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Regelwerk

Änderungstext

PDSG - Patientendaten-Schutz-Gesetz
Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

Vom 14. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.10.2020S. 2115)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Elftes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 306 bis 307b" wird durch die Angabe "Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur §§ 306 bis 383" ersetzt.

b) Die Angabe "Zwoelftes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands §§ 308 bis 313" wird durch die Angabe "Zwoelftes Kapitel Interoperabilitätsverzeichnis §§ 384 bis 393" ersetzt.

c) Die Angabe "Dreizehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften §§ 314 bis 329" wird durch die Angabe "Dreizehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 394 bis 397" ersetzt.

d) Die Angaben "Vierzehntes Kapitel Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands §§ 398 bis 400" sowie "Fünfzehntes Kapitel Weitere Übergangsvorschriften §§ 401 bis 417" werden angefügt.

1a. In § 11 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "und Hilfsmitteln (§ 33)" durch ein Komma und die Wörter "mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a)" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9" durch die Wörter " § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11" ersetzt.

3. In § 25a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter " § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

4. Dem § 31 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen."

5. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Oktober 2016" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter "den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "bis zum 30. April 2016" gestrichen.

bb) Die Sätze 3 bis 8

Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Satz 1 oder des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den in den Sätzen 1 und 2 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der Vereinbarungspartner zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet § 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Satz 1 und für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach Satz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.

werden aufgehoben.

d) Absatz 5

(5) Für die elektronische Verarbeitung der Daten des Medikationsplans ist die Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 1 erstmals bis zum 30. April 2017 so fortzuschreiben, dass Daten nach Absatz 2 Satz 1 in den von Vertragsärzten zur Verordnung genutzten elektronischen Programmen und in den elektronischen Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können. Bei der Fortschreibung nach Satz 1 ist der Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die erstmalige Fortschreibung nach Satz 1 nicht innerhalb der dort genannten Frist zustande, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 8 entsprechend.wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird Absatz 5.

6. Dem § 33 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen."

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(Stand: 21.10.2020)

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