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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 678)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 348 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "42a, 42m, 42n" durch die Angabe "42f, 42r, 42s" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "42m, 42n" durch die Angabe "42r, 42s" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2

2. auf die Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Beratende Ingenieurin", "Beratender Ingenieur" sowie "Stadtplanerin" und "Stadtplaner",

wird aufgehoben.

bb) Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 1 und 2.

cc) Nr. 5 wird Nr. 3 und nach dem Wort "Regelungen," wird das Wort "oder" eingefügt.

dd) Nr. 6 wird Nr. 4 und das Wort ", oder" durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nr. 7

7. auf Dolmetscher- und Übersetzerabschlüsse; hierfür gelten abschließend das Dolmetschergesetz und die darauf beruhenden Regelungen.

wird aufgehoben.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Dolmetscher oder" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen."

c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "Originale, beglaubigte Kopien oder" eingefügt.

3. Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Satz 2

Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

wird aufgehoben.

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Abs. 3

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

wird aufgehoben.

5. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
  1. in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst
    1. die Regierung für schulische Abschlüsse
    2. die Technische Universität München für Gymnastik- und Sportlehrer im freien Beruf,
  2. das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eine Berufsqualifikation auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für Staatlich geprüfte Forstingenieurinnen und Staatlich geprüfte Forstingenieure und Staatlich geprüfte Forstassessorinnen und Staatlich geprüfte Forstassessoren,
  3. das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für eine nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes geregelten Berufsbildung,
  4. die Industrie- und Handelskammer bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist,
  5. die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  6. die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte- oder die Landesapothekerkammer für die Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich oder
  7. in sonstigen Fällen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
"Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
  1. die jeweilige Regierung für schulische Abschlüsse, soweit kein Fall nach Nr. 3 vorliegt,
  2. die Technische Universität München für Gymnastik- und Sportlehrerinnen und -lehrer im freien Beruf,

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