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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes
Vom 8. Dezember 2009
(GVBl Nr. 24 vom 15.12.2009 S. 609)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes
Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (GVBl S. 50), wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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Art 2
Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen. Art 3 (1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen. (2) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck am Programmoder am Programm und am Kapital eines Rundfunkveranstalters beteiligen. An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v.H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach Art. 26 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt. (3) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. |
"Art. 2
(1) Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Telemedien. 2Es gelten die §§ 11 bis llf des Rundfunkstaatsvertrags. 'Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn des § 11f des Rundfunkstaatsvertrags ist der Rundfunkrat; das Nähere regelt die Satzung des Bayerischen Rundfunks. (2) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet das Dritte Fernsehprogramm "Bayerisches Fernsehen", das Spartenprogramm "BR-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung, das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen auf Grund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme. (3) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet bis zu zehn terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme. Davon werden bis zu fünf Hörfunkprogramme analog und fünf Hörfunkprogramme ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. Jedes Programm muss einen der folgenden Schwerpunkte haben:
Das Gesamtangebot muss alle Schwerpunkte abdecken. 'Der Rundfunkrat legt die Programmrichtlinien fest. (4) Der Austauscheines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreiteltes Hörfunkprogramm ist zulässig, wenn die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme nicht vergrößert wird und dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen. Art. 3 (1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen. (2) Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten die §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags. (3) An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v. H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach Art. 26 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt. (4) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten. Er kann insbesondere in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen." |
2. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 4 werden die Worte " §§ 16a" durch die Worte " §§ 16f" ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. 'Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt."
(1) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt.
(Stand: 26.04.2021)
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