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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 16. Juni 2020
(GVBl. Nr. 19 vom 30.06.2020 S. 310)
Es verordnen
und
§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
§ 97 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 97 Autobahndirektion Nordbayern | " § 97 Landesbaudirektion Bayern". |
2. Die Angabe " § 11 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 10 Abs. 2" ersetzt und die Wörter "Autobahndirektion Nordbayern" werden durch die Wörter "Landesbaudirektion Bayern" ersetzt.
§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 155 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Autobahndirektion Nordbayern" durch die Wörter "Landesbaudirektion Bayern" ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.
(2) Die Fluglärmschutz-Aufhebungsverordnung Fürstenfeldbruck (AufhFluLärmV FFB) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 3, BayRS 96-1-2-B) tritt am 15. Juli 2020 außer Kraft.
ID 201174
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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