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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
- Bayern -

Vom 12. Juli 2018
(GVBl. Nr. 13 vom 17.07.2018 S. 545)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern

Das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (GerOrgG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-2-2-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 30 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird vor der Angabe "GerOrgG" das Wort "Gerichtsorganisationsgesetz -" eingefügt.

2. Art. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 1 Bayerisches Oberstes Landesgericht

Es besteht ein Bayerisches Oberstes Landesgericht mit Sitz in München. Sein Bezirk umfasst das Gebiet des Freistaates Bayern."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Oberlandesgerichtssitze und -bezirke".

b) Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

"(1) Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Bamberg, München und Nürnberg."

c) Der Wortlaut wird Abs. 2.

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Landgerichtssitze".

b) Im Wortlaut wird nach der Angabe "Art. 2" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

5. In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Landgerichtsbezirke".

6. In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Amtsgerichtssitze und -bezirke".

7. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten".

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 37a Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird vor der Angabe "AGGVG" das Wort "Gerichtsverfassungsausführungsgesetz -" eingefügt.

2. In der Überschrift des Ersten Teils wird die Fußnote 1 gestrichen.

3. Art. 1

Art. 1 Ernennung der Berufsrichter

Die Staatsregierung ernennt den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und die Präsidenten der Oberlandesgerichte. Die übrigen Richter ernennt der Staatsminister der Justiz.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Art. 2 wird Art. 1 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Gerichtsverfassungsgesetzes" die Angabe "(GVG)" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Angabe "GVG" ersetzt.

5. Der bisherige Art. 3 wird Art. 2 und die Wörter "des Gerichtsverfassungsgesetzes1)" werden durch die Angabe "GVG" ersetzt und die Fußnoten 2 und 3 gestrichen.

6. Der bisherige Art. 4 wird Art. 3.

7. Der bisherige Art. 5 wird Art. 4 und der Überschrift werden die Wörter "bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten" angefügt.

8. Nach Art. 4 wird folgender Art. 5 eingefügt:

"Art. 5 Zahl und Art der Senate beim Bayerischen Obersten Landesgericht; auswärtige Senate

(1) In Bamberg und Nürnberg bestehen jeweils zwei Strafsenate des Obersten Landesgerichts. 2 Die zwei Strafsenate in Bamberg sind zugleich Bußgeldsenate . Im Übrigen bestimmt das Staatsministerium der Justiz die Zahl und Art der Senate beim Obersten Landesgericht.

(2) Die auswärtigen Straf- und Bußgeldsenate in Bamberg sind zuständig:

  1. in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 1 für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg,
  2. in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 2.

(3) Die auswärtigen Strafsenate in Nürnberg sind zuständig:

  1. in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 1 für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg,
  2. in Sachen gemäß Art. 12 Nr. 3, soweit der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft,
  3. in Sachen gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, soweit diese durch Rechtsverordnung dem Obersten Landesgericht zugewiesen sind."

9. In Art. 7 wird die Fußnote 1 gestrichen.

10.

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