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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 26. März 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 113)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes

Das Bayerische Jagdgesetz ( BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Bundesjagdgesetz1)" durch die Angabe "Bundesjagdgesetz (BJagdG)" ersetzt.

b) Fußnote 1 wird aufgehoben.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "2)" gestrichen.

b) Fußnote 2 wird aufgehoben.

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

bb) Der Nr. 3 wird die Angabe "soweit es sich nicht um Freiflächen-Photovoltaikanlagen handelt; Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt," angefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "des Bundesbaugesetzes3)" durch die Angabe "des Baugesetzbuchs (BauGB)" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze 6 und 7 werden angefügt:

"Die oberste Jagdbehörde kann in befriedeten Bezirken bestimmte Jagdhandlungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung zulassen. In befriedeten Bezirken darf sich - unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 - der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen."

d) Fußnote 3 wird aufgehoben.

4. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" und die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

5. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" und die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

6. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Erläßt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Erlässt die oberste Jagdbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.

c) In den Abs. 4 und 5 wird jeweils die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

d) In Abs. 6 Satz 2 werden die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" und die Angabe "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

7. Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.

8. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt und die Angabe "dieses Gesetzes" wird gestrichen.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie" durch die Angabe "Die oberste Jagdbehörde" ersetzt.

9. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

10. In Art. 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

11. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "schriftlich" gestrichen.

bb) In dem Satzteil nach Nr. 3 werden die Angabe "Nummer" durch die Angabe "Nr." und die Angabe "des Bundesjagdgesetzes" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt.

12. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "schriftlich" gestrichen.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesjagdgesetzes1)" durch die Angabe "BJagdG" ersetzt und die Angabe "dieses Gesetzes" wird gestrichen.

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