Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Allgemeines, Bildung/Kultur

BayRG - Bayerisches Rundfunkgesetz
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk"

- Bayern -

Vom 22. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 25 vom 10.11.2003 S. 792; 11.12.2006 S. 1008 06; 14.12.2007 07; 22.12.2009 S. 975 08; 02.04.2009 S. 50 09; 08.12.2009 S. 609 09a; 25.10.2011 S. 530 11; 27.11.2012 S. 578 12; 22.07.2014 S. 286 14; 20.12.2016 S. 427 16; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 24.03.2022 S. 70 22; 24.07.2023 S. 448 23)
Gl.-Nr.: 2251.1-S



Art. 1 Grundsätze der Organisation 16 22

(1) Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.

(2) Bestand und Entwicklung des Bayerischen Rundfunks werden gewährleistet. Der Bayerische Rundfunk kann neue technische Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, insbesondere über Breitbandverteilnetze und über Satellit, nutzen und auch neue Formen von Rundfunk veranstalten. Der Bayerische Rundfunk kommt seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung durch die Nutzung aller Übertragungstechniken nach. Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt; die analoge terrestrische Versorgung schrittweise auf digitale Technik umzustellen.

(3) Der Medienstaatsvertrag ( MStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

Art. 2  Aufgabe 09a 16 23

(1) Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Telemedien.

(2) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet das Dritte Fernsehprogramm "Bayerisches Fernsehen", das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen auf Grund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme.

(3) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet bis zu zehn terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme. Davon werden bis zu fünf Hörfunkprogramme analog und fünf Hörfunkprogramme ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. Jedes Programm muss einen der folgenden Schwerpunkte haben:

Das Gesamtangebot muss alle Schwerpunkte abdecken. Der Rundfunkrat legt die Programmrichtlinien fest.

(4) Der Austauscheines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreiteltes Hörfunkprogramm ist zulässig, wenn die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme nicht vergrößert wird und dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten 09a 11 16 22

(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.

(2) Zuständiges. Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1 MStV ist der Verwaltungsrat. Vor einer Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 MStV ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

(3) An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v. H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach den Art. 25 bis 28 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten. Er kann insbesondere in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

Art. 4 Programm und Werbung 06 08  09a 11 12 16 22

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion