Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes, des Bayerischen Mediengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz Staatsvertrags

Vom 25. Oktober 2011
(GBl. Nr. 21 vom 31.10.2011 S. 530)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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  (2) Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags. "(2) Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags. Zuständiges. Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 16a Abs. 2 Satz 1, § 16c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 16d Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist der Verwaltungsrat. Vor einer Entscheidung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2. Art. 4 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

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 Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 63 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrags "Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 7a, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 64 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags."

§ 2 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 609), wird wie folgt geändert:

1. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 3 und  § 7 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die §§ 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrags gelten entsprechend. "(1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 4 und §§ 7, 7a des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz Staatsvertrags. §§ 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrags gelten entsprechend."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Für regionale und lokale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
  1. § 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags findet keine Anwendung;
  2. § 44 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen sind natürliche Unterbrechungen im Ablauf der Sendungen und die Länge der Sendungen zu berücksichtigen; der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung dürfen nicht- beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden;
  3. §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrags finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.
"Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags keine Anwendung finden."

2. In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte " § 63" durch die Worte " § 64" ersetzt.

3. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

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 Jeder Anbieter von Rundfunksendungen hat am Ende seiner Sendezeit Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen "Unbeschadet der Informationspflicht nach § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags hat jeder Anbieter von Rundfunksendungen am Ende seiner Sendezeit Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen;".

4. Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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