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Regelwerk

IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin"
- Bayern -

Vom 27. Juli 1970
(GVBl.1970 S. 336; 25.07.1988 S. 213; 08.06.1990 S. 164; 28.04.1994 S. 297; 24.04.2001 S. 140; 08.03.2005 S. 69; 20.12.2007 S. 966; 24.03.2010 S. 138; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2015 S. 286 14; 12.07.2016 S. 156aufgehoben)
Gl.-Nr.: 702-2-2 W



Zur aktuellen Fassung

Art. 1

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. ein mindestens dreijähriges Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen
      wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder
    2. ein mindestens dreijähriges Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder
  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung 'Ingenieur (grad.)' und 'Ingenieurin (grad.)' oder einen Diplomgrad in einer Wortverbindung mit der Bezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' zu führen.

(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführer oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 1 oder nach Art. 2 berechtigt sind.

Art. 2

(1) Die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlußzeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in Art. 1 Nr. 1 a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach dem Bayerischen Hochschulgesetz berechtigt ist, einen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 entsprechenden, an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad zu führen.

Art. 2a 14

(1) Die Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und

  1. das Diplom einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben hat, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung, oder
  2. den Beruf eines Ingenieurs in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung nicht an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen bindet; der Antragsteller muß dabei im Besitz eines Ausbildungsnachweises einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung gewesen sein. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung abschließt.

(2) Diplome im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG liegt und der Antragsteller gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat sowie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind. Die durch das Diplom nach Satz 1 bescheinigte Ausbildung muß überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sein, es sei denn, der Diplominhaber hat eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur, die von dem Mitglied- oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom anerkannt hat.

(3) Ausbildungsnachweise im Sinn von Abs. 1 Nr. 2 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden und bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG liegt und dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Ingenieurberufs vorbereitet wurde sowie gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Einem Diplom nach Abs. 2 sowie einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 3 stehen alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleich, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt worden sind und eine in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, von einer zuständigen Stelle in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Staat zum Zugang zum Ingenieurberuf, zu dessen Ausübung oder zum Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung 'Ingenieur' und 'Ingenieurin' entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung berechtigen. Das Gleiche gilt unter den Voraussetzungen von Satz 1 für Diplome und Ausbildungsnachweise, die zwar nicht den Erfordernissen der Vorschriften des Mitglied- oder Vertragsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Ingenieurberufs oder zum Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.

(5) Wenn

  1. die von dem Antragsteller durch Diplome im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 oder Ausbildungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 bescheinigte Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b mindestens notwendigen Ausbildungsdauer liegt,

    oder

  2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis für das Studium oder den Betriebsführerlehrgang nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 abgedeckt werden,

    oder

  3. der Ingenieurberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt,

ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang mit Erfolg absolviert hat. Das Staatsministerium für Wirtschaftund Medien, Energie und Technologie kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen, insbesondere zu deren Dauer, Inhalt und Durchführung, und zur Rechtsstellung der Antragsteller treffen.

(6) Dem Antrag auf Genehmigung nach Abs. 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Behörde darf nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dem Antragsteller gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(8) Die zuständige Behörde nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in Art. 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.

Art. 3

(1) Die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes der hierfür zuständigen Behörde angezeigt hat oder innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt. Wer nachweislich eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt hat, kann die Anzeige bis zum 31. Dezember 1974 nachholen.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Träger der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung ausgeführt wird, ausgeübt hat, aber aus Rechtsgründen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen darf, ist berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlußfrist seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich anzeigt.

(3) Diese Ausschlußfrist endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin haben, ein Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin.

(4) Der Empfang der Anzeigen ist schriftlich zu bestätigen.

Art. 4 13

Die zuständige Behörde hat das Führen der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung auf Grund der Anzeige nach Art. 3 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind. Zuständig ist für ganz Bayern die Regierung von Schwaben.

Art. 5

Zuständige Behörde im Sinn der Art. 2 bis 4 ist die Regierung von Schwaben. Das Verfahren nach Art. 2 bis 4 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Art. 6

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (BGBl. III 9513-2) 1 bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Baukammerngesetzes.

Art. 7

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

Art. 8

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer

  1. ohne nach Art. 1, 2 oder 3 dieses Gesetzes berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach Art. 4

die in Art. 1 genannte Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung führt.

Art. 8a

Frauen, denen das Führen einer männlichen Berufsbezeichnung nach Art. 1 erlaubt worden ist, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung künftig in der weiblichen Form zu führen.

Art. 8b 13

(aufgehoben)

Art. 9

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft

1) Nunmehr Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung, BGBl. FN 9513-18


ENDE

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