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VI. Abschnitt
Jagdausübung

1. Allgemeines

Art. 28 Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein 13 14 24 26 26a

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber und über der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen getroffen werden.(Gültig bis 30.06.2027 Es ist weiter festzulegen, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Jagd mit Fallen durch Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen sind; auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn der Prüfungsbewerber bei der Anmeldung zur Jägerprüfung die Erklärung abgibt, auf die Ausübung der Fallenjagd zu verzichten; der Verzicht kann widerrufen werden, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.) Soweit die Rechtsverordnung nach Satz 1 Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts betrifft, ergeht sie im Benehmen mit ddem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Der Jahresjagdschein wird als Einjahresjagdschein und als Dreijahresjagdschein erteilt.

(3) Die Erteilung des Jagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG) abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist die für den Entzug des Jagdscheins zuständige Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.

2. Jagdbeschränkungen

Art. 29 Sachliche Gebote und Verbote 13 24 26
(abweichend von den §§ 19 und 19a BJagdG)

1) Auf krankgeschossenes Wild ist ergänzend zu § 22a BJagdG zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.

(2) Verboten ist

  1. Wild
    1. unter Verwendung von Gift, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, vergifteten oder betäubenden Ködern, Sprengstoffen oder Gasen zu fangen oder zu erlegen,
    2. unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zu fangen oder zu erlegen; ausgenommen hiervon sind Schwarzwild, Haarraubwild, soweit dieses nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt und invasive Haarwildarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG),
    3. unter Verwendung von Spiegeln, elektrische Schläge erteilenden Geräten oder akustischelektronischen Geräten zu fangen oder zu erlegen; das Verbot zur Verwendung akustischelektronischer Geräte gilt nicht für Haarraubwild, soweit es nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt, sowie für invasive Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG,
    4. mit Fanggeräten, insbesondere Fallen, Schlingen jeder Art, Leim und sonstigen Klebstoffen, Haken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen, sowie Fangvorrichtungen, insbesondere Fang- oder Fallgruben, zu fangen oder zu erlegen; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd mit Fallen auf Wildkaninchen, Nutria und Haarraubwild, wobei beim Fang von Haarraubwild nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG die Fallen grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen selektiv sein müssen,
    5. aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; für Körperbehinderte sind Ausnahmen der Jagdbehörde möglich, wenn diese aufgrund ihrer körperlichen Behinderung die Jagd nur auf diese Weise ausüben können,
    6. mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen zu beschießen,
    7. mit Armbrüsten, auch als Fangschuss, zu beschießen,
    8. mit Bögen oder sonstigen Geräten, die Bolzen, Pfeile, Speere oder Spieße verschießen, sowie mit gehacktem Blei oder mit Vorderladerwaffen, auch als Fangschuss, zu beschießen,
    9. mit Pistolen oder Revolvern zu beschießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt,
    10. absichtlich krankzuschießen, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden,

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(Stand: 14.04.2026)

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