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Regelwerk

BayJG - Bayerisches Jagdgesetz
- Bayern -

Vom 13. Oktober 1978
(GVBl. 30.07.1987 S. 246, 391; 09.08.1993 S. 547; 24.05.1996 S. 185; 223.04.1997 S. 62;
24.04.2001 S. 140; 24.07.2003 S. 470; 09.05.2005 S. 138; 26.07.2005 S. 274; 22.12.2006 S. 1056 06; 20.12.2007 S. 958 07; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 22.04.2022 S. 102 22; 04.06.2024 S. 98 24; 23.07.2024 S. 247 24a)
Gl.-Nr.: 792-1-L



I. Abschnitt
Grundsätze

Art. 1 Gesetzeszweck

(1) Die frei lebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,
  4. die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

Art. 2 Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt die Jagd als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (Art. 26 und 27) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.

II. Abschnitt
Jagdreviere, Hegegemeinschaften

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 3 Feststellung der Jagdreviere

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks) werden, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt.

Art. 4 Gestaltung der Jagdreviere

(1) Jagdreviere sind durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden, wenn Jagdpflege und Jagdausübung dies erfordern. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdreviere möglichst wenig verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind auszuschöpfen. Durch Abrundung darf ein Jagdrevier seine gesetzliche Mindestgröße (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1) nicht verlieren.

(2) Die Abrundung kann durch Vereinbarung der Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers) oder von Amts wegen vorgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Jagdbehörde.

(3) Ist die Ausübung des Jagdrechts auf einer anzugliedernden oder abzutrennenden Grundfläche verpachtet, so darf während der Pachtdauer eine Abrundungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Parteien des Jagdpachtvertrags durchgeführt werden. Wird der Abrundung nicht zugestimmt, so wird diese erst mit der Beendigung des Jagdpachtverhältnisses der nichtzustimmenden Vertragspartei, bei mehreren nichtzustimmenden Vertragsparteien mit Beendigung des am längsten laufenden Jagdpachtvertrags der nichtzustimmenden Vertragsparteien wirksam. Der Zustimmung bedarf es insoweit nicht, als Jagdpachtverträge vor ihrem Ablauf verlängert oder neu abgeschlossen werden und im Zeitpunkt der Verlängerung oder des Neuabschlusses ein Abrundungsverfahren bereits anhängig ist.

Art. 5 Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Angliederung von Flächen

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrags einem Jagdrevier angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdrevier angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers einen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn das Eigenjagdrevier verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist das Eigenjagdrevier nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Art. 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke ( § 6 des Bundesjagdgesetzes) sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  3. sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  4. Friedhöfe,
  5. Tiergärten.

(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:

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