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VI. Abschnitt
Jagdausübung
1. Allgemeines
Art. 28 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein 13 14 24 26 26a
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber und über der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen getroffen werden.(Gültig bis 30.06.2027 Es ist weiter festzulegen, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Jagd mit Fallen durch Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen sind; auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Prüfungsbewerber bei der Anmeldung zur Jägerprüfung die Erklärung abgibt, auf die Ausübung der Fallenjagd zu verzichten; der Verzicht kann widerrufen werden, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.) Soweit die Rechtsverordnung nach Satz 1 Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts betrifft, ergeht sie im Benehmen mit ddem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Der Jahresjagdschein wird als Einjahresjagdschein und als Dreijahresjagdschein erteilt.
(3) Die Erteilung des Jagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG) abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die für den Entzug des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.
2. Jagdbeschränkungen
Art. 29 Sachliche Gebote und Verbote 13 24 26
(abweichend von den §§ 19 und 19a BJagdG)
1) Auf krankgeschossenes Wild ist ergänzend zu § 22a BJagdG zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.
(2) Verboten ist
(Stand: 14.04.2026)
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