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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetz

Vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2233)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes

(gültig ab 01.11.2016)

Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe zu Abschnitt 5a eingefügt:

"Abschnitt 5a
Transplantationsregister

§ 15a Zweck des Transplantationsregisters

§ 15b Transplantationsregisterstelle

§ 15c Vertrauensstelle

§ 15d Fachbeirat

§ 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle

§ 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle

§ 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch

§ 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 15i Verordnungsermächtigungen".

b) Die bisherige Angabe zu Abschnitt 5a wird Angabe zu Abschnitt 5b.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Transplantationsregister nach Abschnitt 5a" eingefügt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" ersetzt.

4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:

"3b. die Übermittlung von Daten an die Transplantationsregisterstelle nach § 15e bei Organen, die im Rahmen eines internationalen Austausches in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vermittelt worden sind,".

b) In Satz 3 wird das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" ersetzt.

5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "dürfen" die Wörter "sowie die Personen, die bei der Transplantationsregisterstelle nach § 15b Absatz 2 und bei der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen," eingefügt.

b) In Satz 5 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "sowie in § 15b und § 15c" eingefügt.

6. In § 15 Absatz 1 wird nach den Wörtern "Spendercharakterisierung sind" ein Komma und werden die Wörter "soweit § 15h nichts anderes bestimmt," eingefügt.

7. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

"Abschnitt 5a Transplantationsregister

§ 15a Zweck des Transplantationsregisters

Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Transplantationsregister eingerichtet, insbesondere

  1. zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
  2. zur Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4,
  3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
  4. zur Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,
  5. zur Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
  6. zur Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge sowie
  7. zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.

§ 15b Transplantationsregisterstelle

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam beauftragen eine geeignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Transplantationsregisterstelle. Die Transplantationsregisterstelle muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie ihrer sachlichen und technischen Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(2) Die Transplantationsregisterstelle führt das Transplantationsregister. Sie hat insbesondere

  1. die nach § 15e Absatz 1 übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit zu überprüfen und, soweit erforderlich, die übermittelnden Stellen über die Vertrauensstelle zur Berichtigung oder Ergänzung der übermittelten Daten aufzufordern,
  2. aus den übermittelten Daten einer Organspende und Transplantation Datensätze zu erstellen, diese zu pflegen und fortzuschreiben,
  3. die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln sowie
  4. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit, einschließlich Angaben zur Vollzähligkeit der übermittelten Daten, zu veröffentlichen.

Die von der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 2 Satz 1 übermittelten Daten hat die Transplantationsregisterstelle abweichend von Satz 2

  1. getrennt von den nach Satz 2 Nummer 1 erhobenen Daten zu speichern und
  2. nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu übermitteln.

(3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle.

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