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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
Vom 13. September 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 29.09.2006 S. 748)
Gl.-Nr.: 2130-3-I
Es erlassen auf Grund
Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen ( ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 502), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.
b) Die Überschrift des § 13 wird durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Regierung ist zuständige Behörde
|
"(1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149. Abs. 4 Satz 1 BauGB." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.der im Anhang 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 25. Januar 1994 (GVBl S. 25, BayRS 230-1-5-U) in der jeweils geltenden Fassung genannten kreisangehörigen Gemeinden der Stadt- und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg. | "2. der kreisangehörigen Gemeinden der Stadt: und Umlandbereiche in den Verdichtungsräumen Augsburg, Ingolstadt, München, Neu-Ulm, Nürnberg/Fürth/Erlangen, Regensburg und Würzburg gemäß der Darstellung in Anhang 3 "Strukturkarte" der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 08. August 2006 (GVBl. S. 471, BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) In Abs. 3 werden nach der Klammerverweisung " (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB)" das Komma und die Worte "Satzungen zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB) und Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB)" gestrichen.
c) In Abs. 4 werden die Worte "und Satzungen" gestrichen.
d) Abs. 6
(6) Die Zustimmung zur Verlängerung von Veränderungssperren (§ 17 Abs. 2 BauGB) und zur erneuten Inkraftsetzung von Veränderungssperren (§ 17 Abs. 3 BauGB) obliegt für kreisangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte den Landratsämtern.
wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 wird neuer Abs. 6.
e) In Abs. 6 (neu) wird die Angabe "in den Absätzen 1, 3, 5 und 6" ersetzt durch die Angabe "in den Abs. 1, 3 und 5" und die Angabe "gemäß den Absätzen 1 bis 6" ersetzt durch die Angabe "gemäß den Abs. 1 bis 5".
4. In § 6 erster Spiegelstrich werden die Worte "TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Süd" durch die Worte "TÜV SD Industrie Service GmbH" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "TÜV Industrie Service GmbH - TUV Süd" durch die Worte "TÜV SUD Industrie Service GmbH" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Monatsgehalts" durch das Wort "Monatsgrundgehalts" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Worte "dem Honorar" durch die Worte "der Gebühr" ersetzt.
6. In § 8 werden die Worte "TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Süd" durch die Worte "TÜV SÜD Industrie Service GmbH" ersetzt.
7. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.
(Stand: 04.07.2022)
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