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BauKaG - Baukammerngesetz
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Bayern -
Vom 9. Mai 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 15.05.2007 S. 308; 27.07.2009 S. 385 09; 22.12.2009 S. 630 09a; 11.12.2012 S. 633 12; 22.07.2014 S. 286 14; 24.07.2015 S. 296 15; 12.07.2017 S. 356 17; 12.07.2018 S. 545 18; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2020 S. 370 20; 03.11.2020 S. 590 20a; 23.12.2020 S. 678 20b; 07.07.2023 S. 327 23 i.K., 23a i.K.)
Gl.-Nr.: 2133-1-I
Archiv: 1994
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil
Geschützte Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben
Art. 1 Geschützte Berufsbezeichnungen 17 20b
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt", "Innenarchitektin" und "Innenarchitekt`" sowie "Landschaftsarchitektin" und "Landschaftsarchitekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(3) Die Berufsbezeichnungen "Stadtplanerin" und "Stadtplaner" darf nur führen, wer in die Stadtplanerliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.
Art. 2 Auswärtige Dienstleister 15 17 20b
(1) Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß Art. 3 nach Bayern begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach den Art. 4 bis 6 zuständigen Kammer vorher schriftlich anzeigen. Die Kammer trägt sie in gesonderte Verzeichnisse ein und erteilt hierüber eine fünf Jahre gültige Bestätigung, die auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert wird. Auswärtige Dienstleister haben die jeweiligen Berufspflichten zu beachten und sind hierfür wie Mitglieder der jeweiligen Kammer zu behandeln. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über eine Satz 2 entsprechende Bestätigung einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurekammer verfügen.
(2) Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nach den Art. 4 bis 6 nur führen, wenn
erfüllen und
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 erfüllen.
(3) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung des Art. 7 untersagt werden.
(4) Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 möglich ist.
(1) Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung.
(Stand: 01.02.2024)
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