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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
Vom 3. September 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 16.09.2013 S. 575)
Auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl I S. 1548), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. Mai 2013 (GVBl S. 353), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) § 4a wird aufgehoben.
b) § 10 erhält folgende Fassung: " § 10 (aufgehoben)".
c) § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | " § 12 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen". |
d) § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 (aufgehoben) | " § 13 Übergangsregelung". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Klammerzusatz "( § 6 BauGB)" die Worte "und von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB)" eingefügt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne
|
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte." |
c) Abs. 3 und 4
(3) Die Genehmigung von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Bebauungspläne
werden aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; die Worte "Absatz 4" werden durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa) Die Worte "den Abs. 1, 3 und 5" werden durch die Worte "Abs. 1 und 3" ersetzt.
bb) Die Worte "den Abs. 1 bis 5" werden durch die Worte "Abs. 1 bis 3" ersetzt.
3. Es wird folgender § 13 eingefügt:
" § 13 Übergangsregelung
1Für Anträge auf Genehmigung von Flächennutzungsplänen ( § 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden der bisherigen Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/ Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß Anhang 3 "Strukturkarte" der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), die vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort. 2Für Anträge auf Genehmigung von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden im Sinn des Satzes 1, die keinen Flächennutzungsplan haben, gilt, sofern die Anträge vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, § 2 Abs. 4 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort."
4. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
|
"(2) § 13 tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft." |
(Stand: 16.06.2018)
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