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TPG - Transplantationsgesetz
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Vom 4. September 2007
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.09.2007 S. 2207; 17.07.2009 S. 1990 09; 12.07.2012 S. 1504 12; 21.07.2012 S. 1601 12a; 19.10.2012 S. 2191 12b; 15.07.2013 S. 2423 13; 11.10.2016 S. 2233 16; 21.11.2016 S. 2623 16a; 18.07.2017 S. 2757 17; 22.03.2019 S. 352 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 06.03.2020 S. 497 20 i.K.; 19.05.2020 S. 1018 20a; 14.10.2020 S. 2115 20b; 04.05.2021 S. 882 21; 03.06.2021 S. 1309 21a; 11.07.2021 S. 2754 21c; 22.03.2024 Nr. 101 24; 09.04.2026 Nr. 98 26; 12.05.2026 26a)
Gl.-Nr.: 212-2
Siehe Fn. 1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes 12 17 26a
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Bereitschaft zu einer Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen, und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für diese Person zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 1a Begriffsbestimmungen 09 12a 26a
Im Sinne dieses Gesetzes
(Stand: 03.06.2026)
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