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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 12. Juli 2017
(GVBl. Nr.12 vom 18.07.2017 S. 356)



Siehe Fn 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz ( BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. 6S. 308, BayRS 2133-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister "Art. 2 Auswärtige Dienstleister".

b) Die Angaben zum Siebten Teil werden wie folgt gefasst:

alt neu
Siebter Teil
Aufsicht über die Kammern

Art. 31 Aufsicht

"Siebter Teil (aufgehoben)

Art. 31 (aufgehoben)".

c) Nach Art. 33 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 33a Übergangsregelung".

d) In der Angabe zu Art. 34 wird das Wort " , Übergangsbestimmung" gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Abs. 1 bis 3 werden jeweils vor dem Wort "eingetragen" die Wörter "oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes" eingefügt.

b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Art. 12 bis 13b und 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) finden entsprechende Anwendung."

3. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1) Wer in Bayern weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung hat, darf die Berufsbezeichnungen oder eine Wortverbindung nach Art. 1 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nur führen, wenn er

  1. die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes, in dem er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung hat, führen darf oder
  2. hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 bis 6, hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 die Voraussetzungen des Art. 5, hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 die Voraussetzungen des Art. 6 erfüllt.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und einen Beruf mit einer in Art. 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen und Innen- und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sind wie Mitglieder der Architektenkammer, auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sind wie Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau zu behandeln und haben die jeweiligen Berufspflichten zu beachten, wenn sie nicht bereits Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes sind.

(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen und Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 1 ergibt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern. Der Anzeige und der Eintragung in das Verzeichnis bedarf es nicht, wenn die auswärtige Person bereits über eine ihrer Berufsgruppe entsprechende Bescheinigung einer deutschen Architekten- oder Ingenieurekammer verfügt.

(4) Die Führung der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung des Art. 7 untersagt werden.

"Art. 2 Auswärtige Dienstleister

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