Er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. Das Amt für Ländliche Entwicklung kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.

(2) Werden nach der Beendigung des Verfahrens die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.

(3) Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; es kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. Die Vorstandsmitglieder nach Satz 1 werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Ist die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet ( § 65 Abs. 2 FlurbG), soll eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. Wird eine vorläufige Besitzeinweisung nicht angeordnet, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ( § 59

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.06.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion