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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 26. März 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 113)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes
Das Bayerische Jagdgesetz ( BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Bundesjagdgesetz1)" durch die Angabe "Bundesjagdgesetz (BJagdG)" ersetzt.
b) Fußnote 1 wird aufgehoben.
2. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "2)" gestrichen.
b) Fußnote 2 wird aufgehoben.
3. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
bb) Der Nr. 3 wird die Angabe "soweit es sich nicht um Freiflächen-Photovoltaikanlagen handelt; Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt," angefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "des Bundesbaugesetzes3)" durch die Angabe "des Baugesetzbuchs (BauGB)" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze 6 und 7 werden angefügt:
"Die oberste Jagdbehörde kann in befriedeten Bezirken bestimmte Jagdhandlungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung zulassen. In befriedeten Bezirken darf sich - unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 - der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen."
d) Fußnote 3 wird aufgehoben.
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" und die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
5. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
c) In Abs. 4 werden die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" und die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
6. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Erläßt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Erlässt die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
c) In den Abs. 4 und 5 wird jeweils die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
d) In Abs. 6 Satz 2 werden die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" und die Angabe "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
7. Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
8. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt und die Angabe "dieses Gesetzes" wird gestrichen.
c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.
9. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
10. In Art. 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
11. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "schriftlich" gestrichen.
bb) In dem Satzteil nach Nr. 3 werden die Angabe "Nummer" durch die Angabe "Nr." und die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.
12. Art. 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "schriftlich" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt und die Angabe "dieses Gesetzes" wird gestrichen.
(Stand: 14.04.2026)
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