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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
- Bayern -
Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 29.07.2016 S. 191)
Es verordnen
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-I), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2015 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen
§ 2 Zuständigkeiten der Landratsämter
§ 3 Zuständigkeiten für Enteignungen und vergleichbare Verfahren
§ 4 Zuständigkeit für die Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG
§ 5 Übertragung nach Art. 53 Abs. 2 BayBO
§ 6 Zuständigkeit für fliegende Bauten
§ 7 Vergütung
§ 8 Rechts- und Fachaufsicht
§ 9 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 10 Marktüberwachung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Einkommensteuergesetzes
wird gestrichen.
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. 2Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 BayBO."
4. Die Überschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts
Zweiter Abschnitt
Übertragung von Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden an kreisangehörige GemeindenDritter Abschnitt
Zuständigkeiten zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für fliegende BautenVierter Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz
werden jeweils gestrichen.
5. In § 9 werden die Wörter "vom 28. April 1998 (BGBl I S. 796) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "und nach Art. 23 Abs. 1 BayBO" ersetzt.
6. § 11 wird § 10 und Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Kreisverwaltungsbehörden und, wenn ein Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden, denen nach § 5 Abs. 1 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen sind, sowie die Großen Kreisstädte nach § 1 Nr. 11 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (untere Marktüberwachungsbehörden), | 1. die Kreisverwaltungsbehörden oder, wenn ein Bauprodukt nur im bauaufsichtlichen Bereich zur Verwendung kommt, die Gemeinden nach § 5 Abs. 1 (untere Marktüberwachungsbehörden),". |
7. Die Überschrift des Fuenften Abschnitts
Fuenfter Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik
wird gestrichen.
§ 12 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungsstellenDem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach Art. 23 Abs. 1 BayBO übertragen.
wird aufgehoben.
9. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts
Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen
wird aufgehoben.
10. Der bisherige § 14 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Satz 1.
c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
" § 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft."
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft
ENDE |
(Stand: 26.01.2021)
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