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Änderungstext
DigiG - Digital-Gesetz
Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens
Vom 22. März 2024
(BGBl. I Nr. 101 vom 25.03.2024 EU, Ber. Nr. 101a)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24c Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "und Hilfsmitteln" durch die Wörter ", Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen" ersetzt.
2. § 24e wird die folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Hilfsmitteln" durch die Wörter ", Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 31 bis 33" durch die Angabe " §§ 31 bis 33a" ersetzt.
(Gültig ab 15.01.2025 siehe =>)
3. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, ist der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt nach Satz 1 verpflichtet, einen elektronischen Medikationsplan zu erstellen, soweit der Versicherte einen Anspruch nach Satz 1 hat und dem Zugriff des Arztes auf Daten nach § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 nicht widersprochen hat."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht, sind die nach Absatz 3 Satz 3 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie die abgebenden Apotheken nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtet, den Medikationsplan nach Absatz 1 Satz 1 zu aktualisieren und diese Aktualisierungen nach Absatz 3 Satz 5 im elektronischen Medikationsplan zu speichern, soweit der Versicherte dem Zugriff des Arztes oder der abgebenden Apotheke auf Daten nach § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nicht gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen hat."
c) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "niedriger" die Wörter "und höherer" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene das Nähere über das Verfahren der Genehmigung nach Satz 2 Nummer 2, insbesondere über den Nachweis einer medizinischen Indikation, in einer Richtlinie."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Nicht von dem Anspruch umfasst sind Medizinprodukte, die der Steuerung von aktiven therapeutischen Produkten dienen, digitale Gesundheitsanwendungen, die zur Verwendung mit einem bestimmten Hilfsmittel oder Arzneimittel bestimmt sind sowie allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Medizinprodukte mit höherer Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risikoklasse IIb nach Artikel 51 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 zugeordnet und als solche bereits in den Verkehr gebracht sind."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Hersteller stellt den Versicherten die technische Ausstattung, die im Einzelfall zur Versorgung mit einer digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich ist, in der Regel leihweise zur Verfügung."
d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 92, 135 oder 137c" durch die Wörter " §§ 92, 135, 137c oder 137h Absatz 1 Satz 4 Nummer 2" ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen dürfen mit Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die geeignet sind, die Wahlfreiheit der Versicherten oder die ärztliche Therapiefreiheit bei der Auswahl der Arzneimittel oder Hilfsmittel zu beschränken."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erstmals bis zum 31. Dezember 2021" durch die Wörter "jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene vor der Veröffentlichung des Berichtes Gelegenheit zur Stellungnahme."
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit für jedes Kalenderquartal spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals
(Stand: 22.07.2024)
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