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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I Nr. 143 vom 18.05.2026)
In Bearbeitung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 2a wird die Angabe "; Verordnungsermächtigung" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 8 Entnahme von Organen und Geweben
§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen |
" § 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
§ 8a Lebendspendekommissionen". |
c) Die bisherige Angabe zu den §§ 8a bis 8e wird zu der Angabe zu den §§ 8b bis 8f.
d) Nach der Angabe zu § 8f wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 8g Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen".
e) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle | " § 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende". |
f) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 25 Übergangsregelungen | " § 25 Übergangsregelung". |
2. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor. | "(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage der eigenen Bereitschaft zu einer Organ- oder Gewebespende nach dem Tod ernsthaft zu befassen, und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende nach dem Tod vor. Daneben verfolgt das Gesetz das Ziel, die Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebespende einer lebenden Person unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für diese Person zu schaffen." |
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt:
"8. ist Organspendepaar ein Paar von zwei lebenden Personen, die zueinander in einem nach § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Verhältnis stehen und von denen eine Person als Spender bereit ist, der anderen Person als Empfänger ein Organ zu spenden;
9. ist inkompatibles Organspendepaar ein Organspendepaar, bei dem medizinische Gründe einer Übertragung eines Organs des Spenders auf den Empfänger entgegenstehen;
10. ist Überkreuzlebendnierenspende die Entnahme von Nieren und ihre Übertragung, bei der
11. ist nicht gerichtete anonyme Nierenspende die Entnahme einer Niere bei einem lebenden Spender zum Zweck der Übertragung auf einen dem Spender nicht bekannten Empfänger eines inkompatiblen Organspendepaars im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende oder zum Zweck der Übertragung auf einen dem Spender nicht bekannten in die Warteliste aufgenommenen Patienten;".
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden zu den Nummern 12 bis 15.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 bis 10
(Stand: 03.06.2026)
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