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Regelwerk, Biotechnologie

TPG - Transplantationsgesetz
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

Vom 4. September 2007
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.09.2007 S. 2207; 17.07.2009 S. 1990 09; 12.07.2012 S. 1504 12; 21.07.2012 S. 1601 12a; 19.10.2012 S. 2191 12b; 15.07.2013 S. 2423 13; 11.10.2016 S. 2233 16; 21.11.2016 S. 2623 16a; 18.07.2017 S. 2757 17; 22.03.2019 S. 352 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 06.03.2020 S. 497 20 i.K.; 19.05.2020 S. 1018 20a; 14.10.2020 S. 2115 20b; 04.05.2021 S. 882 21; 03.06.2021 S. 1309 21a; 11.07.2021 S. 2754 21c; 22.03.2024 Nr. 101 24; 09.04.2026 Nr. 98 26; 12.05.2026 26a)
Gl.-Nr.: 212-2



Siehe Fn. 1

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes 12 17 26a

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Bereitschaft zu einer Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen, und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für diese Person zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden,
  2. Blut und Blutbestandteile.

§ 1a Begriffsbestimmungen 09 12a 26a

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden, differenzierten Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe eines Organs unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung, die zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden können, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind;
  2. sind vermittlungspflichtige Organe die Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm im Sinne der Nummer 1, die nach § 3 oder § 4 entnommen worden sind;
  3. sind nicht regenerierungsfähige Organe alle Organe, die sich beim Spender nach der Entnahme nicht wieder bilden können;
  4. sind Gewebe alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe nach Nummer 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen;
  5. sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung
    1. der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die volljährigen Kinder,
    3. die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,
    4. die volljährigen Geschwister,
    5. die Großeltern;
  6. ist Entnahme die Gewinnung von Organen oder Geweben;
  7. ist Übertragung die Verwendung von Organen oder Geweben in oder an einem menschlichen Empfänger sowie die Anwendung beim Menschen außerhalb des Körpers;
  8. ist Organspendepaar ein Paar von zwei lebenden Personen, die zueinander in einem nach § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Verhältnis stehen und von denen eine Person als Spender bereit ist, der anderen Person als Empfänger ein Organ zu spenden;
  9. ist inkompatibles Organspendepaar ein Organspendepaar, bei dem medizinische Gründe einer Übertragung eines Organs des Spenders auf den Empfänger entgegenstehen;
  10. ist Überkreuzlebendnierenspende die Entnahme von Nieren und ihre Übertragung, bei der

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