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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

Vom 3. September 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 16.09.2013 S. 575)


Auf Grund des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl I S. 1548), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. Mai 2013 (GVBl S. 353), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 4a wird aufgehoben.

b) § 10 erhält folgende Fassung: " § 10 (aufgehoben)".

c) § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12  Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen " § 12 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen".

d) § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 13 (aufgehoben) " § 13 Übergangsregelung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Klammerzusatz "( § 6 BauGB)" die Worte "und von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB)" eingefügt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Absatz 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne
  1. Großer Kreisstädte,
  2. der kreisangehörigen Gemeinden der Stadt und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß der Darstellung in Anhang 3 "Strukturkarte" der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 08. August 2006 (GVBl. S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung.
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne der Großen Kreisstädte."

c) Abs. 3 und 4

(3) Die Genehmigung von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Bebauungspläne

  1. der Großen Kreisstädte,
  2. der Gemeinden nach Absatz 2 Nr. 2, die keinen Flächennutzungsplan haben.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3; die Worte "Absatz 4" werden durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) Die Worte "den Abs. 1, 3 und 5" werden durch die Worte "Abs. 1 und 3" ersetzt.

bb) Die Worte "den Abs. 1 bis 5" werden durch die Worte "Abs. 1 bis 3" ersetzt.

3. Es wird folgender § 13 eingefügt:

" § 13 Übergangsregelung

1Für Anträge auf Genehmigung von Flächennutzungsplänen ( § 6 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden der bisherigen Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/ Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß Anhang 3 "Strukturkarte" der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), die vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort. 2Für Anträge auf Genehmigung von Bebauungsplänen ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) kreisangehöriger Gemeinden im Sinn des Satzes 1, die keinen Flächennutzungsplan haben, gilt, sofern die Anträge vor dem 1. September 2013 gestellt worden sind, § 2 Abs. 4 Nr. 2 ZustVBau in Verbindung mit Anhang 3 der Anlage LEP in der jeweils am 31. August 2013 geltenden Fassung fort."

4. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch (ZustVBauGB) vom 7. Juli 1987 (GVBl S. 209, BayRS 2130-3-I), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 1993 (GVBl S. 308),
  2. § 1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden an kreisangehörige Gemeinden vom 5. Juni 1990 (GVBl S. 226, BayRS 2132-13-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl S. 11),
  3. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten vom 5. Juli 1982 (BayRS 2132-1-14-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1991 (GVBl S. 211),
  4. die Zuständigkeitsverordnung zum Bauproduktengesetz (ZustVBauPG) vom 14. September 1993 (GVBl S. 724, BayRS 2132-1-21-I),
  5. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Institut für Bautechnik in Berlin vom 26. Februar 1973 (BayRS 2132-1-16-I), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 1987 (GVBl S. 146).
"(2) § 13 tritt mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft."

§ 2

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