Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
ZustVBau - Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
- Bayern -
Vom 5. Juli 1994
(GVBl 1994, S. 573; ... 28.03.2001 S. 174; 07.07.2002 S. 345; 07.08.2003 S. 497; 24.11.2004 S. 502; 13.09.2006 S. 748 06; 29.11.2007 S. 847 07; 28.10.2010 S. 734 10; 12.04.2012 S. 144 12; 07.12.2012 S. 732 12; 17.05.2013 S. 353 13; 03.09.2013 S. 575 13a; 07.04.2014 S. 171; 22.07.2014 S. 286 14; 14.08.2015 S. 317 15; 12.07.2016 S. 191 16; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 16.06.2020 S. 310 20; 08.11.2022 S. 661 22; 03.09.2024 S. 419 24)
Gl.-Nr.: 2130-3-I
Es erlassen auf Grund
die Bayerische Staatsregierung
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:
§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen 06 14 22
(1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149. Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs ( BauGB).
(2) Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zuständige Behörde.
§ 2 Zuständigkeiten der Landratsämter 06 13a 16 22
(1) Die Genehmigung von Flächennutzungsplänen (§ 6 BauGB) und von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte.
(3) Das Verlangen, daß bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden ( § 204 Abs. 3 Satz 3 BauGB), obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gemeinden den Landratsämtern.
(4) Schließen sich Gemeinden, die demselben Landkreis angehören, zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BauGB zusammen (gemäß § § 204, 205 BauGB oder im Sinn von § 205 Abs. 6 BauGB), so obliegen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Befugnisse ebenfalls den Landratsämtern, sofern diese jeweils gemäß den Absätzen 1 bis 3 im Fall jeder der beteiligten Gemeinden zuständig wären.
(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
( 5) Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung ( BayBO).
§ 3 Zuständigkeit für Enteignungen und vergleichbare Verfahren 20
(1) Enteignungen nach dem Baugesetzbuch und Verfahren, in denen die Enteignungsbehörde in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fuenften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs zu entscheiden hat, führen die Kreisverwaltungsbehörden durch (Enteignungsbehörden).
(2) Ist in von Absatz 1 nicht erfaßten Fällen eine Entschädigung in Geld, durch Übernahme eines Grundstücks oder Begründung eines Rechts zu leisten, werden die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, die darüber mangels Einigung des Entschädigungsberechtigten und des Entschädigungsverpflichteten zu entscheiden hat, den Kreisverwaltungsbehörden übertragen (§ 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 43
(Stand: 18.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion