umwelt-online: Bayerisches Waldgesetz (2)

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Dritter Teil
Förderung und Entschädigung

Art. 20 Förderung 19a

Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.

Art. 21 Beihilfen für Waldbrandschäden 19a

(1) Bei Waldbrandschäden soll Waldbesitzern, soweit diese von einem Dritten, insbesondere vom Schädiger, keinen Ersatz erlangen, eine Beihilfe gewährt werden. Sie soll 75 v. H. des entstandenen Schadens betragen.

(2) Die Beihilfe kann versagt oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte den Schaden verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Die Beihilfe kann unter Auflagen und Bedingungen insbesondere für die rechtzeitige Wiederaufforstung und für die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte gewährt werden. Die Gewährung der Beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Staat abtritt. Die Abtretung der Ersatzansprüche kann nur bis zur Höhe der Beihilfe gefordert werden.

Art. 22 Sonstige Beihilfen

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Beihilfen zur Bewirtschaftung von Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1, sofern sie in die Schutzwaldverzeichnisse nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 aufgenommen sind oder die Schutzwaldeigenschaft nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 festgestellt ist sowie zur Bewirtschaftung von Erholungswäldern.

(2) Für Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes im Einklang stehen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung (Art. 14 Abs. 1) und Sicherstellung der Waldfunktionen sowie zum Erhalt der biologischen Vielfalt notwendig sind und für die eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nicht vorgesehen ist oder nicht erfolgt, können darüber hinaus Beihilfen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

(3) Die beihilfewürdigen Maßnahmen werden in einem forstlichen Landesförderungsprogramm festgelegt. In das Programm sollen insbesondere aufgenommen werden:

  1. Beihilfen zur Schädlingsbekämpfung,
  2. Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden,
  3. Beihilfen zu nicht kostendeckenden Pflegemaßnahmen in besonderen Fällen,
  4. Beihilfen zur Meliorierung von Waldbeständen auf dafür geeigneten Standorten,
  5. Beihilfen zum Aufbau standortgemäßer und möglichst naturnaher Wälder,
  6. Beihilfen für Naturwaldreservate und
  7. Beihilfen für forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen.

(4) Für die Erbringung besonderer Gemeinwohlleistungen im Staatswald, die über die Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 hinausgehen, sind Zuwendungen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bereit zu stellen. Solche Gemeinwohlleistungen sind insbesondere Schutzwaldsanierung, Schutzwaldpflege, Moorrenaturierung, die Bereitstellung von gesondert ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen sowie Biotopverbundprojekte im Wald.

Art. 23 Ausgleichszahlungen

(1) Erwachsen dem Waldbesitzer durch bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Erlösminderungen oder zusätzliche Aufwendungen, die bei normaler Bewirtschaftung nicht eintreten würden, so ist für diese Nachteile Ausgleich in Geld zu leisten, auch wenn diese Maßnahmen keine Enteignung darstellen oder einer solchen nicht gleichkommen. Satz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(2) Ausgleichspflichtig ist der Freistaat Bayern.

(3) Auf die Ausgleichszahlungen sind Beihilfen nach Art. 22 anzurechnen, wenn mit der Beihilfe der gleiche Zweck verfolgt wird, dem bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 dienen.

Art. 24 Entschädigungen

(1) Hat Feine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer öder dem sonstigen Berechtigten nach dein Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) Entschädigung in Geld zu leisten

(2) Entschädigungspflichtig sind bei Maßnahmen von oberwiegend örtlicher Bedeutung die betreffenden Gebietskörperschaften, von überwiegend über örtlicher Bedeutung der Freistaat Bayern. Im Fall des Art. 14 Abs. 2 Satz 6 ist derjenige entschädigungspflichtig, der die Immissionen verursacht.

(3) Soweit über die Entschädigung nach Abs. 1 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines. Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf. deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG sinngemäß. Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres hach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.

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(Stand: 06.09.2023)

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