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Regelwerk; Allgemeines, Bildung/Kultur

BayMG - Bayerisches Mediengesetz
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern

- Bayern -

Vom 22. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 25 vom 10.11.2003 S. 799; 11.12.2006 S. 1008 06; 14.12.2007 S. 903 07;22.12.2008 08; 02.04.2009 S. 50 09; 08.12.2009 09a; 25.10.2011 S. 530 11; 27.11.2012 S. 578 12; 22.07.2014 S. 286 14; 22.05.2015 S. 154 15; 08.12.2015 S. 434 15a; 12.07.2016 S. 159 16; 13.12.2016 S. 350 16a; 20.12.2016 S. 427 16b; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 674 20; 24.03.2022 S. 70 22)
Gl.-Nr.: 2251-4-S





Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 07 09a 22

(1) Dieses Gesetz ist Grundlage für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung von Rundfunk, die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen nach dem Vierten Abschnitt sowie für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Medienstaatsvertrags ( MStV). Nicht unter den Rundfunkbegriff im Sinn des Medienstaatsvertrags fallen Angebote, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(3) Für den Bayerischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 2 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation 07 09a 22

(1) Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben.

(2) Im Rahmen dieses Gesetzes organisiert die Landeszentrale Rundfunkprogramme aus von Rundfunkanbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen. Dabei ist auf eine qualitätvolle Programmgestaltung hinzuwirken und die Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen.

(3) Bei der Organisation lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.

(4) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.

Art. 3 Programme 06 09a 12 22

(1) Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen Fernsehfrequenzen werden zur Verbreitung bundesweiter, landesweiter und regionaler oder lokaler Programme genutzt.

(2) Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen UKW-Hörfunkfrequenzen werden für eine landesweite Hörfunksenderkette und für lokale oder regionale Hörfunkprogramme genutzt. Darüber hinaus kann die Landeszentrale drahtlose UKW-Hörfunkfrequenzen für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen vorsehen, die zur landesweiten oder bundesweiten Verbreitung über Satellit oder in Breitbandkabelnetzen bestimmt sind. Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen DAB+-Frequenzen, die primär für die landesweite DAB+-Versorgung ausgelegt sind, werden bis zu 50 % für die Angebote der für die landesweite UKW-Hörfunksenderkette genehmigten Anbieter genutzt. Zusammenschaltungen von regionalen DAB+-Versorgungen zu einer landesweiten Bedeckung sind davon ausgenommen.

(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch Leistungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Es gilt § 59 Abs. 4 MStV.

(4) Rundfunkprogramme können auch Zulieferungen von Programmteilen (Zulieferungsprogramme) enthalten, die in der medienrechtlichen Verantwortung der Anbieter eingebracht werden. Zulieferungsprogramme, deren Inhalte einen Bezug zu Bayern haben, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Die Befugnisse der Landeszentrale, die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten für weitere Voll- oder Spartenprogramme unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit vorzusehen, bleiben unberührt. Die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten kann auch für Zwecke der Aus- und Fortbildung genehmigt werden.

Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt, Informationsvielfalt 16 22

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