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Gesetz zu Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Vom 24. Juli 1998
(Bay. GVBl. Nr. 15 vom 31.07.1998 S. 468)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ( AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 127, BayRS 7815-I-E), geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 55, ber. S. 213), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "ein technisch vorgebildeter Beamter des höheren" die Worte "oder des gehobenen" eingefügt.
2. Art. 16 erhält folgende Fassung:
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"Forstaufsichtsbehörde im Fall des § 85 Nr. 2 FlurbG ist die Oberforstdirektion, wenn eine geschlossene Waldfläche von mehr als 100 ha in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden soll. ein den übrigen Fällen des § 85 FlurbG ist Forstaufsichtsbehörde das Forstamt." | "Art 16 (zu § 85 FlurbG) Forstaufsichtsbehörde im Sinn von § 85 FlurbG ist die untere Forstbehörde" |
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft.
München, den 24. Juli 1998
Der Bayerische Ministerpräsident
(Stand: 06.07.2018)
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