umwelt-online: Bayerisches Mediengesetz (2)

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Art. 22 Kosten 06 08 18 22

(1) Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 104 Abs. 11 MStV Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.

(2) Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. Die Mindestgebühr beträgt 50 Euro die Höchstgebühr 100.000 Euro:

(3) Für Amtshandlungen; die nicht in der Satzung bewertet sind, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.

Dritter Abschnitt 07 22
Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
Art. 23 1 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten 06 07 12 16a 20 22

(1) Die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach den Abs. 2 bis 4 hergestellten und verbreiteten lokalen und regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der Abs. 6 bis 12 gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung Bayerns flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangeboten neben bestehenden lokalen und regionalen Hörfunkangeboten, sonstigen elektronischen Medien und Druckwerken versorgt wird.

(2) Die Landeszentrale kann zulässige, lokale und regionale Fernsehanbieter, die nach Art. 27 zugewiesene Übertragungskapazitäten nutzen, mit der öffentlichen Aufgabe, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, betrauen. Weitere Voraussetzung für die Betrauung ist eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht, oder die Einrichtung eines Programmausschusses. Der Programmausschuss wird vom Medienrat aus seiner Mitte bestellt. Unbeschadet der Trägerschaftsbefugnisse der Landeszentrale hat der Programmausschuss alle Rechte eines Programmbeirats im Sinn des § 66 MStV; das Nähere regelt die Landeszentrale durch Satzung. Mit der Betrauung sind die Anbieter unbeschadet der Vorgaben dieses Gesetzes für Rundfunkangebote verpflichtet

  1. zur Herstellung und Verbreitung jeweils eines aktuellen und authentischen Nachrichten- und Informationsprogramms von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zum örtlichen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Kirche, Wirtschaft und Soziales und dient den Kommunikationsinteressen aller Fernsehzuschauer in dem lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet. In dem Programm wird über die in dem jeweiligen Versorgungsgebiet relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt berichtet. Diese Kräfte sollen auch in angemessenem Umfang in dem Programm zu Wort kommen,
  2. zur Herstellung und Verbreitung eines zusätzlichen authentischen lokalen oder regionalen Programms bis zu einem gesamten zeitlichen Produktionsumfang von 100 Minuten in der Woche ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zu besonderen lokalen oder regionalen Ereignissen und aus Beiträgen aus den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kunst, Brauchtum, Information, Beratung, Sport und Unterhaltung, jeweils mit engem lokalen oder regionalen Bezug. Die Verpflichtung kann auch durch die Aufnahme eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms erfüllt werden,
  3. zur mehrfach wiederholten Ausstrahlung der in den Nrn. 1 und 2 genannten Programme entsprechend den Informationsinteressen und Sehgewohnheiten der Zuschauer.

(3) Die Landeszentrale kann den in Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 genannten zeitlichen Produktionsumfang erweitern oder verringern. Die Landeszentrale kann insbesondere bei Anbietern in kleineren Versorgungsgebieten von der Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 absehen.

(4) Ein Anbieter kann auch mit der Herstellung und Verbreitung eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms betraut werden, wenn dieses Programm einen in Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und 2 genannten Bereich betrifft, einen lokalen und regionalen Bezug hat und zusätzlich zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beiträgt.

(5) Die Betrauung ist befristet auszusprechen. Sie kann mit einer Kapazitätszuweisung verbunden werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden mit der Betrauung nicht begründet.

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(Stand: 05.04.2022)

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